Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

III.1.o. Gegenerklärung

 

Johannes Lerle

 

AZ: 6 Ns 404 Js 41595/1998

Strafabteilung des

Landgerichts Nürnberg-Fürth

Fürther Str. 110

90429 Nürnberg

Erlangen, den 13.3.2001

 

Gegenerklärung gegen die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 28.2.01

 

Eine erneute Verhandlung, bei der es allein um die Tagessatzhöhe gehen soll, ist deshalb überflüssig, da ich die Geldstrafe ohnehin nicht bezahle, ganz gleich, wie niedrig die Tagessätze auch sein sollten.

 

Mein Motiv ist folgendes:

Ich habe keine Straftat begangen. Meine inzwischen rechtskräftigen Verurteilungen beruhen allein auf Rechtsbeugung. Zwar ist Rechtsbeugung zumindestens bei politischen Prozessen gang und gäbe. Doch bei meinen Verurteilungen ist der Tatbestand der Rechtsbeugung besonders offensichtlich. Von daher sind meine Stafverfahren besonders geeignet, der juristisch unkundigen Öffentlichkeit zu zeigen, daß es Rechtsbeugung nicht nur während der Hitlerzeit und in der DDR gab, sondern daß es dieses Verbrechen im Sinnes des Strafgesetzbuches auch heute noch gibt. Die Gerichtsurteile, in denen der Tatbestand der Rechtsbeugung besonders offensichtlich ist, beabsichtige ich zu veröffentlichen. Einen eventuellen Gefängnisaufenthalt betrachte ich als Kampfhandlung gegen eine Justiz, die die Kleinen (in meinem Fall: die Unschuldigen) "hängt", die Großen (z. B. Honnecker, Kohl, ...) aber laufen läßt.

Ich wurde zu 60 Tagessätzen verurteilt, weil ich in meinem Flugblatt "Auf zum Ketzerprozeß" das "legale Tun" eines Tötungsspezialisten mit Worten beschrieben habe, die "innerhalb der menschlichen Gesellschaft eine Mißachtung und Herabsetzung der konkreten Person Dr. Freudemann bewirken" (S. 15 des Berufungsurteils mit dem Az.: 10 Ns 404 Js 47438/1998).

Es ist undenkbar, daß Herrn Richter Skauradzun unbekannt sein könnte, daß § 267, Abs. 1 StPO im Falle einer Verurteilung verlangt, daß "die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden". Und in Absatz 2 ist vorgeschrieben: "Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden".

Dadurch, daß Herr Richter Skauradzun es vermied, sich zu den Rechtfertigungsgründen für meine wahrheitsgemäße Beschreibung der vorsätzlichen Menschentötungen Dr. Freudemanns zu äußern, hat er sich wissentlich oder zumindest fahrlässig zumindest über Abs. 2 des § 267 StPO hinweggesetzt.

Nach Art. 103, Abs. 2 GG darf niemand ohne gesetzliche Grundlage bestraft werden. Die gesetzliche Grundlage der Beleidigung entfällt deswegen, da es kein Gesetz gibt, daß man über solche grundgesetzwidrigen (Art. 2, Abs. 2 GG und Art. 102 GG) vorsätzlichen Menschentötungen, die vom Bundestag zur gesellschaftlichen Aufgabe aufgewertet wurden, nicht in gleicher Weise sprechen dürfe, wie über solche Menschentötungen gesprochen wird, die der Gesetzgeber bisher noch nicht als "legales Tun" anerkannt hat. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, wieso man über Dr. Freudemanns Menschentötungen nicht in gleicher Weise sprechen dürfe, wie die von der Justiz unbehelligte Presse über Armin Schreiner und Dieter Zurwehme geschrieben hat, indem sie über deren Menschentötungen in einer Weise berichtete, die "innerhalb der menschlichen Gesellschaft eine Mißachtung und Herabsetzung" dieser Herren bewirkte.

Nicht nur Herr Skauradzun hat das Recht gebeugt, sondern auch Oberstaatsanwalt Meier-Staude, der schrieb: "Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben" (Az.: ObSs (R) 945/2000). Und in einem von den Richtern Jaggy, Kehrstephan und Heiss unterschriebenen "BESCHLUSS" des Bayrischen Obersten Landgerichts (Az.: 5 St RR 380/00) wird die Rechtsbeugung mit folgenden Worten bestätigt: "Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO)". Offensichtlich ist es diesen Juristen ganz selbstverständlich, sich über bestehende Rechtsvorschriften hinwegzusetzen.

Der Tatbestand der Rechtsbeugung wird bei meiner Verurteilung wegen des Vergleichs Waigels mit Hitler noch offensichtlicher:

Im Berufungsurteil vom 3.2.2000 (Az.: 4 Ns 404 Js 41595/1998, S. 8) begründete Herr Richter Kriegel meine Verurteilung folgendermaßen: "Nach den Erkenntnissen der Wissenschaft ist zwischen Mensch und Embryo, d. h. dem ungeborenen menschlichen Leben, zu unterscheiden". Diese Bestreitung des Menschseins der Kinder im Mutterleib ist faktisch Volksverhetzung. Außerdem hat das BVerfG in seinem Urteil von 1993 die Kinder im Mutterleib als Menschen anerkannt, so daß deren als "Schwangerschaftsabbruch" verharmloste Tötung rechtswidrig ist.

Trotzdem behauptete Oberstaatsanwalt Meier-Staude von der Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht: "Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben" (ObSs (R) 841/2000). Die Richter Kehrstephan, Kaliebe und Heiss vom 5. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts sprachen mich zwar von einer anderen Anklage frei, bestätigten aber meine Verurteilung wegen des Hitler-Vergleichs: "Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung wegen Beleidigung zum Nachteil von Dr. Waigel richtet, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben" (5St RR 350/00, S. 5).

Die Beweislast für eine Straftat meinerseits liegt bei der Justiz. Wenn diese den Nachweis einer Beleidigung dadurch führt, daß sie einfach behauptet, daß die Kinder im Mutterleib keine Menschen seien, dann muß sie die Wahrheit eben dieser Behauptung beweisen, was sie, wie gesagt, nicht getan hat. Folglich liegt auch hier ein Rechtsfehler zu meinem Nachteil vor. In diesem Fall handelt es sich um Rechtsbeugung, weil die Richter wissen müssen, daß die Tatsachen, die eine Verurteilung rechtfertigen, entweder offensichtlich, oder aber bewiesen sein müssen. Ansonsten gilt der Grundsatz: "Im Zweifel für den Angeklagten".

Inzwischen bindet die rechtsbeugende Justiz schon seit ca. 3 1/2 Jahren den größten Teil meiner Arbeitskraft. Endlich ist neben der Justiz nicht nur ein kleiner Berufskiller, der die menschentötenden Gesetze lediglich anwendet, mein Gegner in der geistigen Auseinandersetzung, sondern jemand, die die Kindermorde politisch zu verantworten hat. Ein durch Dr. Theodor Waigel ermöglichter Gefängnisaufenthalt würde der Sache der Kindermörder noch mehr schaden als meine frühere Inhaftierung. Wie kann man denn seine Unterlegenheit in der geistigen Auseinandersetzung deutlicher dokumentieren als dadurch, daß man seinen Gegner einkerkert? So dokumentierten Hitler, Stalin und Honnecker ihre Unterlegenheit. Möge doch jedermann erkennen!, welches Demokratieverständnis Waigel hat, wenn er seinen Wahlkampfgegner hinter Schloß und Riegel bringt.

Die Geldstrafe zu bezahlen, das wäre Kapitulation vor einer Mafia aus Kindermördern und deren Hintermännern in der Politik, das wäre Kapitulation vor einer Mafia aus Volksverhetzern und Rechtsbeugern. Diese Mafia, die schon jetzt auch an anderen Orten die Lebensschützer einschüchtert, würde dann nach der Salamimethode mehr und mehr kindermordkritische Äußerungen kriminalisieren, bis zum Schluß keinerlei Kritik an diesem Verbrechen mehr zulässig ist. Da ich die Geldstrafe ohnehin nicht bezahle, kann die Justiz sich die Mühe sparen, über die Höhe der Tagessätze neu zu entscheiden. Außerdem sollte sie die Bürger vor den wirklichen Verbrechern schützen, anstatt ihre Arbeitskraft dadurch zu verplempern, daß sie irgendwelchen harmlosen Flugblattverteilern das Leben schwer macht.

Die Staatsanwaltschaft hat das Rechtsmittel der Revision zurückgezogen.