Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

III.1.m. Erneutes Berufungsurteil

 

Aktenzeichen: 6 Na 404 Js 41595/1998

 

IM NAMEN DES VOLKES!

 

URTEIL

 

der 6. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth in der Strafsache gegen

Dr. L e r l e Johannes, geb. am 01.06.1952 in Halle, deutscher Staatsangehöriger, ledig, selbständiger Unternehmer, wh. Brüxer Str. 25, 91052 Erlangen

wegen Beleidigung u. a.

 

Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 03. Februar 2000,

aufgrund der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Landgericht Brixner als Vorsitzender

Frank Riegler, Höchstadt/Aisch  Willibald Meixner, Sengenthal als Schöffen

Staatsanwalt Zimmermann als Beamter der Staatsanwaltschaft

Justizobersekretärin Rieger als Urkundab. der Geschäftsstelle

 

1.Der Angeklagte ist schuldig gesprochen der Beleidigung.

 

2. Auf die Berufung des Angeklagten wird dasUrteil des Amtsgerichts Fürth/Bay. vom 03.02.2000 dahin abgeändert, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je 20,-- DM aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.07.2000 (Az: 404 Js 47438/98) zu einer

Gesamtgeldstrafe von

 

75Tagessätzen zu je 20,-- DM

(insgesamt 1.500,-- DM)

 

verurteilt wird.

 

3.Dem Angeklagten wird gestattet, die Gesamtgeldstrafe in Monatsraten von 100,-- DM, beginnend ab dem 01. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu bezahlen.

Bleibt der Angeklagte mit 2 Raten ganz oder teilweise mehr als 2 Wochen im Rückstand, wird die gesamte Reststrafe zur Zahlung fällig.

 

4. Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufungs- und des Revisionsverfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

Die Gerichtsgebühr wird um 1/4 ermäßigt.

 

Angewandte Strafbestimmungen: §§ 185, 194 StGB.

 

G R Ü N D E :

I .

Das Amtsgericht Fürth/Bayern hat mit Urteil vom 03.02.2000 den Angeklagten wegen Beleidigung mit übler Nachrede zu einer Geldstrafe von

50 Tagessätzen zu je 20,-- DM

verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 07.02.2000 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom gleichen Tage Berufung eingelegt.

Mit Urteil vom 22.05.2000 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth - 4. Strafkammer - die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 03.02.2000 als unbegründet verworfen.

Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat dieser mit am 24.05.2000 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom gleichen Tage Revision eingelegt.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 20.11.2000 folgendes beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Langerichts Nürnberg-Fürth vom 22.05.2000

1. im Schuldspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte wird wegen Beleidigung verurteilt.

Angewandte Vorschriften: §§ 185, 194 StGB.

2. im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen samt Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Damit ist der Angeklagte rechtskräftig wegen Beleidigung verurteilt; eine Verurteilung wegen übler Nachrede entfällt.

II.

Die Kammer hat noch folgende Feststellungen getroffen:

Der am 01.06.1952 in Halle geborene ledige Angeklagte legte 1972 das Abitur ab und studierte in der früheren DDR Theologie bis 1981/1982.

Nach der Umsiedelung in die Bundesrepublik Deutschland schloß der Angeklagte seine Promotion in Theologie 1990 ab.

Anschließend fand der Angeklagte in seinem Fachbereich Theologie keine Anstellung sondern war als Laborarbeiter bis 1992 tätig.

Nach einem Aufenthalt in Rußland bis Juni 1993 war der Angeklagte dann u.a. als Küchenhelfer bis 1996/1997 tätig. Zur Zeit hat der Angeklagte ein Entrümpelungsunternehmen, mit dem er monatlich knapp 500,-- DM einnimmt.

Von der Arbeitslosenhilfe erhält der Angeklagte weitere 700,-- DM monatlich.

Der Angeklagte ist verurteilt durch:

a) Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 8 Ns 404 Js 43127/97 -wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je20,-- DM.

Dieses Urteil ist seit 23.06.1999 rechtskräftig.

Der Angeklagte verbüßte die Ersatzfreiheitsstrafe vom 21.02.2000 bis 18.04.2000.

b) Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 10 Ns 404 Js 47438/98 - wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,-- DM.

Dieses Urteil ist seit 13.12.2000 rechtskräftig.

Die Geldstrafe ist noch nicht bezahlt.

IV.

Strafzumessung

Zugunsten des Angeklagten spricht sein Geständnis.

Da der Angeklagte ein Überzeugungstäter ist, kann ihm Schuldeinsicht und Reue nicht zugebilligt werden.

Der Angeklagte ist nach wie vor der Auffassung, daß er seinen Kampf gegen die Abtreibung mit angemessenen Mitteln führt.

Wie das Vorgericht ist auch die Kammer der Auffassung, daß das Grundmotiv des Handelns des Angeklagten verständlich ist.

Weiter spricht für den Angeklagten, daß er zur Tatzeit noch nicht vorbestraft ist.

Straferschwerend muß jedoch gesehen werden, daß der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.03.1998 bereits wegen Beleidigung verurteilt worden war, wenn auch dieses Urteil noch nicht rechtskräftig war.

Allerdings war dem,Angeklagten durch die Gründe dieses Urteils bewußt, daß er seinen Kampf gegen Abtreibung ohne Beleidigung anderer zu führen hat.

Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände konnte gegen den Angeklagten aus dem Strafrahmen des § 185 StGB, von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe von

40 Tagessätzen

festgesetzt werden.

Im Hinblick auf das Einkommen des Angeklagten ist die Tagessatzhöhe auf

20,-- DM

festzulegen.

Mit dem Urteil der 10. Strafkammer vom 24.01.2000 - rechtskräftigï seit 13.12.2000 - Aktenzeichen 10 Ns 404 Js 47438/98 in Höhe von 60 Tagessätzen zu je.20,-- DM ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.

Unter nochmaliger Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von

75 Tagessätzen zu je 20,-- DM

für tat- und schuldangemessen.

Bei der Bildung dieser Gesamtgeldstrafe hat die Kammer einen Härteausgleich vorgenommen, da auch das Urteil der 8. Strafkammer vom 24.11.1998 Aktenzeichen 8 Ns 404 Js 43127/97 - in Höhe von ebenfalls 60 Tagessätzen je 20,-- DM in die zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen gewesen wäre.

V.

Kosten

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 4 StPO.

gez. Brixner

VRiLG