Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

III.1.j. Gegenerklärung

 

Johannes Lerle, Brüxer Str. 25, 91052 Erlangen, Tel 09131/302455

 

 

5. Strafsenat

des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Schleißheimer Str. 139

80797 München

 

 

Az.: ObSs (R) 841/2000

Erlangen, den 28.10.2000

 

 

Gegenerklärung gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft

 

 

Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, das Rechtsmittel der Revision sei "offensichtlich unbegründet", ist in keiner Weise nachvollziehbar, da ich ausführlich begründet habe, daß und inwieweit Waigel mit Hitler vergleichbar ist. Offensichtlich hat die Staatsanwaltschaft von vornherein vor der Schwierigkeit kapituliert, die dargelegten Revisionsgründe inhaltlich zu entkräften.

Wenn die Kinder im Mutterleib im biologischen Sinne Menschen sind, dann folgt daraus mit logischer Notwendigkeit, daß sie mit Hitlers Verbrechensopfern vergleichbar sind, die im Gegensatz zu den Lügen damaliger Volksverhetzer ebenfalls Menschen waren. Wenn die Verbrechensopfer miteinander vergleichbar sind, dann sind auch die heutigen als "Arztpraxen" getarnten Hinrichtungsstätten mit den damaligen Orten des Grauens vergleichbar. Wenn die Hinrichtungsstätten miteinander vergleichbar sind, dann sind auch die heutigen Henker, die fälschlicherweise als "Ärzte" bezeichnet werden, mit den damaligen Henkern vergleichbar. Und wenn sowohl Hinrichtungsstätten als auch Henker miteinander vergleichbar sind, dann folgt daraus mit der Folgerichtigkeit einer mathematischen Beweiskette, daß die demokratisch gewählten Politiker, die die damaligen und die heutigen Menschentötungen ermöglicht und gefördert haben, ebenfalls miteinander vergleichbar sind.

Folglich ist Dr. Theo Waigel mit Hitler vergleichbar. Denn Waigel hatte die gemäß Art. 2, Abs. 2 GG verfassungswidrige Tötung offensichtlich unschuldiger Menschen dadurch aktiv gefördert, daß er im Bundestag für das ”Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz" vom 21. August 1995 gestimmt hatte, das in § 13 die Bundesländer verpflichtet, ein "ausreichendes Angebot" an Tötungskapazitäten "sicher"zustellen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß das OLG Nürnberg erst kürzlich in einem Zivilurteil, das die Kritik an den vorgeburtlichen Menschentötungen Dr. Freudemanns zum Gegenstand hat, unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG feststellte, daß der Begriff der Schmähkritik wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng zu definieren ist. Schmähkritik liege nur vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Schmähkritik werde deshalb in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im übrigen auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (Az.: 8 U 977/99; S. 13).

Während die Partei Waigels mit Millionen von Steuergeldern und weiteren Millionen aus dem Verkauf politischer Entscheidungen ihre Wahlpropaganda unter das Volk bringt, sollte es in einer Demokratie zumindest während des Wahlkampfes dem politischen Gegner erlaubt sein, mit sehr bescheidenen Mitteln und in sehr geringem Umfange den Wähler auf schwerste moralische Verfehlungen hinzuweisen, die es erforderlich machen, die bisherige Obrigkeit abzuwählen.

Um die Gefahr einer Wiederholung der Hitlerverbrechen einzudämmen, muß es in einer Demokratie während des Wahlkampfes erlaubt sein, dem Wähler mitzuteilen, welcher Politiker die grundgesetzwidrige Tötung unschuldiger Menschen aktiv fördert. Darin sollte sich unsere Demokratie von der Demokratie in Honeckers Deutschen Demokratischen Republik unterscheiden. Dort war es undenkbar, daß jemand ungestraft davonkommt, der einen führenden DDR-Politiker mit Hitler vergleicht, selbst wenn dieser Vergleich noch so berechtigt sein sollte.