Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

III.1.h. Revision

 

Landgericht Nürnberg-Fürth

- Rechtsantragsstelle -

Nürnberg, 20.07.2000

Az. 4 Ns 404 Js 41595/1998

 

Gegenwärtig: Raum, Rechtspfleger

 

Niederschrift

 

in der Strafsache gegen

Dr. Lerle Johannes, geb. am 1.6.1952 in Halle, wohnhaft Brüxer Str. 25, 91052 Erlangen

wegen Beleidigung u.a.

Es erscheint der Angeklagte, ausgewiesen durch Vorlage des Urteils vom 22.05.2000 und Sachkenntnis, und erklärt:

Ich stelle folgende Revisionsanträge:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 3. Febr. 2000, (Az: 451 Ds 404 Js 41595/98 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.5.2000 (Az: 4 Ns 404 Js 41595/1998) wird aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Hilfsweise beantrage ich die Zurückweisung des Verfahrens an das Landgericht Nürnberg-Fürth zur erneuten Hauptverhandlung und Entscheidung.

Zur Revisionsbegründung trage ich vor:

Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts.

Weiterhin beruht das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 337 Abs. 1 StPO), so daß ich Aufhebung dieses Urteils und Freispruch sowie Kostentragung der Staatskasse beantrage.

Es war ein Rechtsfehler, meine Verurteilung auf die bloße Behauptung aufzubauen, daß "nach den Erkenntnissen der Wissenschaft" "zwischen Mensch und Embryo" "zu unterscheiden" sei (S. 8 des Urteils des Landgerichts). Das entspricht in keiner Weiser dem heutigen Stand der Wissenschaft. Daß der Mensch sich nicht zum Menschen entwickelt, sondern der Mensch seit seiner Zeugung Mensch ist und sich daher nicht zum Menschen, sondern lediglich als Mensch entwickelt, hat Prof. Dr. Erich Blechschmidt, langjähriger Direktor des Anatomischen Instituts der Universität Göttingen, eindeutig nachgewiesen und dokumentiert (siehe sein Buch "Vom Ei zum Embryo"). "Embryo" bezeichnet nach Prof. Blechschmidt nicht eine andere Gattung als die Gattung Mensch, sondern den Menschen im vorgeburtlichen Zustand. So wie ein Kind ein Mensch ist, so ist auch der Embryo ein Mensch. Das biogenetische Grundgesetz von den angeblich tierischen Entwicklungstadien des menschlichen Embryos, das Ernst Haeckel nachgewiesenermaßen mittels Betrug und Fälschungen propagiert hatte und das in der Vergangenheit in Schulbüchern vermittelt wurde, ist durch Prof. Blechschmidts Untersuchungen eindeutig widerlegt. So sind z. B. die Falten am Hals keine Kiemen, sondern Beugungsfalten.

Daß die sogenannten "Embryonen" bereits Menschen sind, habe ich sowohl im verfahrensgegenständlichen Flugblatt als auch während des Gerichtstermins dadurch gezeigt, daß ich die Entwicklung des Kindes im Mutterleib als auch dessen Todeskampf beschrieb. Sollte Richter Kriegel das Menschsein der Kinder im Mutterleib nicht als offenkundige Tatsache erkennen, so hätte er ein wissenschaftliches Gutachten einholen können.

Der Hinwies des Landgerichtsurteils (S. 8) auf die unterschiedlichen Regelungen der §§ 211 f., § 217 StGB und des § 218 StGB ist nicht geeignet, um irgendeinen biologischen Sachverhalt zu beweisen oder zu widerlegen. Vor dem Landgericht wies ich darauf hin, daß Frühgeburten ab 4 1/2 Monaten überlebensfähig sind, während deutlich ältere mutmaßlich behinderte Kinder im Mutterleib getötet werden. Ich wies auf den kleinen Tim hin, der einen sog. "Schwangerschaftsabbruch" überlebt hatte und der heute noch lebt.

Doch der "Fall Tim", über den die Presse berichtete, hatte nicht zur Folge, daß der § 218 StGB geändert worden wäre. Dadurch wird offensichtlich, daß die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten - unter ihnen Dr. Theo Waigel - in der Tat mit Hitler vergleichbar ist, der gewußt haben muß, daß die als "Untermenschen" verunglimpften Personen zur Gattung "Mensch" gehören.

Sind aber die Personen, deren Tötung durch die politische Tätigkeit Dr. Waigels gefördert wird, im biologischen Sinne Menschen, dann fehlt die rechtliche Voraussetzung, mich wegen der "Gleichsetzung" (gemeint ist: Vergleich) "der politischen Tätigkeit Dr. Waigels mit der Vorgehensweise Hitlers" (S. 7 des Landgerichtsurteils) zu bestrafen.

Völlig ignoriert wurde im angefochtenen Urteil des Landgerichts, daß die Bibel die Leibesfrucht mit einem Menschen gleichsetzt. Somit steht die Bezeugung dieser Lehre unter dem Schutz von Art. 4 GG. Und Art. 4 GG steht im Unterschied zu Art. 5 GG nicht unter dem Schrankenvorbehalt der allgemeinen Gesetze, sondern läßt nur verfassungsimmanente Schranken zu. Und daraus, daß die Leibesfrucht bereits ein Mensch ist, folgt zwingend, daß die von Waigel geförderten Menschentötungen mit den von Hitler geförderten Menschentötungen vergleichbar sind.

 

Rechtsfehlerhaft ist auch die Aussage des Landgerichtsurteils, daß sich "Herr Richter Ackermann mit seinem Urteil vom 11.03.1998 an die geltenden Gesetze gehalten hat" (S. 9). Die "geltenden Gesetze" lassen grundgesetzwidrige Kindermorde nicht nur zu, sondern werten sie auch als gesellschaftliche Aufgabe auf. Aber es gibt kein Gesetz, das die Täter der als gesellschaftliche Aufgabe aufgewerteten grundgesetzwidrigen Menschentötungen vor der Verbreitung wahrer Tatsachen schützt. Es gibt kein Gesetz, das es verbietet, über solche Tötungsspezialisten, die im Rahmen unserer "Rechtsordnung" grundgesetzwidrig unschuldige Menschen töten, in der gleichen Weise zu sprechen, wie z. B. über Armin Schreiner und über Dieter Zurwehme gesprochen wird, die außerhalb unserer "Rechtsordnung" Menschen töteten.

Und solange diese Gesetzeslücke nicht geschlossen ist, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, mich wegen der wahrheitsgemäßen Beschreibung des Todeskampfes der von Dr. Freudemann getöteten Kinder und für die tatsachengemäße Bezeichnung dieses Tötungsspezialisten als "Berufskiller" zu bestrafen. Und Richter Ackermann weiß, daß Strafe ohne gesetzliche Grundlage nach Art. 103, Abs. 2 GG verfassungswidrig ist.

Selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben

 

Dr. Johannes Lerle

gez. Raum, Rechtspfleger