Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

VI.d. Verteidigung im Prozeß am 24. Mai 2000 wegen der 2. Auflage des Flugblattes "Kindermord im Klinikum Nord"

Um den Prozeßverlauf besser zu verstehen, muß man wissen, daß nur zwei Tage vor dem Gerichtstermin, am 22, Mai 2000, ein Strafprozeß wegen angeblicher Beleidigung es ehemaligen Finanzministers Theo Waigel stattfand. Bei diesem Gerichtstermin sprach ich über Rechtsbeugungen des Richters, vor dem ich mich nun zu verantworten hatte.

 

Die Anklageschrift weist nicht nach, daß der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt sei. Sie weist lediglich auf das subjektive Ehrgefühl Dr. Freudemanns hin.

Doch durch § 185 StGB wird nicht ein unverdient guter Ruf zum Rechtsgut erklärt.1 In einer Dissertation von Susanne Merz heißt es: "Der Begriff der Ehre ist daher, in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum, einheitlich aus einer normativen Sicht heraus zu bestimmen. Unter Ehre ist der objektiv verdiente Geltungswert einer Person zu verstehen".2

Außerdem ist es unstrittig, daß jemand seine Ehre durch eigenes Verhalten mindern kann.3 Durch welches Verhalten kann man denn seine Ehre mehr mindern als dadurch, daß man grundgesetzwidrig vorsätzlich unschuldige Menschen tötet?

Denn wenn "die Tatsachen, die den Gegenstand einer Tatsachenbehauptung oder die Grundlage eines angemessenen Werturteils bilden, erwiesenermaßen wahr sind, so ist im Ergebnis unstrittig, daß der Täter straffrei bleiben soll"4 - so heißt es in der Dissertation von Susanne Merz über den Ehrenschutz. Wenn diese Dissertation nicht Hand und Fuß hätte, wäre sie nicht von der Universität Heidelberg angenommen worden. "Der Wahrheitsbeweis", so beschreibt Susanne Merz die gültige Rechtslage, "schließt danach also die Tatbestandsmäßigkeit aus, bei Nichterweislichkeit der Wahrheit greift der Grundsatz >in dubio pro reo< ein und schließt die Tatbestandsmäßigkeit ebenfalls aus".5 In dieser Dissertation heißt es auch: "Sind die erkennbar zugrundeliegenden Tatsachen wahr und ist die Bewertung ihnen angemessen, muß daher eine Ehrverletzung verneint werden, und zwar unabhängig davon, ob der Schwerpunkt der Aussage ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung ist".6

Die Dissertation befaßt sich mit einer Fülle von Problemen, die sich vor allem aus der Grenzziehung zwischen Meinungsfreiheit und solchen Unwerturteilen, die mit bewußt falschen Tatsachenbehauptungen begründet werden, ergeben. Aber daß der Wahrheitsbeweis die Tatbestandsmäßigkeit des § 185 StGB ausschließt, ist eine juristische Binsenweisheit.

Einen solchen Wahrheitsbeweis habe ich im verfahrensgegenständlichen Flugblatt für die Tatsache, daß Dr. Freudemann Menschen tötet, dadurch erbracht, daß ich den Todeskampf der Kinder im Mutterleib wahrheitsgemäß beschrieben hatte.

Ich hatte darauf hingewiesen, daß der Herzschlag von 140 auf 200 Schläge pro Minute steigt. Ich hatte geschrieben, daß der Ultraschall erkennen läßt, wie die Bewegungen des Kindes immer heftiger werden, wie es um sein kleines Leben ringt und versucht den Mordinstrumenten auszuweichen. Leider habe ich im verfahrensgegenständlichen Flugblatt nicht deutlich genug auf die Schmerzempfindlichkeit der Kinder im Mutterleib hingewiesen. Diese ist nämlich für Kinder ab dem zweiten Monat durch folgenden Versuch nachgewiesen: Man hat einen sogen. Embryo gepikst und gleichzeitig einen Pfeifton ertönen lassen. Das Kind zuckte zurück. Später zucke es beim Pfeifton zurück, ohne daß es gepikst wurde. Das beweist, daß Kinder im Mutterleib sogar schon lernfähig sind.

Das kleine Wesen, das in panischer Todesangst den Mordinstrumenten Dr. Freudemanns auszuweichen versucht, was ist es denn anderes als ein Mensch? Es sind somit bewiesene wahre Tatsachen, durch deren Nennung im verfahrensgegenständlichen Flugblatt ich den Dr. Freudemann gemäß der Anklageschrift "in seinem sozialen Wert herabgewürdigt und in seiner Ehre gekränkt" haben soll.

Offensichtlich weil der erbrachte Wahrheitsbeweis die Tatbestandsmäßigkeit des § 185 StGB ausschließt, deshalb waren andere Strafrichter bemüht, mir irgendeine unwahre Aussage vorzuwerfen. So behauptete Richter Kuda Landgericht Nürnberg-Fürth: "Der Angeklagte weiß genau, daß der medizinische Eingriff des Dr. Freudemann nicht lebende Menschen, sondern Embryonen betrifft" (S. 11 des Urteils). Mit dem gleichen Wahrheitsgehalt könnte man sagen, daß 2x2=5, und mit dieser Behauptung die Verurteilung irgendwelcher Angeklagten begründen.

In einem Rechtsstaat darf ein Angeklagter nur dann verurteilt werden, wenn ihm zuvor eine Straftat nachgewiesen wurde. Das bedeutet: Wenn die Strafbarkeit meiner Äußerungen mit der Aussage begründet wird, daß die sogenannten Embryonen keine Menschen seien, dann muß vor einer eventuellen Verurteilung die Richtigkeit eben dieser Behauptung bewiesen werden. Das ist eine juristische Binsenweisheit, die nur von Rechtsbeugern ignoriert werden kann.

Erst vorgestern wurde ich wieder verurteilt, und zwar, weil ich angeblich Dr. Theo Waigel durch einen Vergleich mit Hitler beleidigt hätte. Waigel hatte nämlich durch sein Abstimmungsverhalten im Bundestag die grundgesetzwidrigen Kindermorde im Mutterleib als gesellschaftliche Aufgabe aufgewertet. Wieder wurde meine Verurteilung mit der Lüge begründet, daß die sogen. “Embryonen” keine Menschen seien. Offensichtlich meinen mache Richter, Aussagen in Urteilsbegründungen bräuchten dann nicht bewiesen werden, wenn sie nur häufig genug wiederholt werden. Doch man sollte bedenken, daß früher die Auffassung, daß sich die Sonne um die Erde drehe, wesentlich unumstrittener war als heute die Behauptung, daß die Kinder im Mutterleib keine Menschen seien.

Kein Richter kann so dumm sein, daß er davon überzeugt sein könnte, daß häufiges Wiederholen einer Aussage den Wahrheitsbeweis ersetzen könnte. Denn das würde in der Konsequenz bedeuten, daß selbst eine Lüge durch ständiges Wiederholen zur Wahrheit werden würde. Daß diese Binsenweisheit aber in meinen Strafprozessen wiederholt ignoriert wurde, daß Richter mich mit der Begründung, Embryonen seien keine Menschen, ins Gefängnis geschickt hatten, ohne die Richtigkeit dieser Behauptung zu beweisen, ist mehr als ein bloßer Rechtsfehler. Soviel scheinbare Dummheit kann nur durch vorsätzliche Rechtsbeugung erklärt werden.

Auch wenn Kindermörder wie Dr. Freudemann und Richter uns etwas anderes vorlügen, ist es dennoch eine medizinische Binsenwahrheit, daß die Kinder im Mutterleib Menschen sind. Dadurch ist der Wahrheitsbeweis meiner beanstandeten Äußerungen erbracht. Somit liegt keine Tatbestandsmäßigkeit des § 185 StGB vor. Folglich muß ich freigesprochen werden.

Da die Kinder im Mutterleib Menschen sind, ist es somit eine feststehende Tatsache, daß Dr. Freudemann Menschen tötet. Und indem Dr. Freudemann Menschen tötet, handelt er grundgesetzwidrig. Denn im Grundgesetz heißt es ausdrücklich: "Jeder hat das Recht auf Leben". Und wenn jeder das Recht auf Leben hat, dann gilt dieses Gundrecht eben für jeden, dann gilt es sowohl für Juden, als auch für Geisteskranke, als auch für die Kinder im Mutterleib.

Und in Artikel 19, Abs. 2 GG heißt es: "In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden". Das bedeutet, daß weder der Gesetzgeber noch das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht der Kinder im Mutterleib in seinem Wesensgehalt antasten darf.

Und in Art 1 Abs. 3 GG heißt es: "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht". Das bedeutet, der Artikel des Grundgesetzes, der das Recht auf Leben eines jeden Menschen garantiert, bindet somit auch die Rechtsprechung in diesem gegenwärtigen Strafprozeß. Daß dieser Artikel die Rechtsprechung in diesem gegenwärtigen Strafprozeß unmittelbar bindet, wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Bundestag verfassungswidrig das Grundrecht auf Leben für eine willkürlich abgegrenzte Personengruppe faktisch dadurch abgeschafft hat, daß er die Tötung unerwünschter Kinder im Mutterleib als gesellschaftliche Aufgabe aufgewertet hatte. Daß das Grundgesetz die Rechtsprechung in diesem Prozeß unmittelbar bindet, wird auch nicht durch die Urteile der Karlsruher Verfassungs"hüter" aufgehoben, die das Grundrecht eines jeden auf Leben dadurch faktisch abgeschafft haben, daß sie die vorsätzlichen Menschentötungen Dr. Freudemanns entgegen den klaren Bestimmungen des Art. 2, Abs. 2 GG als grundgesetzlich geschützte Berufsausübung anerkannten.

Wenn Dr. Freudemann grundgesetzwidrig vorsätzlich unschuldige Menschen tötet, dann hat er ebenso wie irgendwelche KZ-Schergen keine Ehre, in der ich ihn gekränkt haben könnte. Außerdem habe ich ihn nicht beschimpft, sondern lediglich über wahre Tatsachen berichtet. Das trifft auch für die in der Anklageschrift zitierte Tätigkeitsbezeichnung "Berufskiller" zu. So wie jemand, der von der Musik lebt, als Berufsmusiker bezeichnet wird, so ist die Bezeichnung "Berufskiller" für jemanden angemessen, der seinen Lebensunterhalt fast ausschließlich durch die Tötung von Menschen erwirtschaftet. Selbst wenn man diese Bezeichnung als Wertung auffassen sollte, so sei noch einmal daran erinnert, daß gemäß der Dissertation von Susanne Merz der Täter unstrittig straffrei bleiben soll, wenn die Tatsachen, die die Grundlage eines angemessenen Werturteils bilden, erwiesenermaßen wahr sind.7

In dieser Weise handelt die Justiz auch ständig. Immer mal wieder werden in der Presse Namen von Mördern genannt, z. B. Armin Schreiner und Dieter Zurwehme, obwohl diese Herren ebenso einen Achtungsanspruch haben wie Dr. Freudemann. Dabei sind sie nicht einmal Personen des Öffentlichen Lebens, im Unterschied zu Dr. Freudemann, der am öffentlichen Meinungskampf dadurch teilgenommen hat, daß er in der Presse und in öffentlichen Veranstaltungen den Freistaat Bayern beschuldigte, ihn bei seiner Berufsausübung zu behindern.

Auch geht die Justiz nicht dagegen vor, wenn Namen von irgendwelchen Nazischergen genannt werden, selbst dann nicht, wenn diese noch leben. Im Gegenteil: Wer zur Ehrenrettung von solchen Personen, deren Namen im Zusammenhang mit Auschwitz allgemein bekannt sind, dadurch beitragen will, daß er die Historizität der "Gaskammern" verneint, wird eingesperrt.

Wenn es als strafbar gilt, Tatsachen zu leugnen, wie kann man mich dann dafür bestrafen, daß ich Tatsachen nenne? Ein solcher Widerspruch würde bedeuten, daß nicht gleiches Recht für alle gilt, sondern daß Gerichte nach der Interessenlage der politisch Mächtigen entscheiden oder danach, ob eine Äußerung im Sinne des Zeitgeistes oder gegen den Zeitgeist ist.

Das verfahrensgegenständliche Flugblatt enthält nur wahre Aussagen. Damit niemand meine Äußerungen in dem Sinne überinterpretiert, daß ich Dr. Freudemann einer Straftat bezichtige, habe ich die Vokabel "Mörder" aus dem Gesetzestext des § 211 StGB bewußt vermieden und war auf das englische Wort "Killer" ausgewichen. Ich wollte lediglich die Menschentötungen Dr. Freudemanns beschreiben, mich aber bewußt nicht zur Strafbarkeit derselben äußern.

Daraus, daß der Bundestag die grundgesetzwidrigen Kindermorde als gesellschaftliche Aufgabe aufgewertet hat und daß Rechtsbeuger in Karlsruhe diese grundgesetzwidrigen Menschentötungen Dr. Freudemanns als grundgesetzlich geschützte Berufsausübung anerkannt haben, folgt noch lange nicht, daß die Nennung derartiger wahrer Tatsachen strafbar ist.

Allerdings gibt es eine Folgerichtigkeit des Bösen. Wenn ein Einbrecher bei einer Straftat überrascht wird, kann es vorkommen, daß dieser den potentiellen Zeugen tötet. Ebenso mag es folgerichtig erscheinen, auch mich mundtot zu machen. Aber noch gibt es kein Gesetz, daß solche Berufskiller, deren grundgesetzwidrigen Menschentötungen als gesellschaftliche Aufgabe aufgewertet und deren Tätigkeit vom BVerfG als grundgesetzlich geschütze Berufsausübung anerkannt wurde, einen Rechtsanspruch hätten, vor der Verbreitung wahrer Tatsachen geschützt zu werden. Und solange diese Gesetzeslücke nicht geschlossen ist, gibt es keine gesetzliche Grundlage für meine Bestrafung. Und Strafe ohne gesetzliche Grundlage ist nach Art. 103, Abs. 2 GG verfassungswidrig.

 

Schlußwort

Den gegenwärtigen Strafprozeß müssen wir auf dem Hintergrund eines Kulturkampfes sehen, in den die Befürworter des Kindermordes die Justiz hineingezogen haben. Daß die Justiz in geistige Auseinandersetzungen eingreift, entspricht durchaus deutscher Tradition. Ich erinnere nur an die Ketzerprozesse und an den Meinungsstreit, ob sich die Sonne um die Erde oder die Erde um die Sonne dreht. Auch hatte sowohl zur Hitlerzeit als auch in der DDR die Justiz Abweichungen von der jeweiligen Staatslehre bekämpft.

Wenn ich von der Justiz verfolgt werde, so keineswegs deshalb, weil ich Dr. Freudemann beleidigt hätte. Das ist lediglich der Vorwand. Wenn sich irgendwelche Bürger gegenseitig beleidigen, schreitet die Staatsanwaltschaft gewöhnlich auch nicht ein. Doch Dr. Freudemann unterscheidet sich von anderen Bürgern, z. B. von dem Mörder der kleinen Natalie und von Dieter Zurwehme, vor allem dadurch, daß seine grundgesetzwidrigen Menschentötungen als gesellschaftliche Aufgabe aufgewertet und legalisiert wurden. Dadurch trifft die sachgemäße Tätigkeitsbezeichnung "Berufskiller" sowohl die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten als auch diejenigen, die bei Dr. Freudemann oder bei seinen Kollegen einen Mord in Auftrag geben.

Beim Kindermord geht es nicht um unterschiedliche Moralvorstellungen, sondern es geht um die Frage, ob es überhaupt Ethik und Moral gibt. Für die Tötung Erwachsener und für Kriege läßt sich irgendeine Rechtfertigung herbeilügen. Doch bei solchen Personen, die in ihrem bisherigen Leben noch nie den Leib ihrer Mütter verlassen haben, ist es besonders offensichtlich, daß sie unschuldig sind. Somit kann man die Kinder im Mutterleib mit keinem anderen Recht töten als allein mit dem "Recht des Stärkeren".

Da zum Verbrechertum nicht nur der Mord gehört, sondern auch die Lüge, deshalb wird gelogen, daß die von Dr. Freudemann getöteten Personen keine Menschen seien. Diese Lüge kann man z. B. schwarz auf weiß in der Begründung eines Zivilurteils und in der Begründung eines Strafurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth nachlesen. Damit dokumentieren diese Richter, daß sie moralisch ebenso niedrigstehen wie gewissen Nazi-Volksvehetzer, die gelogen hatten, daß die Juden keine Menschen seien.

Doch die Erkenntnis, daß die Kinder, die schwangere Frauen in ihren Körpern in das Klinikum Nord hineintragen, Menschen sind, ist nicht nur eine medizinische Binsenwahrheit, sondern darüber hinaus auch biblische Lehre. Indem Richter ihre Urteile mit einer gegenteiligen Auffassung begründen, bestrafen sie die Bezeugung des Gotteswortes. Dadurch führen sie die Tradition der Ketzerprozesse fort. Niemand sollte meinen, daß allein deshalb, weil keine Scheiterhaufen lodern, es keine Ketzerprozesse mehr gäbe. Verbrannt wurden nämlich nur ganz besonders “gefährliche” Ketzer. Kleinere “Irrlehrer” hatte man “lediglich” geköpft, ertränkt oder auch “nur” eingesperrt.

Es war die Überzeugung der als Ketzer diffamierten Prediger, daß allein das Gotteswort den Inhalt der christlichen Verkündigung bestimmen darf. Deshalb haben sie sich nicht von der weltlichen Obrigkeit irgendwelche Aussagen, die sie für das Gotteswort hielten, verbieten lassen.

Die Heilige Schrift lehrt völlig eindeutig, daß die Kinder im Mutterleib Menschen sind. Irgendwelche irdischen Richter begründen aber ihre Rechtsbeugungen mit der Behauptung, daß die Kinder im Mutterleib keine Menschen seien. Deshalb komme ich nicht umhin, dieser richterlichen Lüge die biblische Wahrheit so lautstark und so allgemeinverständlich wie irgend möglich entgegenzuhalten. Um die biblische Lehre deutlichzumachen, daß die Kinder im Mutterleib ebenso von Gott geschaffene Menschen sind wie Hitlers Verbrechensopfer, deshalb spreche ich über diese Kinder und über deren Ermordung in möglichst der gleichen Weise, wie über die Naziopfer gesprochen wird. Dort ist es durchaus üblich, die Täter mit Namen zu nennen.

Damit jeder begreift, daß bei dem als "Abtreibung" verharmlosten Kindermord tatsächlich Menschen getötet werden, werde ich auch weiterhin den prominentesten Tötungsspezialisten öffentlich als "Berufskiller" bezeichnen.

___________________________

1 Susanne Merz, Strafrechtlicher Ehrenschutz und Meinungsfreiheit, 1998, S.6.

2 a. a. O., S. 8.

3 a. a. O., S. 11.

4 a. a. O., S. 28

5 a. a. O., S. 28.

6 a. a. O., S. 27.

7 a. a. O., S. 28.