Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

III.1.l. Erneute Verhandlung vor dem Landgericht aufgrund dieses BESCHLUSSES

 

III.1.l1. Vorbereitung für den Strafprozeß am 15. 1. 2001

(Erneute Verhandlung vor dem Landgericht wegen des Flugblattes "Waigel für Tötungskapazitäten")

 

Da das verfahrensgegenständliche Wahlkampfflugblatt ein Beitrag zum politischen Meinungskampf ist, ist das sog. "Stolpe-Urteil" des BGH (BGHZ vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/07) für den gegenwärtigen Strafprozeß entscheidungsrelevant. Verfahrensgegenstand war, daß Stolpe die Unterlassung der Tatsachenbehauptung, er sei als IM- (d. h. inoffizieller Mitarbeiter) Sekretär über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig gewesen, zivilrechtlich erzwingen wollte. Der BGH ging in seinem Urteil davon aus, daß diese ehrenrührige Behauptung nicht erweislich wahr ist. Andererseits sei auch deren Unwahrheit nicht erwiesen.1 In dem BGH-Urteil heißt es wörtlich: "Jedoch darf eine nicht erweislich wahre ehrenrührige Behauptung dann, wenn - wie hier - auch ihre Unwahrheit nicht bewiesen ist, zumindest in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der dann nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmende Güterabwägung demjenigen, der sie aufgestellt hat, solange nicht untersagt werden, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (vgl. BGHZ 132, 13 23).

b) Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor.

aa) Die Stellungnahme des Beklagten in der Fernsehsendung vom 2. April 1996 betraf eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, nämlich die Vereinigung der Bundesländer Berlin und Brandenburg und die persönliche Eignung des Klägers als möglichen Ministerpräsidenten dieses vereinten Landes".2 Wenn Herr Stolpe als Stasi-Mitarbeiter bezeichnet werden darf, obwohl es keine Beweise, sondern lediglich Indizien für diese ehrenrührige Behauptung gibt, dann muß die Tatsachenfeststellung, daß Herr Dr. Theodor Waigel andere beauftragt hat, Kapazitäten für Menschentötungen "sicher"zustellen, erst recht zulässig sein. Denn diese Tatsache ist erweislich wahr. Ich habe im verfahrensgegenständlichen Flugblatt das genaue Datum der Abstimmung im Bundestag genannt, damit diese Aussage für den Flugblattleser nachprüfbar wird. Denn die Bundestagsdrucksachen kann jeder in Nürnberg in der Juristischen Bibliothek einsehen. Dort sind die Namen derjenigen Bundestagsabgeordneten verzeichnet, die für das sog. "Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz" vom 25. Aug. 1995 gestimmt haben. In dessen § 13 heißt es wörtlich: "Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher".

Wenn der BGH wegen der Relevanz für die Frage der persönlichen Eignung als Ministerpräsident ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 193 StGB zugesteht, Herrn Stolpe trotz fehlender Beweise als Stasi-Mitarbeiter zu bezeichnen, dann ist mein Hinweis auf das in den Bundestagsdrucksachen dokumentierte Abstimmungsverhalten Waigels erst recht durch ein berechtigtes Interesse begründet.

Denn was ist unsere Demokratie eigentlich noch wert, wenn man den Wähler nicht einmal während des Wahlkampfes über schweres Fehlverhalten der von ihm gewählten Volksvertreter informieren darf?!

In dem zu überprüfenden Urteil der 4. Strafkammer wurde behauptet, ich hätte Dr. Waigel mit Hitler "gleichgesetzt" (S. 7). Doch das habe ich gerade nicht getan. Ich habe lediglich den Beitrag zur Menschentötung zweier demokratisch gewählter Volksvertreter miteinander verglichen. Von Gleichsetzung kann keine Rede sein. Wenn ich im verfahrensgegenständlichen Flugblatt geschrieben habe, daß Waigel in den Fußtapfen des demokratisch gewählten Reichskanzlers Hitler wandelt, dann kommt doch auch keiner auf den Gedanken, daß ich dem damaligen Finanzminister unterstelle, er hätte die Arbeitslosigkeit abgeschafft, wie es dem Hitler nachgesagt wird. Sondern ich habe einzig und allein den Beitrag beider demokratisch gewählten Politiker zur Menschentötung miteinander verglichen.

Selbst wenn man diesen Vergleich in dem Sinne überinterpretiert, daß ich die Größenordnungen der getöteten Personen miteinander vergleichen wollte, selbst dann liegt keine strafbare Äußerung vor. Denn durch die Kindermorde sind seit der sexuellen Revolution in den 70er Jahren allein in Deutschland über 10 Millionen Menschen umgekommen. Das sind in jedem Fall mehr als die Zahl der durch Hitler Ermordeten, selbst im Vergleich mit der von den Siegermächten sehr hoch festgesetzten Zahl der Hitleropfer, die deshalb sehr hoch festgesetzt wurde, weil die Sieger ihre eigenen Kriegs- und Nachkriegsverbrechen relativieren wollen.

Daß die weitgehend vorausgesetzte Unvergleichbarkeit der Hitlergreuel mit anderen Verbrechen nicht auf Tatsachen beruht, sondern daß diese vielmehr ein pseudoreligiöses Glaubensdogma ist, das die heutigen Pharisäer und die Empfänger von Wiedergutmachungszahlungen wie eine Monstranz vor sich hertragen, habe ich während des Gerichtstermins am 22.5.2000 bereits ausführlich dargelegt. Der pseudoreligiöse Glaubenssatz von der Einmaligkeit der Hitlerverbrechen ist die Position, von der aus sowohl Herr Richter Kriegel als auch die Richter der Revisionsinstanz meine Äußerungen strafrechtlich bewerten, wie seinerzeit die Ketzerrichter Äußerungen strafrechtlich bewertet hatten.

Die Berechtigung, Waigels Förderung von Menschentötungen mit Hitlers Förderung von Menschentötungen zu vergleichen, steht und fällt damit, daß die Personen in den Körpern schwangerer Frauen als Menschen anerkannt werden. Daß die Kinder im Mutterleib bereits Menschen sind und als Menschen reagieren, kann man in der Ultraschallaufnahme des Filmes "Der stumme Schrei" des prominenten amerikanischen Arztes Dr. Nathanson erkennen. Man sieht, wie ein Kind seinen Mund zum Schrei öffnet, bevor es lebendig zerstückelt wird. Es kann somit kein Zweifel bestehen, daß die Kinder im Mutterleib bereits Menschen sind.

Daß der Mensch sich nicht erst zum Menschen, sondern daß der Mensch seit seiner Zeugung Mensch ist und sich daher nicht zum Menschen, sondern lediglich als Mensch entwickelt, hat Prof. Dr. Erich Blechschmidt, langjähriger Direktor des Anatomischen Instituts der Universität Göttingen, eindeutig nachgewiesen und dokumentiert (siehe sein Buch "Vom Ei zum Embryo"). "Embryo" bezeichnet nach Prof. Blechschmidt nicht eine andere Gattung als die Gattung Mensch, sondern den Menschen im vorgeburtlichen Zustand. So wie ein Kind ein Mensch ist, so ist auch der Embryo ein Mensch. Das biogenetische Grundgesetz von den angeblich tierischen Entwicklungsstadien des menschlichen Embryos, das Ernst Haeckel nachgewiesenermaßen mittels Betrug und Fälschungen propagiert hatte, wurde durch Prof. Blechschmidts Untersuchungen eindeutig widerlegt. So sind z. B. die Falten am Hals keine Kiemen, sondern Beugungsfalten. Vollends unwiderleglich wurde das Menschsein der sog. Embryonen erwiesen durch die Entdeckung des genetischen Codes, in dem schon die ganze menschliche Erbinformation enthalten ist. Deshalb kann heute kein vernünftiger Mensch mehr guten Gewissens das Menschsein der Kinder im Mutterleib leugnen. Tut er es dennoch, dann ist dies als ein böswilliger Angriff auf die Würde des Menschen und als Volksverhetzung zu werten.

Sind die Kinder im Mutterleib aber Menschen, dann ist deren millionenfache Tötung, die auch durch Waigels Abstimmungsverhalten zur gesellschaftlichen Aufgabe erhoben wurde, "mit dem staatlich organisierten Massenmord Hitlers" (S. 5 des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Nov. 2000 mit dem Az. 5St RR 350/00, S. 5) vergleichbar. Jeder, der rationale Gedankenketten nachvollziehen kann und der kein Rechtsbeuger ist, muß dem zustimmen.

Das zu überprüfende Urteil weist in S. 8 auf die unterschiedliche Regelung der §§ 211 f., § 217 StGB und des § 218 StGB hin. Doch der Inhalt des StGB ist für das Menschsein der Kinder im Mutterleib ebenso irrelevant, wie zur Hitlerzeit die Strafandrohung für Ermordung von Juden und Geisteskranken irrelevant war für die Frage, ob diese Personen überhaupt Menschen sind.

In einem Rechtsstaat muß die Justiz dem Angeklagten eine Straftat nachweisen. Wenn die Justiz die Strafbarkeit meines Vergleichs Waigels mit Hitler mit der Behauptung begründet, daß "zwischen Mensch und Embryo" "zu unterscheiden" sei, dann muß sie die Richtigkeit eben dieser Aussage beweisen. Doch Herr Richter Kriegel ignorierte eine derartige juristische Binsenweisheit, indem er ganz einfach behauptete: "Nach den Erkenntnissen der Wissenschaft ist zwischen Mensch und Embryo, d. h. dem ungeborenen menschlichen Leben, zu unterscheiden" (S. 8). Herr Richter Kriegel spricht hier von Wissenschaft wie ein Outsider, der selbst noch nie wissenschaftlich gearbeitet hat, so daß er nicht weiß, was Wissenschaft eigentlich ist.

Zum Wesen wissenschaftlicher Argumentation gehört, daß die Ergebnisse der Nachprüfbarkeit zugänglich sind. Doch Herr Richter Kriegel hatte weder versucht zu beweisen, daß die Kinder im Mutterleib keine Menschen seien, noch war er in der Lage, auf irgendwelche Forschungen hinzuweisen, die seine Aussagen stützen.

Dadurch, daß Aussagen nachprüfbar sind, unterscheidet sich wirkliche Wissenschaft vom Aberglauben. Der Aberglaube der letzten Jahrhunderte unterscheidet sich vom älteren Aberglauben dadurch, daß dessen moderne Lehrsätze beginnen: Die Wissenschaft hat erwiesen, daß ...  Und dann folgen die einzelnen Glaubenssätze wie z. B.: "daß wir höherentwickelte Affen sind" u. s. w.

In genau dieser Weise argumentierte Herr Richter Kriegel, indem er schrieb: "Nach den Erkenntnissen der Wissenschaft ist zwischen Mensch und Embryo, d. h. dem ungeborenen menschlichen Leben, zu unterscheiden" (S. 8). Und dieses sein Glaubensbekenntnis diente ihm als Maßstab. Wie zur Zeit der Ketzerverfolgung die Ketzerrichter ihren Glauben als Norm voraussetzten, um die Verkündigung der als Ketzer angeklagten Prediger strafrechtlich zu bewerten, so beurteilte Herr Richter Kriegel meine Äußerungen von der Position seines fälschlicherweise als "Wissenschaft" bezeichneten Aberglaubens aus.

Eine derartige ignorante und fälschliche Berufung auf die Wissenschaft ist eines akademisch ausgebildeten Richters unwürdig. Und wenn er noch dazu  darauf eine Verurteilung gründet, dann zeigt das eine richterliche Inkompetenz, um nicht von Rechtsbeugung zu sprechen. Denn eine Verurteilung darf nur ausgesprochen werden aufgrund klarer gesetzlicher Bestimmungen und aufgrund wahrer Tatsachen.

Außerdem hätte er wissen müssen, daß laut § 1923 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Kinder im Mutterleib erbberechtigt sind. Da nur Menschen erben können, geht das Bürgerl. Gesetzbuch wie selbstverständlich davon aus, daß bereits ungeborene Kinder Menschen sind.

In dem zu überprüfenden Urteil wird behauptet, daß die "Mehrheit", die für die als "Abtreibung" verharmlosten Kindermorde sei, auch die "Moral" auf ihrer Seite habe. Doch was ist das für eine Moral, die vorsätzliche Tötungen unschuldiger Menschen gutheißt und praktiziert?!

Und was die "Mehrheit" betrifft, auf die das zu überprüfende Urteil Bezug nimmt, so ist zu bedenken, daß die Mehrheit bekanntlich von geschickten Meinungsmachern, besonders wenn sie das Fernsehen kontrollieren, in viele Richtungen manipuliert werden kann. Somit repräsentiert die Mehrheitsmeinung keineswegs immer Recht und Moral und verdient deswegen auch nicht, wie eine Heilige Kuh verehrt zu werden.

Auch den Vätern des Grundgesetzes war anscheinend klar, daß Mehrheiten Unmoral und Barbarei hervorbringen können. Um dies zu verhindern, haben sie unveränderliche Grundrechte, insbesondere zum Schutze des Lebens, in die Verfassung eingebaut. Wo diese Grundrechte durch andersmotivierte Mehrheiten gefährdet sind, ist es gemäß Art. 1, Abs. 3 GG Aufgabe der Justiz, die Einhaltung der Grundrechte zu verteidigen; das heißt, gegen den modernen Mehrheitswillen. Leider hat die Nürnberger Justiz in meinen bisherigen Prozessen immer die Unmoral und das Unrecht entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes in Schutz genommen.

Dadurch, daß Herr Richter Kriegel mir indirekt die Mißachtung der Mehrheitsmeinung zum Vorwurf macht, und durch seine unqualifizierte Berufung auf die Wissenschaft gibt er zu erkennen, daß ihm entweder die intellektuelle Voraussetzung oder der gute Wille fehlt um zu erkennen, daß die feministische Behauptung, die Kinder im Mutterleib seien keine Menschen, in Wirklichkeit ein wissenschaftlich unhaltbarer und moralisch verwerflicher Lehrsatz des modernen Aberglaubens ist.

Daß auch die Mehrheit irren kann, wird auch klar, wenn man sich daran erinnert, daß Hitler demokratisch gewählt worden war. Anders als die Regierungen der Nachkriegszeit, die sich mit knappen Mehrheiten als Koalitionen hindurchlavieren, hatte er eine überwältigende Mehrheit des Volkes hinter sich. Wäre Herr Kriegel ein Richter zur Zeit Hitlers gewesen, wie hätte er dann wohl in einem Gerichtsverfahren entschieden, in dem jemand angeklagt wurde, weil er öffentlich für das Lebensrecht der Behinderten eingetreten war?

Daß die Mehrheit keineswegs immer die Moral auf ihrer Seite hat, wird auch durch einen Blick nach Amerika offensichtlich. Gegen Kriegsende haben amerikanische Flugzeuge am hellichten Tag auf Zivilisten geschossen. Deutsche Kriegsgefangene ließ man nach Kriegsende verhungern. General Eisenhower, der diese und andere Kriegs- und Nachkriegsverbrechen zu verantworten hat, wurde später demokratisch zum US-Präsidenten gewählt. Wohlgemerkt: Im Unterschied zu Hitler wurde er nicht vor, sondern nach seinen Verbrechen gewählt.

Viele andere Beispiele ließen sich noch anführen, die zeigen, daß demokratisch gewählte Politiker und ihr Gesetzes- und Verwaltungsapparat durchaus zu verbrecherischen Handlungen, die dann allerdings als legal gelten, fähig sind. 

Meine Bedenken ob der Demokratie werden durch die Verachtung, mit der die uns Regierenden die Demokratie geradezu verachten, bei weitem übertroffen. Eine derartige Behauptung kann ich zwar nicht anhand politischer Sonntagsreden belegen, bei denen dem Wähler Honig um den Mund geschmiert wird, wohl aber läßt sie sich durch konkrete politische Entscheidungen begründen.

Ein Beispiel sind die Sanktionen gegenüber Österreich. Ein ganzes Volk sollte dafür bestraft werden, daß es falsch gewählt hatte.

Ein weiteres Beispiel ist die 5%-Hürde. Durch diese Sperrklausel wird die Wählerentscheidung dadurch korrigiert, daß die Stimmen, die der Wähler den kleinen Parteien gegeben hat, unter den großen Parteien aufgeteilt werden.

Dann gibt es noch die 0,5%-Hürde bei der Wahlkampfkostenerstattung. Diese sorgt dafür, daß eine mögliche Konkurrenz für das Kartell der etablierten Altparteien gar nicht erst auf die Beine kommt.

Und als ob das nicht schon genug grundgesetzwidrige Benachteiligung des politischen Gegners wäre, treiben Waigel und seine Parteifreunde, denen die Staatsanwaltschaft untersteht, ihre Demokratiefeindlichkeit auf die Spitze, indem sie mich hinter Gitter bringen wollen. Politische Gegner im Gefängnis - das entspricht dem Demokratieverständis in Honeckers Deutschen Demokratischen Republik.

Mit Millionen aus Steuergeldern bringt die Partei Waigels ihre politische Propaganda unter das Volk. Darüber hinaus bekommen sie weitere Millionen sogen. "Parteispenden". Daß die Großaktionäre, die nie genug Geld bekommen können, es hinnehmen, daß das Management der von ihnen kontrollierten Firmen als Sozialamt für notleidende politische Parteien tätig wird, kann doch unmöglich an deren mildtätiger Gesinnung liegen. Es ist doch offensichtlich, daß es sich bei den angeblichen "Spenden" in Wahrheit um die Bezahlung für bestimmte politische Entscheidungen handelt. Diese legalisierte und institutionalisierte Korruption begünstigt noch zusätzlich die großen Parteien. 

Bei einer derartigen millionenschweren materiellen Überlegenheit meines politischen Gegners habe ich mit sehr geringen Mitteln und in sehr geringem Ausmaß versucht, den Wähler auf schwerwiegende Gründe hinzuweisen, weshalb er Waigel und dessen Partei nicht wählen sollte.

In den Bundestagsdrucksachen ist dokumentiert, daß Waigel andere beauftragt hat, "ein ausreichendes Angebot" an Tötungskapazitäten für unerwünschte Mitmenschen "sicher"zustellen. Wer aber Menschentötungen zur gesellschaftlichen Aufgabe aufwertet, verachtet sowohl Gott als auch das Grundgesetz. Er hat daher einen minderwertigen Charakter und ist aus diesem Grunde als Bundestagsabgeordneter ungeeignet, insbesondere als Abgeordneter einer "christlichen" Partei.

Durch den Vergleich mit Hitler wollte ich auf das schwere Unrecht hinweisen, das Waigel dadurch beging, daß er Menschentötungen zur gesellschaftlichen Aufgabe aufgewertet hat. Da dieser Vergleich sachlich zutreffend ist, wäre er auch ohne den § 193 StGB zulässig. Erst recht ist er gemäß § 193 StGB und gemäß Art. 5 GG zulässig.

Mir sind keine rational nachvollziehbaren Gründe bekannt, wieso der heutige von Waigel geförderte Babycaust nicht zumindest ein ebenso großes Verbrechen sein sollte wie der Holocaust. Und wenn dem Gericht irgendwelche rational nachvollziehbare Gründe bekannt sein sollten, dann bitte ich, diese mir in der Urteilsbegründung mitzuteilen.

Wenn der durch Waigel geförderte heutige Babycaust mit dem Holocaust vergleichbar ist und wenn die durch den Babycaust getöteten Personen dadurch mit den Holocaustopfern vergleichbar sind, daß auch sie Menschen sind, dann folgt daraus logisch, daß die demokratisch gewählten Politiker, die die damaligen und die heutigen Menschentötungen zu verantworten hatten bzw. zu verantworten haben, ebenfalls miteinander vergleichbar sind.

Ich war im Gefängnis, weil ich einen namentlich genannten Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder als "Berufskiller" bezeichnet hatte. Doch der Ausdruck "Killer" für jemanden, der Kinder im Mutterleib tötet, stammt nicht von mir, sondern der ehemalige Verfassungsrichter Dr. Hans Geiger hatte ihn vor mir gebraucht, als er schrieb: "Ein Postulat, es gäbe im Rechtsstaat solche, die über fremdes Leben eines Unschuldigen verfügen dürfen, und solche, die sich diesem Verfügungsanspruch unterwerfen müssen, es gäbe also in unserer Gesellschaft von Rechts wegen Killer und Opfer, zerstört das Recht und den Rechtsstaat in seiner Wurzel" (Schriftenreihe der Juristenvereinigung Lebensrecht e. V., Nr. 9, S. 30; zitiert in Ludwig Mayer, § 218: Begräbnis zweiter Klasse für den Rechtsstaat. In: Medizin und Ideologie 3, 1997, S. 31). Dem kann nur zugestimmt werden. Demnach trägt Herr Dr. Waigel zur Zerstörung des Rechts und des Rechtsstaats in seiner Wurzel bei. 

Bekanntlich gab es zur Hitlerzeit "von Rechts wegen" Killer und Opfer. "Von Rechts wegen" hatten fälschlich sogenannte "Ärzte" Geisteskranke und Behinderte getötet. Und heute töten fälschlich sogenannte "Ärzte" "von Rechts wegen" Kinder im Mutterleib. Dadurch, daß heute wie damals "von Rechts wegen" unschuldige Menschen getötet wurden bzw. getötet werden, ist unser angeblich "freiheitlich demokratischer Rechtsstaat" in der Tat mit dem Hitlerstaat vergleichbar. Das Töten ist wieder "rechtens" geworden. Nur die Opfer sind heute eine andere Klasse von Menschen als damals.

Ich war im Gefängnis, weil ich einen namentlich genannten Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder wegen dessen "gesetzestreuer Tätigkeit" als "Berufskiller" bezeichnet hatte. Gesetzestreu hin - gesetzestreu her: Die vorsätzliche Tötung unschuldiger Menschen ist und bleibt ein verabscheuungswürdiges Verbrechen.

Wenn Dr. Freudemann kein Berufskiller sein sollte, dann ist eben Waigel ein Berufskiller. Es ist doch nicht möglich, daß viele Tausend Menschen ermordet werden, ohne daß es einen Mörder gäbe. Wenn derjenige, der lediglich die menschentötenden Gesetze anwendet, nicht der Mörder ist, dann ist folgerichtig eben derjenige der eigentliche Verbrecher, der die vorsätzlichen Menschentötungen zur gesellschaftlichen Aufgabe erhoben hat.

Wiederholt wurde mir gesagt, ich solle nicht den Kindermord im Klinikum Nord thematisieren, sondern die entsprechende Gesetzgebung bekämpfen. Genau das wollte ich tun, als der Wahlkämpfer Waigel nach Fürth kam. Meine rechtsstaatliche Gesinnung erfordert es, daß ich besonders im Wahlkampf den Wähler so deutlich und so lautstark wie irgend möglich vor solchen Politikern warne, die den Boden des Grundgesetzes mit seinem Schutz des Lebens verlassen haben.

Wenn es nach der Rechtsprechung des BGH erlaubt ist, die Ergebnisse der Menschentötungen durch die Begriffe Holocaust und Babycaust miteinander zu vergleichen, dann ist es nicht einsichtig, wieso es strafbar sein sollte, die politisch Verantwortlichen für die damaligen und für die heutigen Menschentötungen ebenfalls miteinander zu vergleichen.

 

Schlußwort

Das verfahrensgegenständliche Wahlkampfflugblatt ist ein Beitrag zum politischen Meinungskampf. Es betrifft die persönliche Eignung Waigels als Bundestagsabgeordneten. Ich habe Waigels Beitrag zur Tötung unschuldiger Menschen deshalb mit Hitlers Beitrag zu Menschentötungen verglichen, weil ich dem Wähler verdeutlichen wollte, worauf es bei der Wahlentscheidung wirklich ankommt. Hitler war nicht nur deshalb als Reichskanzler untauglich, weil ihm irgendwelche politischen Fähigkeiten fehlten, sondern er war vor allem wegen seiner charakterlichen Mängel ungeeignet.

Er tat z. B. den Juden Unrecht. Doch viele dachten damals: "Ich bin doch kein Jude", und nahmen dem Hitler dessen politische Fehlentscheidungen nicht weiter übel.

Er tat auch den Zeugen Jehovas Unrecht. "Ich bin doch kein Zeuge Jehovas" - dachten damals viele.

1939 tötete er Geisteskranke. "Ich bin doch nicht geisteskrank" - dachten viele. "Außerdem: Was ist denn daran verwerflich, diese armen und elenden Menschen von ihren Leiden zu erlösen?"

Waigel beauftragte andere, Kapazitäten für die Tötung von Kindern im Mutterleib "sicher"zustellen. "Wieso soll das ein Hinderungsgrund sein, die CSU zu wählen?" - denken viele. "Ich befinde mich doch nicht mehr im Mutterleib." Es kommt noch hinzu, daß mancher seine Kinder töten lassen will, so daß er gerade deshalb solche Politiker wählt, die ihn dabei unterstützen.

Doch niemand sollte sich wundern, wenn die kriminelle Gesinnung, die die Voraussetzung für die Förderung des Kindermordes ist, sich auch auf anderen Politikfeldern auswirkt.

Wie wäre es denn sonst möglich, daß BSE zu einem ernsthaften Problem werden konnte? Die Presse nennt viele Versäumnisse unserer Politiker. Wer sich im Korruptionssumpf nicht auskennt und daher nicht weiß, in welchem Geflecht von Interessen welche Geldströme welche politischen Entscheidungen beeinflussen, dem bleibt die Ausbreitung der BSE-Seuche unverständlich.

Aber soviel ist offensichtlich: Kriminelle Unterlassungen und kriminelle Vertuschungen unserer Volksvertreter haben das Ausmaß der BSE-Katastrophe erst ermöglicht. Doch was kann man denn von solchen Politikern, die sogar die vorsätzliche Tötung unschuldiger Mitmenschen zur gesellschaftlichen Aufgabe erhoben haben, auch anderes erwarten? Wer solche Politiker, die anderen den Tod bringen, wählt, der ist selbst daran schuld, wenn auch er von deren kriminellen Versäumnissen betroffen ist und an BSE stirbt.

Daß es ein BSE-Problem gibt, wissen wir aus den Medien. Doch wie lange noch dürfen derartige Informationen verbreitet werden? Christus hat gepredigt: "Wer Arges tut, der hasset das Licht" (Joh. 3,20). Davon, daß Übeltäter es hassen, daß ihre Schandtaten ans Licht der Öffentlichkeit gebracht werden, davon war ich persönlich betroffen. Ich war im Gefängnis, weil ich wahre Tatsachen über die vom Bundestag zur gesellschaftlichen Aufgabe aufgewerteten Menschentötungen Dr. Freudemanns verbreitet habe. Heute muß ich mich verantworten, weil ich den Wähler informiert habe, daß Waigel zu den Abgeordneten gehört, die den Kindermord gefördert haben.

Wenn unsere Gesellschaft auf dem Unheilsweg der Pressezensur voranschreitet, dann haben wir früher oder später Zustände wie in der ehemaligen DDR. Hätte es dort ein BSE-Problem gegeben, die Öffentlichkeit hätte nichts davon erfahren. Sie hätte erst recht nichts von irgendwelchen kriminellen Machenschaften der Politiker erfahren, durch die die Krankheit erst zur Seuche werden konnte.

Das Gericht möge bedenken, daß das Urteil im gegenwärtigen Strafprozeß auch eine Entscheidung für oder gegen die Aushöhlung des Grundrechts der Meinungsfreiheit und letztlich auch der Pressefreiheit ist. Denn wenn Waigel damit Erfolg haben sollte, daß er deutliche Kritik an seiner Förderung von Menschentötungen strafrechtlich unterbindet, dann ist eine abschreckende Wirkung zu befürchten, die sowohl Bürger als auch Journalisten davon abhält, zu deutlich auf besonders schwere Verfehlungen der Mächtigen hinzuweisen.

 

 

Fußnoten

1 S. 105.

2 a. a. O,