Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

III.1.c. Vorbereitung zum Strafprozeß am 3. Febr. 2000 wegen des Flugblatts "Waigel für Tötungskapazitäten"

 

1: Angebliche Beleidigung Dr. Theo Waigels

Wiederholt wurde ich strafrechtlich verurteilt, weil ich über die Tötungshandlungen Dr. Freudemanns in gleicher Weise geschrieben hatte, wie üblicherweise über andere Tötungshandlungen berichtet wird. Wie Urteilsbegründungen zu entnehmen ist, unterscheiden sich die Taten Dr. Freudemanns von den Verbrechen an der kleinen Natalie und von den nationalsozialistischen Verbrechen dadurch, daß Dr. Freudemann im Rahmen geltender Gesetze handelt (Amtsgerichtsurteil S. 10; Landgerichtsurteil S. 11). Doch aus der Sicht des Kindes, das im Mutterleib bei vollem Schmerzempfinden lebendig zerstückelt und danach mit dem Klinikmüll einer menschenunwürdigen Entsorgung zugeführt wird, macht es keinen Unterschied, ob dieses grausige Geschehen im Rahmen oder außerhalb des Rahmens geltender Gesetze abläuft.

Herr Dr. Waigel hat durch sein Votum für die Bereitstellung von Kapazitäten zur Durchführung sogenannter "Schwangerschaftsabbrüche" dazu beigetragen, daß dieselben vom Staat nicht nur toleriert werden, sondern zu einer gesellschaftlichen Aufgabe gemacht wurden. Wenn es klar ist, daß bei jeder sogenannte "Abtreibung" ein Kind im Mutterleib ermordet wird - und diese Tatsache kann nicht widerlegt werden - dann hat Herr Dr. Waigel durch sein Votum Beihilfe zum Mord geleistet und zugleich dazu, daß dieser Mord als rechtmäßig anerkannt werden muß.

Wenn Herr Waigel nun die Fürther Bürger um ihre Wählerstimmen bittet, dann muß es in einer Demokratie seinen politischen Gegnern erlaubt sein, im Wahlkampf bewußtzumachen, daß diejenigen zum Kindermord beitragen, die Waigel und seine Partei wählen.

Um den Wählern die Ungeheuerlichkeit bewußtzumachen, daß ein Bundestagskandidat, ausgerechnet von der Partei, die wegen ihres christlichen Namens von Kirchgängern gewählt wird, die Tötung unschuldiger Menschen aktiv unterstützte, habe ich Waigel mit einem berüchtigten, aber auch demokratisch gewählten Politiker verglichen. Waigel und Hitler ist in der Tat gemeinsam, daß sie - vom Gottesrecht und vom Naturrecht aus betrachtet - verabscheuungswürdige Verbrechen zur gesellschaftlichen Aufgabe gemacht haben.

Wenn man heutigen demokratisch gewählten Parlamentsmehrheiten zugesteht, daß sie die grundgesetzwidrige vorsätzliche Tötung einer willkürlich abgegrenzten Gruppe offensichtlich unschuldiger Menschen legitimeren darf, dann müßte man logischerweise eine derartige Vollmacht auch früheren demokratisch gewählten Machthabern zugestehen. Das ist natürlich verkehrt. Und ebenso ist es auch heute verkehrt, demokratisch gewählten Machthabern oder sich um die Macht bewerbenden Politikern das Recht zuzugestehen, den Mord an bestimmten unerwünschten Personengruppen zu unterstützen und für rechtens zu erklären.

Dies bedeutet eine Zerstörung des auf das Grundgesetz gegründeten Rechtsstaates. Das sieht auch der ehemalige Verfassungsrichter Dr. Hans Geiger so. Er schreibt: "Ein Postulat, es gäbe im Rechtsstaat solche, die über fremdes Leben eines Unschuldigen verfügen dürfen, und solche, die sich diesem Verfügungsanspruch unterwerfen müssen, es gäbe also in unserer Gesellschaft von Rechts wegen Killer und Opfer, zerstört das Recht und den Rechtsstaat in seiner Wurzel" (Schriftenreihe der Juristenvereinigung Lebensrecht e. V. Nr. 9, S. 30; zitiert in Ludwig Mayer, § 218: Begräbnis zweiter Klasse für den Rechtsstaat. In: Medizin und Ideologie 3, 1997, S. 31).

Als ich in meinem Flugblatt sagte, Dr. Waigel wandele in den Fußtapfen des demokratisch gewählten Reichskanzlers Adolf Hitler, habe ich lediglich heutige und damalige Tötungshandlungen miteinander vergleichen und davor warnen wollen, Waigel zu wählen. Kein vernünftiger Mensch wird daraus geschlossen haben, ich hätte Herrn Waigel die spezifisch nationalsozialistische Ideologie oder Rechtsradikalismus unterstellen wollen, was ich auch nicht tue. Aber die Unterstützung der Ermordung unerwünschter Kinder im Mutterleib ist nicht weniger schlimm als die Unterstützung der Ermordung anderer unerwünschter Personengruppen, wie sie unter Hitler geschehen ist. Mord ist Mord, heute genauso wie damals. Und kein staatliches Gesetz kann die Ermordung unschuldiger unerwünschter Menschen rechtens machen. Das ist die geschichtliche Lehre, die wir Deutschen ganz besonders aus den menschenverachtenden Machenschaften der Nationalsozialisten ziehen sollen.

Damit sich solches nicht wiederholt, haben die Väter des Grundgesetzes das "Recht auf Leben" (Art. 2 GG) in die deutsche Nachkriegsverfassung aufgenommen. Herr Dr. Waigel und all die anderen Regierungsmitglieder und Bundestagsabgeordneten, die am 29. Juni 1995 für ein Gesetz gestimmt hatten, das die Bundesländer verpflichtet, ein "ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen" "sicher"zustellen, haben damit die Durchführung der Morde im Mutterleib, anstatt sie zu verhindern, zu einer staatlichen Aufgabe gemacht und damit gegen Art. 2, Abs. 2 des Grundgesetzes verstoßen. Es ist mein gutes Recht als deutscher Staatsbürger und meine sittliche Pflicht als Jünger Jesu, gegen diese Legitimierung, Sanktionierung und Unterstützung der Morde an den unschuldigen Kindern im Mutterleib auch mit verbaler Schärfe vorzugehen.

Meine Äußerungen liegen noch im Rahmen dessen, was in politischen Wahlkämpfen üblich ist. Sie sind auch als freie Meinungsäußerung durch Art. 5 des Grundgesetzes geschützt. § 185 StGB greift hier nicht, auch wenn Herr Waigel sich durch den von mir gezogenen Vergleich gekränkt fühlen mag. Vielmehr ist § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) anzuwenden, weil die unschuldigen Kinder im Mutterleib ein berechtigtes Interesse auf Schutz vor Ermordung haben und ich in ihrem Interesse den Vergleich von Waigel und Hitler aus den oben genannten Gründen gezogen habe.

Als gestandener Politiker sollte Herr Waigel nicht so empfindlich sein, sondern es ertragen, daß ihm scharf widersprochen wird, nachdem er gemeinschaftlich mit anderen Beihilfe zum Mord geleistet hat.

 

 

2: angebliche Beleidigung von Richter Ackermann

 

Der Vorwurf der Rechtsbeugung gegen Richter Ackermann gründet sich auf folgende Tatsachen:

a:)Richter Ackermann hat völlig ignoriert, daß es mir mit meinen Aktionen um die Rettung von Menschenleben geht. Er hatte auch ignoriert, daß das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) als Grundrecht auch die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht bindet (Art. 1, Abs. 3 GG). Das Recht auf Leben gehört zu den Grundrechten, die nach Art. 19, Abs. 2 GG in keinem Fall in seinem Wesensgehalt angetastet werden dürfen, auch vom BVerfG nicht. Richter Ackermann hat auch ignoriert, daß Dr. Freudemann das Grundrecht auf Leben in Tausenden von Fällen verletzt hat und beruflich ständig verletzt.

 

b:) Die zweite Tatsache, weswegen ich Richter Ackermann Rechtsbeugung vorwerfe, ist, daß er das Interesse der Kinder im Mutterleib, überleben zu dürfen, ohne jegliche Begründung nicht als berechtigtes Interesse im Sinne des § 193 StGB anerkannt hat.

Um möglichst vielen potentiellen Kundinnen Dr. Freudemanns deutlichzumachen, daß die Kinder im Mutterleib ebenso Menschen sind wie z. B. Hitlers Verbrechensopfer, habe ich Dr. Freudemann mit Namen genannt. Diese Namensnennung war notwendig, damit jeder begreift, daß die Tötung von Kindern im Mutterleib kein kleineres Verbrechen ist, als die kleine Natalie zu töten oder als Juden umzubringen. Hätte ich nicht Dr. Freudemann mit Namen genannt, dann wäre die Tatsache, daß auf dem Gelände des Nürnberger Klinikums Nord Menschen bei vollem Schmerzempfinden lebendig zerstückelt werden, weniger Personen bewußt geworden.

Doch manches deutet darauf hin, daß Richter Ackermann in den von Dr. Freudemann getöteten Personen überhaupt keine Menschen sieht. So erregte er sich darüber, daß ich in der Gerichtsverhandlung Dr. Freudemann wiederholt als "Berufskiller" bezeichnet hatte. Das Problem, ob die von Dr. Freudemann getöteten Kinder im Mutterleib Menschen sind, ist in der Urteilsbegründung nirgendwo thematisiert.

 

Von einer rechtsstaatlich einwandfreien Verurteilung sollte man erwarten, daß die Gründe für die Verurteilung offengelegt werden. Das heißt: Im Urteil hätte geschrieben stehen müssen, daß die von Dr. Freudemann getöteten Kinder im Mutterleib nicht als Menschen anerkannt werden. Da ein Angeklagter nur dann verurteilt werden darf, wenn man ihm seine Schuld nachweist, hätte die Richtigkeit eben dieser Denkvoraussetzung nachgewiesen werden müssen. Um mich zu verurteilen, hätte man nicht nur behaupten, sondern vor allem nachweisen müssen, daß die von Dr. Freudemann getöteten Personen keine Menschen sind. Doch dazu ist kein Richter in der Lage, wie auch kein Mathematiker es fertig bringt zu beweisen, daß 2x2=5. Aber an der Wahrheitsfrage, ob die Kinder im Mutterleib Menschen sind oder nicht, war Richter Ackermann in keiner Weise interessiert.

 

Herr Ackermann zeigte dasselbe Desinteresse an der Wahrheit, wie es der marxistischen Ideologie eigentümlich ist. In dem von Marx und Engels verfaßten Kommunistischem Manifest heißt es: "Der Kommunismus aber schafft die ewigen Wahrheiten ab, er schafft die Religion ab, die Moral, statt sie neu zu gestalten, ..." (MEW Bd. 4, S. 480). Es ist folgerichtig, daß sich kommunistische Länder nicht als Rechtsstaaten bezeichnen. In diesen Ländern wurde von den Richtern ganz offiziell erwartet, daß sie den von der Staatspartei definierten Interessen des Proletariats dienen.

In der kommunistischen Rechtsphilosophie hat das spezielle Recht Vorrang vor dem generellen Recht, wobei das spezielle Recht auch eine Weisung von Regierungsstellen sein kann. Bei dieser Denkvoraussetzung stößt es auf völliges Unverständnis, daß Mauermörder und Egon Krenz aufgrund irgendwelcher schönen Worte, die in DDR-Gesetzen zu lesen waren, verurteilt wurden. Wenn die Todesschüsse politisch gewollt sind, dann wird eben geschossen, ganz gleich, was in irgendwelchen Gesetzestexten steht.

Heute sind die Tötungshandlungen Dr. Freudemanns politisch gewollt. Die schönen Worte im Grundgesetz "Jeder hat das Recht auf Leben" (Art. 2 GG) und "Die Todesstrafe ist abgeschafft" (Art. 102 GG) sind dann nicht so viel wert wie das Papier, auf dem sie gedruckt sind.

Was wird mir eigentlich vorgeworfen? In meinem bisherigen Leben habe ich niemals jemanden daran gehindert, Menschen zu töten. Ich habe lediglich wahre Tatsachen festgestellt. In Deutschland sind Menschen mit Billigung des Verfassungsgerichts im Gefängnis, weil Gerichte sie für schuldig befunden haben, Tatsachen zu leugnen - gemeint sind Verbrechen unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Doch ich wurde verurteilt, nur weil ich auf wahre Tatsachen, die in ihrem Ausmaß Hitlers Verbrechen sogar noch übertreffen, hingewiesen habe. Solch eine widersprüchliche Rechtsprechung beruht nicht auf Gesetzen, die für alle gleichermaßen gelten; sondern hier entscheiden Gerichte nach politischer Opportunität.

 

Daß das Ackermannurteil inzwischen rechtskräftig wurde, widerlegt nicht den Vorwurf der Rechtsbeugung. Denn in der Begründung des Berufungsurteils heißt es: "Der Angeklagte weiß genau, daß der medizinische Eingriff des Dr. Freudemann nicht lebende Menschen, sondern Embryonen betrifft" (S. 11).

Man stelle sich vor, Richter Kuda vom Landgericht Nürnberg-Fürth hätte nicht den Kindern im Mutterleib, sondern den Juden das Menschsein abgesprochen, dann wäre er sehr schnell wegen Volksverhetzung angeklagt worden. Aber den Kindern im Mutterleib wird nicht so viel Mitgefühl entgegengebracht wie den Juden, noch haben sie so viel Macht wie diese.

Gegen die Rechtsbeugung der Berufungsinstanz legte ich Revision ein. Und die Revisionsinstanz verwarf mein Rechtsmittel und interpretierte die Lüge, Embryonen seien keine Menschen, sinnverändernd um.

Daraufhin legte ich in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG nahm meine Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Im Ablehnungsschreiben heißt es, daß "der Kampf gegen ein vermeintliches Unrecht" mir nicht das Recht gäbe, anderen Unrecht zuzufügen. Die im Grundgesetz verbotene vorsätzliche Tötung unschuldiger Menschen, die Nichtjuristen umgangssprachlich als Mord bezeichnen, heißt also im Karlsruher Juristendeutsch "vermeintliches Unrecht". Nach dieser Terminologie müßten auch Hitlers Verbrechen als "vermeintliches Unrecht" bezeichnet werden.

Im übrigen widerspricht sich das BVerfG selbst. In seinem “Abtreibungsurteil” von 1975 hatte es noch die “Abtreibungen” bzw. das damalige “Abtreibungsgesetz” im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt. In seinem Urteil von 1995 hatte es die “Abteibungen” nach vorherigem Beratungsnachweis für straffrei, aber trotzdem für grundsätzlich rechtswidrig erklärt. In seinem jüngsten Urteil zu diesem Thema im Fall Dr. Freudemann hat es schließlich die gewerbsmäßige Liquidierung der Kinder im Mutterleib als grungesetzlich geschützte Berufsausübung anerkannt.

Mit meiner Verfassungsbeschwerde war ich somit an die Oberrechtsbeuger geraten, die das im Grundgesetz garantierte "Recht auf Leben" faktisch abgeschafft haben.

 

Gedanken für das Schlußwort

Daß Obrigkeiten Verbrechen begehen und Gerichte Recht beugen, ist in der deutschen Geschichte nichts neues. Dennoch stellt der millionenfache Kindermord im Mutterleib eine neue Qualität dar. Für die Tötung Erwachsener und für Kriege, z. B. für den Kosovokrieg, läßt sich irgendeine Rechtfertigung herbeilügen. Doch bei solchen Personen, die in ihrem bisherigen Leben noch nie den Leib ihrer Mutter verlassen haben, ist es besonders offensichtlich, daß sie unschuldig sind. Und deswegen haben sie ein Recht auf Leben und dürfen nicht deswegen umgebracht werden, nur weil deren Mütter und Väter nicht bereit sind, die Folgen ihres eigenen Tuns zu tragen. Mord an unschuldigen Menschen darf keine Lösung für die Folgen des eigenen Fehlverhaltens sein!

Die Tötung der Kinder im Mutterleib kann man nur dann gutheißen, wenn man im Sinne des von Marx und Engels verfaßten Kommunistischen Manifests davon ausgeht, daß es weder einen Gott, noch irgendeine Moral gibt. Kein Tun, das der Erfüllung der eigenen egoistischen Lebensinteressen und Selbstverwirklichungsansprüchen nützlich erscheint, gilt dann als verwerflich, bis hin zum Mord. Die nächsten Opfer, deren Lebensrecht außer Kraft gesetzt werden wird, sind voraussichtlich die Behinderten, die Alten und die Sozialschwachen, wie es schon in den Niederlanden teilweise praktiziert wird.

Mit der Freigabe der sogen. "Abtreibung" hat in Wahrheit ein Dammbruch allen Rechtes und aller Moral stattgefunden. Eine gottlose, habgierige, angeblich humanistische, in Wahrheit aber egoistische Ellbogengesellschaft zeigt ihr wahres menschenmordendes Gesicht. Deshalb kämpfe ich so hartnäckig gegen dieses Morden im Mutterleib. Für mich ist es rational nicht nachvollziehbar, wieso einem Kindermörder wie Dr. Freudemann und einem Förderer des Kindermordes wie Dr. Theo Waigel ein größerer Ehrenschutz zukommen sollte als einem Hitler, Milosevic, Egon Krenz und anderen Mördern, die bemerkenswerterweise ebenso im Rahmen der jeweiligen Rechtsordnung handelten.

In der Vergangenheit hatten Vertreter verbrecherisch handelnder Obrigkeiten einen christlichen oder zumindest einen humanistischen Schafspelz getragen. Und dieser hatte sie behindert, wenn sie etwas Verwerfliches taten. Doch wenn man zur Tötung ganz offensichtlich unschuldiger Menschen beiträgt, so setzt das voraus, das man den traditionellen Schafspelz abgelegt hat.

Niemand sollte meinen, das Verbrechen ließe sich auf den Mord an unschuldigen Kindern im Mutterleib beschränken. Wenn Herr Müller und Herr Meier sich einigen, Herrn Schulze zu töten, dann weiß einer nicht vom anderen, ob sein Komplize ihn nicht vielleicht auch tötet, um die Beute nicht teilen zu müssen. Wenn der Wähler unerwünschte Mitmenschen töten will und deshalb solche Politiker wählt, die ihn beim Kindermord unterstützten, dann dürfen wir uns nicht wundern, wenn sich die für den Kindermord notwendige kriminelle Energie auch auf anderen Politikfeldern auswirkt.

Im vorigen Jahrhundert haben russische Schriftsteller geschrieben, in Deutschland würde es keine Korruption geben. Jeder weiß inzwischen, daß derartige Aussagen nicht auf unsere heutige Zeit zutreffen. Im vorigen Jahrhundert hätte wohl auch kaum ein Abgeordneter gewagt, wie Waigel für ein Gesetz zu stimmen, das den Staat zum Komplizen von Kindermördern macht, und kaum ein Richter hätte mich dafür verurteilt, daß ich die Tätigkeit von namentlich genannten Kindermördern wahrheitsgemäß beschreibe.

Meine Flugblätter sind Presseerzeugnisse im Sinne der durch Art 5 GG garantierten Pressefreiheit. Und diese Pressefreiheit wird ebenso wie das Lebensrecht aller Menschen schrittweise abgeschafft. Vor zwei Jahren wurde ich durch Richter Ackermann verurteilt, weil ich schrieb, wer Kinder im Mutterleib ermordet. Heute bin ich angeklagt, weil ich schrieb, welcher Politiker diese Morde unterstützt hat. Und morgen werden vielleicht Journalisten eingesperrt, wenn sie schreiben, wer welche politischen Entscheidungen für wieviel Geld verkauft hat.

Der Rechtsstaat wird ausgehöhlt und pervertiert, wenn Mörder und ihre politischen Hintermänner gerichtlichen Ehrenschutz genießen und diejenigen, die die Morde und die Mörder anprangern, von den “Hütern des Rechts” bestraft werden.