Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

III.1.n. Revision der Staatsanwaltschaft gegen obiges Urteil

 

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

 

Aktenzeichen: 404 Js 41595/98

Nürnberg, 28.02.2001

An das Landgericht Nürnberg-Fürth - 6. Strafkammer

90429 Nürnberg

 

Strafsache gegen Dr. Johannes LERLE

wegen Beleidigung

 

Dortiges Aktenzeichen: 6 Ns 404 Js 41595/98

 

Revisionsbegründung

 

Die am 18.01.2001 eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.01.2001 begründe ich wie folgt:

 

Ich beantrage:

1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.01.2001 wird im Rechtsfolgenausspruch im Hinblick auf die Tagessatzhöhe der gebildeten Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

 

B e g r ü n d u n g

 

Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts.

 

Die 6. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth verhängte für die in der Hauptverhandlung vom 15.01.2001 verhandelte Beleidigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 DM (= 800,00 DM). Unter Einbeziehung des Urteils der 10. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 31.07.2000 - rechtskräftig seit 13.12.2000 - Aktenzeichen 10 Ns 404 Js 47438/98 (60 Tagessätze zu je 30,00 DM = 1.800,00 DM) - wurde eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20,00 DM (= 1.500,00 DM) gebildet.

 

Beweis: Seite 2 und 7 des Urteils der 6. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 15.01.2001 (Blatt 192/197 d.A.);

Seite 1 und 20 des Urteils der 10. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 31.07.2000 (Blatt 419/438 d.A. 10 Ns 404 Js 47438/98).

 

Damit wurde gegen § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB verstoßen.

 

Ist eine Gesamtgeldstrafe aus Einzelstrafen mit unterschiedlicher Tagessatzhöhe zu bilden, so muß die Einsatzstrafe nicht nur in der Anzahl der Tagessätze, sondern auch in der Endsumme überschritten werden (Tröndle/Fischer, 49. Auflage, § 55 Rdnr. 8). Haben sich die Verhältnisse des Täters im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB zwischen dem Zeitpunkt der ersten Bestrafung und dem der Gesamtstrafenbildung verschlechtert, ist die Höhe eines Tagessatzes einheitlich zu bestimmen. Sie darf sich von der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB zu ermittelnden Tagessatzhöhe nur soweit entfernen, wie es im Hinblick auf die in § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB enthaltenen Grundsätze der Gesamtstrafenbildung geboten ist (BGHSt 27, 359 ff).

 

 

 

Da die aktuellen Einkommensverhältnisse des Angeklagten eine Tagessatzhöhe von nur 20,00 DM zulassen, das damalige Urteil aber noch von einem monatlichen Nettoeinkommen ausgeht, aus dem sich eine Tagessatzhöhe von je 30,00 DM ergibt, muß bei einer aus den beiden Urteilen gebildete tat- und schuldangemesse Gesamtgeldstrafe von 75,00 DM auf eine Tagessatzhöhe von je 25,00 DM lauten.

 

Da das Urteil bezüglich der Rechtsfolgen des Urteils der 10. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 31.07.2000 eine offenbare Unrichtigkeit enthält (statt 60 Tagessätze á 30,00 DM wurde von 60 Tagessätzen á 20,00 DM ausgegangen, vgl. Seite 7 des Urteils der 6. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 15.01.2001, Bl. 197 d.A.) wurde von einem Antrag auf Aufhebung der zugrunde liegenden "Feststellungen" abgesehen.

 

gez. Jonscher

Staatsanwältin