Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

III.1.e. Berufgung

Johannes Lerle

bis 18.4.2000:

JVA Lichtenau

Windsbacher Str. 7

91586 Lichtenau

 

ab 18.4.2000:

Brüxer Str. 25

91052 Erlangen

 

Amtsgericht Fürth

Bäumenstr. 32

90701 Fürth

Lichtenau, den 16.3.00

Aktenzeichen: 451 Da 404 Ja 41595/98

 

BERUFUNGSBEGRÜNDUNG

 

Meine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 3.2.2000 (451 Ds 404 Js 41595/98) begründe ich hiermit wie folgt:

1.) Zur angeblichen Beleidigung Dr. Waigels

Daß die Urteilsbegründung mir daraus einen Vorwurf macht, daß ich Waigel mit Hitler und seinen Schergen verglichen habe, hat offensichtlich zur gedanklichen Voraussetzung, daß die Kinder im Mutterleib nicht als Menschen anerkannt werden. Denn wenn Verbrechensopfer als Menschen anerkannt werden, dann wird ein derartiger Vergleich allgemein akzeptiert und ist in politischen Auseinandersetzungen auch durchaus üblich. So bezeichnete während des Golfkrieges der damalige US-Präsident Bush den Irakischen Diktator Hussein als den "Hitler unserer Zeit".

Die Berechtigung dieses Vergleichs als auch meinen Vergleichs steht und fällt damit, ob die Verbrechensopfer ebenso als Menschen anerkannt werden, wie es die Verbrechensopfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft waren. Das Gericht hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob bei den sogenannten "Abtreibungen" Menschen getötet werden. Daß es dies in keiner Weise getan hat, ist ein Rechtsfehler. Doch, obwohl ich es im verfahrensgegenständlichen Flugblatt als auch während des Termins am 3. Febr. 2000 sehr deutlich ausgesprochen habe, daß es Menschen sind, deren Tötung durch das Abstimmungsverhalten Waigels gefördert wird, ist das Problem, ob Embryonen Menschen sind, in der "Urteilabegründung" nirgendwo thematisiert. Es fehlen in der "Urteilsbegründung" rational einsichtige Gründe, weswegen meine beanstandeten Äußerungen strafbar sein sollen.

Es wird lediglich behauptet, nicht aber begründet: "Der Angeklagte hatte auch den unbedingten Vorsatz der Kränkung. Was diese Äußerung gegenüber Dr. Waigel anbelangt, bestehen keinerlei Rechtfertigungsgründe" (S.5). "Er ist jedoch nicht berechtigt, auf obige Art und Weise Dr. Waigel so abzuqualifizierene dass er ihn auf eine Stufe mit Adolf Hitler stellt und ihn mit Schergen im 3. Reich vergleicht" (S.5).

Wieso bin ich nicht berechtigt, den Beitrag zur Menschentötung zweier demokratisch gewählter Volksvertreter miteinander zu vergleichen? Den Beitrag eines Saddam Hussein oder eines Milosevic zur Menschentötung darf man doch auch mit dem Beitrag Hitlers dazu vergleichen. Das ständige Erinnern an die schlimmen Greuel der Hitlerregierung, wodurch einer Wiederholung derselben vorgebeugt werden soll, verfehlt dann seinen Zweck, wenn es verboten wird, entsprechende Greuel auch dann anzuprangern, wenn sie sich heute in Deutschland ereignen.

 

2.) Zur angeblichen üblen Nachrede wegen Rechtsbeugung durch Richter Ackermann

Eine Tatsachenbehauptung erfüllt nur dann den Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB), wenn sie nicht erweislich wahr ist. Daß Richter Ackermann aber das Recht gebeugt hat, ist aber erweislich wahr. Ich beweise dies in Kürze:

Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 2 Abs. 2 "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit". In Art. 1 Abs. 3 wird des weiteren bestimmt: "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltenden Recht".

Die Väter des Grundgesetzes wollten unzweifelhaft mit dieser Bestimmung den Menschen in jedem Stadium seines Lebens schützen, auch im vorgeburtlichen. Es ist offensichtlich und wissenschaftlich erwiesen, daß die Leibesfrucht unter den Oberbegriff der Gattung Mensch fällt, also ein Mensch ist, ein Mensch im Anfangsstadium seines Lebens. Für weitere Einzelheiten, die dies beweisen, verweise ich auf meine "Vorbereitung für die Fortsetzung des Ketzerprozesses am 24.1.2000” beim AG Erlangen, Seite 1 (als Anlage beiliegend). Auch das BVerfG hatte in seinem "Abtreibungsurteil" von 1975 das Menschsein der Leibesfrucht anerkannt und aus diesem Grunde die damalige "Abtreibungs"freigabe während der ersten drei Monate als verfassungswidrig verworfen, weil Art. 2, Abs. 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt wird.

Richter Ackermann hat nun offensichtlich die zitierte Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 ignoriert und sich wie andere Richter dem gewandelten Zeitgeist angepaßt, indem er die unerwünschten Kinder verfassungswidrig aus dem Schutz des Art. 2, Abs. 2 GG herausgenommen hat. Auch gegen die bereits zitierte Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 GG hat er offensichtlich verstoßen. Denn wenn er anerkannt hätte, daß die im Mutterleib Getöteten Menschen sind, dann hätte er mich niemals verurteilen dürfen, nur weil ich die Tötung dieser Menschen als Verbrechen und einen namentlich genannten Täter als "Berufskiller" angeprangert habe. Er hätte vielmehr Dr. Freudemanne Forderung nach Ehrenschutz als Unverschämtheit werten müssen. Es ist also eine Tatsache, daß Richter Ackermann das Recht gebeugt hat.

 

Johannes Lerle