Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

VI.i. Vorbereitung für den Strafprozeß am 10. Juli 2001

(Fortsetzung des Berufungsverfahrens wegen der 2. Aufl. des Flugblattes "Kindermord im Klinikum Nord")

 

Im Vorfeld dieses Gerichtstermins hatte ich beantragt, einen Sachverständigen zu laden, der dem Gericht bestätigt, daß die mit dem Fremdwort "Embryo" bezeichneten Kinder im Mutterleib tatsächlich Menschen sind. Doch dieser mein Antrag wurde abgelehnt, da das Menschsein der Kinder im Mutterleib "als wahr unterstellt" wird. Da die Kinder im Mutterleib im Vorfeld dieses Gerichtstermins bereits als Menschen anerkannt wurden, deshalb bleibt nur noch zu klären, ob wahre Tatsachenfeststellungen dann strafbar sind, wenn sie dem Ansehen eines Brufskillers schaden.

Weil meine wahrheitsgemäße Beschreibung der Menschentötungen Dr. Freudemanns als geeignet erscheint, innerhalb der menschlichen Gesellschaft eine Mißachtung und Herabsetzung dieses Tötungsspezialisten zu bewirken, deshalb war ich im Gefängnis. Daß es für meine damalige Verurteilung keine gesetzliche Grundlage gab, habe ich bereits während des Gerichtstermins am 19. Dez. 2000 dargelegt. Meine Verurteilung wurde auch vom BVerfG nicht aufgehoben. In einem Schreiben, in dem die Verfassungsrichter Papier, Grimm und Hömig meine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annahmen, wurde die Tätigkeit Dr. Freudemanns, die im Töten von Menschen besteht, als "vermeintliches Unrecht" bezeichnet.

Eine derartige Formulierung ausgerechnet von Verfassungsrichtern sollte verblüffen, da das GG das Leben schützt. Somit ist jede vorsätzliche Menschentötung tatsächliches Unrecht im Sinne des GG-s, und keineswegs nur "vermeintliches Unrecht".

Zwar tötet Dr. Freudemann unschuldige Menschen in Übereinstimmung mit Gesetzen, die - wenn auch eingeschränkt - im großen und ganzen demokratisch zustande gekommen waren. Dadurch sind Dr. Freudemanns Menschentötungen zwar nicht mit allen, aber zumindest mit manchen Menschentötungen der Hitlerregierung vergleichbar. Die Hitlerregierung war demokratisch legitimiert. Sie hatte zeitweilig einen wesentlich größeren Rückhalt in der Bevölkerung als irgendeine Nachkriegsregierung. Die damalige Tötung von Geisteskranken geschah im Rahmen der damaligen Gesetze. Dieses Beispiel zeigt, wie verbrecherisch demokratisch legitimierte Handlungen sein können. Die Verbrechen der demokratisch legitimierten Hitlerregierung zeigen, daß Demokratie nicht grenzenlos sein darf, daß die Demokratie irgendwie eingeschränkt sein muß.

Eine solche Einschränkung der Demokratie ist das GG. Die politischen Mehrheiten mögen noch so überwältigend sein, "In keinem Fall" - ich zitiere das GG - "darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden" (Art. 19, Abs. 2 GG). Und solch ein Grundrecht, das weder von einer 2/3 Mehrheit des Bundestages noch vom BVerfG angetastet werden darf, ist z. B. das Recht auf Leben. Das Bewußtsein, daß es irgendwelche höhere Normen gibt, die von keiner auch noch so überwältigenden politischen Mehrheit beseitigt werden können, ist auf einen Einfluß christlichen Denkens zurückzuführen. Darauf deutet auch die Präambel des GG-s mit ihrem Hinweis auf die Verantwortung vor Gott hin.

Jesus Christus ist König, obwohl er in keiner demokratischen Volksabstimmung zum König gewählt worden ist. Ganz im Gegenteil: Von ihm wird uns berichtet: "Die Welt erkannte ihn nicht. Er kam in sein Eigentum; und die Seinen nahmen ihn nicht auf" (Joh. 1,10f). Daß Jesus Christus für seinen Herrschaftsanspruch keinerlei demokratischer Legitimierung bedarf, zeigt er uns am Rande seines Gleichnisses von den anvertrauten Pfunden. In diesem Gleichnis vergleicht er sich mit einem König, der in ein fernes Land zog. In diesem Gleichnis heißt es: "Seine Bürger aber waren ihm feind und schickten eine Gesandtschaft hinter ihm her und ließen ihm sagen: Wir wollen nicht, daß dieser über uns herrsche" (Luk. 19,14). Und am Ende desselben Gleichnisses lesen wir: "Doch diese meine Feinde, die nicht wollen, daß ich ihr König werde, bringt her und macht sie vor mir nieder" (Luk. 19,27). Solch ein Gottesgericht ist das Jüngste Gericht. Der Richter, der beim Jüngsten Gericht die einen in den Himmel, die anderen aber in die Hölle schickt, ist nicht demokratisch legitimiert. Auch die Kriterien, nach denen er urteilt, sind nicht demokratisch festgelegt. Das bedeutet: Wenn demokratisch gewählte Volksvertretungen wie z. B. der Bundestag beschließen: "Wir wollen nicht, daß Jesus Christus über uns herrsche", wenn der Bundestag die Tötung unschuldiger Menschen zur gesellschaftlichen Aufgabe erhebt, dann heißt das noch lange nicht, daß derartige Fehlentscheidungen auch vor dem Höchsten Richter Bestand hätten.

Auch durch die Greuel der nationalen Sozialisten ist es offensichtlich geworden, daß der Volkswille, der einen Hitler an die Macht gebracht hatte, nicht die höchste Instanz sein kann, daß es etwas Höheres geben muß. Das GG soll diese höhere Instanz sein. Da dieses GG nur ein Menschenmachwerk ist, ist es im Unterschied zum Gotteswort nicht vollkommen. Aber trotzdem entspricht dessen Wertung von vorsätzlichen Menschentötungen als Unrecht dem Gotteswort. Vergleicht man das GG mit der Bibel, dann wird das BVerfG mit dem Papst in Rom vergleichbar, der von sich behauptet, der Vertreter Jesu Christi zu sein.

Während der Reformationszeit kam es zu erheblichen Turbulenzen, weil die Verkündigung des Papstes der von der Bibel bezeugten Lehre Jesu widerspricht. Das bedeutet: Weil der Papst der Lehre Jesu widerspricht, deshalb kann niemand sowohl allen Worten Christi als auch der Verkündigung des Papstes glauben.

Das gleiche Problem haben wir bei der Justiz. In Art. 1, Abs. 3 GG heißt es: "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht". Andererseits ist die Rechtsprechung an die Entscheidungen des BVerfG-s gebunden. Doch beides widerspricht sich. So hat nach Art. 2, Abs. 2 GG jeder das Recht auf Leben. Daraus folgt zwingend, daß die vorsätzliche Tötung offensichtlich unschuldiger Menschen Unrecht ist. Doch die Verfassungsrichter Papier, Grimm und Hömig verharmlosen diese Tötung als "vermeintliches Unrecht". Das entlarvt sie als Verfassungsfeinde.

Wenn jeder das Recht auf Leben hat und wenn die Todesstrafe abgeschafft ist, dann kann das Grundrecht der freien Berufswahl folglich nicht für den Henker gelten. Doch wenn Verfassungsrichter dem Dr. Freudemann das vermeintliche Grundrecht, Menschen töten zu dürfen, zugestehen, dann erweisen sie sich dadurch als Verfassungsfeinde. Wir haben somit eine Situation, für die es keine gesetzliche Regelung gibt. Wenn ein Richter im Sinne der Rechtsbeugungen der Karlsruher Verfassungsfeinde entscheidet, dann verstößt er gegen Art. 1, Abs. 3 GG, wonach die Grundrechte die Rechtsprechung "als unmittelbar geltendes Recht" binden.

Damit ist der Gegensatz von GG und der Karlsruher Rechtsprechung mit dem Gegensatz der Predigt Jesu und der Lehre des Papstes vergleichbar. In dem Maße, wie in der Reformationszeit dieser Gegensatz bewußt wurde, reifte die Erkenntnis, daß der Papst der Antichrist ist und daß das Papsttum zu Rom vom Teufel gestiftet wurde. Und durch die Art und Weise, wie der Papst seine Gegner bekämpfte, erwies er sich als ein echter Diener des Teufels. Scheiterhaufen brannten, Köpfe rollten, und zwar im wörtlichen Sinne. Menschen wurden eingekerkert oder aus der Heimat vertrieben.

Und heute? Unsere heutige Zeit unterscheidet sich von der Reformationszeit dadurch, daß Juristen fehlen, die soviel Rückgrat haben, daß sie die Rechtsbeugungen des Karlsruher Papstes thematisieren. Während meines Gerichtstermins am 19. Dez. 2000 hatte ich gezeigt, wie charakterlos Richter in meinen Prozessen waren, wie sie das Recht so beugten, wie es für sie persönlich als Weg des geringsten Widerstandes erschien. Ganz anders die Ketzerpersönlichkeiten des Mittelalters und der frühen Neuzeit, die Überzeugungen hatten, weswegen sie auch auf dem Scheiterhaufen verbrannt wurden.

 

Die Anklagevertretung fordere ich auf, dem Gericht zu zeigen, wieso meine wahren Tatsachenfeststellungen über Dr. Freudemanns Menschentötungen strafbar sein sollten, während niemand auf den Gedanken kommt, daß die Presseberichte über die Menschentötungen von Armin Schreiner und Dieter Zurwehme irgendeinen Straftatbestand erfüllen könnten.

Nach herrschender Meinung schließt der Wahrheitsbeweis die Tatbestandsmäßigkeit des § 185 StGB aus. Die Staatsanwaltschaft fordere ich auf, in ihrer Entgegnung dem Gericht und mir mitzuteilen, worin sich Dr. Freudemanns Menschentötungen von den Menschentötungen Armin Schreiners, Dieter Zurwehmes, Milosevics oder Hitlers unterscheiden. Die Staatsanwaltschaft fordere ich auf, dem Gericht, der im Gerichtssaal vertretenen Öffentlichkeit und mir mitzuteilen, wieso der Wahrheitsbeweis die Tatbestandsmäßigkeit des Beleidigungsparagraphen bei Armin Schreiner, Dieter Zurwehme, Milosevic und Hitler ausschließt, nicht aber bei Dr. Freudemann.

Nach Art. 103, Abs. 2 GG darf nur jemand bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde: Die Vertreter der Staatsanwaltschaft fordere ich auf, den Rechtsunkundigen mitzuteilen, welches die Gesetzesparagraphen sind, denen zufolge es strafrechtlich relevant ist, ob die wahrheitsgemäß beschriebenen Menschentötungen vom Gesetzgeber als gesellschaftliche Aufgabe aufgewertet wurden oder nicht.

Da nach Art. 3, Abs. 1 GG alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, da folglich auch Dr. Freudemann, Dieter Zurwehme und Armin Schreiner vor dem Gesetz gleich sind, deshalb frage ich die Vertreter der Staatsanwaltschaft, aufgrund welcher Gesetze Dr. Freudemann einen größeren Rechtsanspruch auf Geheimhaltung seiner Bluttaten hat als Armin Schreiner und Dieter Zurwehme.

Wenn es zulässig ist, die Öffentlichkeit über die Menschentötungen von Armin Schreiner und Dieter Zurwehme in einer Weise zu informieren, die geeignet ist, innerhalb der menschlichen Gesellschaft eine Mißachtung und Herabsetzung dieser Herren zu bewirken, dann frage ich die Vertreter der Staatsanwaltschaft, wieso gleiches nicht auch von den Menschentötungen Dr. Freudemanns zulässig sein sollte.

 

Daß ich wegen eines Flugblattes, das dem verfahrensgegenständlichen sehr ähnlich ist, bereits im Gefängnis war, beweist nicht, daß es eine gesetzliche Grundlage für meine damalige Verurteilung gegeben hätte. Jedenfalls wurde in keiner Begründung eines Strafurteils eine solche genannt. In der Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Urteils wegen der 1. Auflage des Flugblattes "Kindermord im Klinikum Nord" wurde es vermieden, sich zu den von meinem Rechtsanwalt und von mir genannten Rechtfertigungsgründen für meine wahrheitsgemäße Beschreibung der vorsätzlichen Menschentötungen Dr. Freudemanns zu äußern. Das ist gegen § 267, Abs. 2 StPO. Da es undenkbar ist, daß einem Berufsrichter diese Vorschrift unbekannt sein könnte, deshalb liegt Rechtsbeugung vor.

Noch offensichtlicher wurde die Rechtsbeugung in der Begründung des Berufungsurteils. Darin heißt es wörtlich: "Der Angeklagte weiß genau, daß der medizinische Eingriff des Dr. Freudemann nicht lebende Menschen, sondern Embryonen betrifft" (S. 11). Mit dem gleichen Wahrheitsgehalt könnte man sagen, daß 2x2=5, und mit dieser Behauptung die Verurteilung irgendeines Angeklagten begründen.

Bei einem rechtsstaatlichen Strafverfahren muß nicht ich meine Unschuld beweisen, sondern die Justiz muß mir die Straftat nachweisen. Wenn die Justiz meine Verurteilung auf die Behauptung gründet, daß die als "Embryo" bezeichneten Kinder im Mutterleib keine Menschen seien, dann muß sie die Richtigkeit eben dieser Behauptung nachweisen. Es ist doch nicht möglich, daß ein Akademiker wie Herr Richter Kuda so dumm sein könnte, daß er nicht in der Lage wäre, die Schwachstelle seiner Urteilsbegründung selbst zu erkennen.

Die offensichtliche Rechtsbeugung durch Herrn Richter Kuda hinderte weder Oberstaatsanwalt Diehl von der Staatsanwaltschaft bei dem Bayer. Obersten Landesgericht noch die Richter Brießmann, Jaggy und Kehrstephan vom Bayerischen Obersten Landesgericht zu behaupten, daß die Nachprüfung des Urteils "keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten" ergeben habe. Und drei Richter des BVerfG-s werteten, wie schon gesagt, die vorsätzlichen Menschentötungen Dr. Freudemanns lediglich als "vermeintliches Unrecht".

Rechtsbeugung also überall, wohin man schaut; sowohl beim BVerfG als auch bei den Instanzgerichten. Dabei können sich die Instanzgerichte in meinem Fall nicht einmal auf die Entscheidungen des BVerfG-s berufen. Das BVerfG hat zwar dem Dr. Freudemann das vermeintliche Grundrecht zuerkannt, rechtswidrig vorsätzlich unschuldige Menschen töten zu dürfen. Doch niemals hatte ich den Dr. Freudemann an dessen "gesetzestreuen" Tätigkeit gehindert.

Ich habe diese lediglich wahrheitsgemäß beschrieben. Das ist bei anderen namentlich genannten Berufstätigen doch auch nicht verboten. Bewußt hatte ich die Bezeichnung "Mörder" aus dem Gesetzestext des § 211 StGB vermieden, da ich den Dr. Freudemann keiner Straftat bezichtigen wollte. Damit niemand meine Tätigkeitsbezeichnung "Berufskiller" im Sinne einer Straftat überinterpretiert, habe ich den Flugblattleser auch darüber informiert, daß Bonner Politiker durch ihre Gesetzgebung den Kindermord fördern und daß nach der "Rechtsprechung" des BVerfG-s "das Grundrecht der freien Berufsausübung auch für Berufskiller gilt".

Daß die Aufwertung von Menschentötungen als "gesetzestreue" Tätigkeit keineswegs die Strafbarkeit der Vokabel "Berufskiller" zur Folge hat, zeigt das "Soldatenurteil" des BVerfG-s. Obwohl es nicht strafbar ist, seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr abzuleisten, dürfen auch einzelne Gruppen von Bundeswehrsoldaten, z. B. Teilnehmer eines Manövers oder Betreuer eines Infostandes, als "Mörder" bezeichnet werden. Wenn man Bundeswehrsoldaten, die vor dem Kossovokrieg noch niemanden getötet hatten, als Mörder bezeichnen darf, dann - so sollte man meinen - muß auch die Bezeichnung "Berufskiller" für einen Tötungsspezialisten, der jedes Jahr ca. 3000 Menschen tötet, zulässig sein. Wenn man Bundeswehrsoldaten, deren Wehrdienst nicht rechtswidrig ist, als "Mörder" bezeichnen darf, wieso folgt dann aus der Gesetzestreue der Menschentötungen Dr. Freudemanns, daß die Bezeichnung "Berufskiller" strafbar sei? Das bedeutet: Daraus, daß die Menschentötungen Dr. Freudemanns vom Bundestag als gesellschaftliche Aufgabe und vom BVerfG als vermeintliches Grundrecht aufgewertet wurden, folgt keineswegs, daß meine wahrheitsgemäße Beschreibung dieser "gesetzestreuen" Tätigkeit strafbar ist.

Anhand der Gesetzeslage hatte ich in meinen bisherigen Strafprozessen gezeigt, daß meine wahrheitsgemäße Beschreibung der Menschentötungen Dr. Freudemanns nicht strafrechtlich relevant ist. Doch meine Sachargumente wurden in den bisherigen Urteilsbegründungen einfach ignoriert. Da ich in diesem Prozeß freigesprochen werden will, deshalb argumentiere ich jetzt juristisch. Und Juristen argumentieren anders als Wissenschaftler. Ein Wissenschaftler sagt z. B.: Daß die Sonne im Osten auf- und im Westen untergeht, ist auf diese und jene Weise nachgewiesen. Ein Jurist hingegen argumentiert: Der BGH hat in seinem Urteil vom ... mit dem Aktenzeichen so und so festgestellt, daß die Sonne im Osten auf- und im Westen untergeht, und das BVerfG hat die Auffassung des BGH bestätigt. Da ich freigesprochen werden will, deshalb begebe ich mich in die Niederungen einer juristischen Berufung auf die Amtsherrlichkeit, durch die sich besonders die Richter an den höheren Gerichten von uns einfachen Sterblichen unterscheiden.

Zwar hat das OLG in Strafsachen die Rechtsbeugungen, aufgrund derer ich im Gefängnis war, bestätigt; aber ich berufe mich auf ein Zivilurteil eines anderen OLG. Da sich dieses Zivilurteil1 auf ein BGH-Urteil2 beruft, strahlt die Amtsherrlichkeit der BGH-Richter auf das von mir im folgenden zitierte Zivilurteil aus. Und in diesem heißt es: "... andererseits ist mit der Abtreibung untrennbar die Abtötung menschlichen Lebens verbunden. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, wie der Embryo, dessen Abtötung der Schwangerschaftsabbruch bewirkt, sachlich zutreffend zu bezeichnen ist, ob ihm die Qualität menschlichen Lebens zugemessen werden muß oder nur die einer Vorstufe dazu. Entscheidend ist hier die in der Öffentlichkeit herrschende Anschauung. Danach wird die Leibesfrucht in jedem Stadium der Entwicklung als ungeborenes Kind und als menschliches Leben betrachtet. An dieser in seinem Urteil vom 03. Dezember 1998 (8 U 1954/98) getroffenen Feststellung hält der Senat fest. Daraus folgt nach diesem Sprachverständnis unabweisbar, daß, wer abtreibt, ungeborenes menschliches Leben tötet, und zwar vorsätzlich.

e) Die von den Beklagten aufgestellt Tatsachenbehauptung erfaßt zwar nur einen Aspekt der Tätigkeit des Klägers, ist aber zutreffend. Mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung, das auch auf ehrenrührige Tatsachenbehauptungen ausstrahlt (BGH Stolpe-Urteil, S. 16), wäre es in diesem Zusammenhang unvereinbar, wollte man von den Beklagten Ausgewogenheit in der Wortwahl fordern und verlangen, daß sie zur Schonung der Ehre des Klägers zusammen mit der von ihnen herausgestellten negativen Seite der Abtreibung zugleich deren positiven Aspekt kenntlich machten. Dadurch würde ein fruchtbarer Meinungsstreit unerträglich gegängelt und behindert" (S. 7f).

Mit Nachdruck muß ich betonen, daß ich diese Formulierung aus dem OLG-Urteil nicht unterschreiben könnte. Denn an Menschentötungen kann ich keine positiven Aspekte erkennen. Weil viele andere das auch nicht können, deshalb verschleiern die Mörder den Sachverhalt, daß Menschen getötet werden, indem sie dieses Verbrechen als "Abtreibung" oder als "Schwangerschaftsabbruch" verharmlosen. Wegen dieser den wahren Sachverhalt verfälschenden allgemeinen Sprachregelung bemühe ich mich in meinen Flugblättern um maximale Deutlichkeit.

Wenn Dr. Freudemann in aller Öffentlichkeit von sich sagt, daß er "Schwangerschaftsabbrüche" durchführt und den Freistaat Bayern ebenfalls in aller Öffentlichkeit beschuldigt, daß er ihn bei seiner "Berufsausübung" behindere, dann kann es doch nicht strafbar sein, wenn auch ich die Öffentlichkeit über die berufliche Tätigkeit Dr. Freudemanns informiere. Da es kein Gesetz gibt, daß über Menschentötungen nur in der Sprache der Mörder geschrieben werden darf, deshalb sind die Formulierungen des verfahrensgegenständlichen Flugblattes nicht strafbar.

Ist meine Verurteilung auch weder mit den geschriebenen Gesetzesparagraphen noch mit dem "Soldatenurteil" des BVerfG-s vereinbar, so entspricht sie doch der Abkehr vom rechtsstaatlichen Denken, wie sie für unseren Unrechtsstaat typisch ist. Und dieser Unrechtsstaat verfolgt keineswegs nur mich, sondern auch andere Lebensschützer und auch solche Ärzte, die es versäumt haben, solche Menschen zu denunzieren, die aufgrund einer unheilbaren Krankheit straffrei getötet werden dürfen. Eine solche liegt bei einem genetischen Defekt vor. Ein Kranker mit einem genetischen Defekt kann nicht geheilt, sondern lediglich getötet werden. Wenn die vom Gesetzgeber dafür willkürlich gesetzten Fristen deswegen versäumt wurden, weil ein Arzt seiner Verpflichtung, die Kranken zu denunzieren, nicht nachgekommen war, dann wird er von Zivilgerichten zu Schadenersatz verurteilt. Wenn ich den Dr. Freudemann einen "Berufskiller" nenne, dann trifft diese Bezeichnung auch diese Richter, die das Recht im Sinne einer Kultur des Todes beugen. Es gibt also einen großen gesellschaftlichen Konsensus, was die Tötung störender Kinder im Mutterleib betrifft. Aber der Menschentötung steht das GG entgegen. Doch da zeigen die Verfassungsrichter den Instanzgerichten, wie man das Recht nach Opportunitätsgesichtspunkten zurechtbiegt.

Somit haben wir in der Rechtsprechung eine Situation wie in der Kirche. Wie der angebliche Vertreter Christi in Rom die echte Lehre Jesu bekämpft, so haben die angeblichen Verfassungshüter in Karlsruhe sich als Verfassungsfeinde erwiesen. Wie überall in der Kirche Prediger das Gotteswort im Sinne des Papstes verfälschen, so gibt es eine große Fülle von Staatsanwälten und Richtern, die das Recht beugen.

Viele echte Jesusnachfolger mußten ihre Gegnerschaft gegen den Antichristen in Rom mit dem Leben bezahlen. Welche Folgen es heute hat, wenn ein Richter aus der Gemeinschaft der Rechtsbeuger ausschert oder wenn er gar die Rechtsbeugungen des Papstes in Karlsruhe thematisiert, ist schwer vorherzusagen. Denn erst einmal müßten sich Richter finden, die soviel Rückgrat haben, daß sie in ihren Entscheidungen Recht, Gerechtigkeit und das GG über den Zeitgeist, über die Wünsche der Obrigkeit und über die Rechtsbeugungen des Papstes in Karlsruhe und anderer Rechtsbeuger stellen. Erst wenn es solche Richter gibt, dann kann man feststellen, ob es die richterliche Unabhängigkeit wirklich gibt, oder ob sie lediglich auf dem Papier steht.   

 

Schlußwort

Wenn man sich in Palermo nach der Mafia erkundigt, dann erfährt man, daß alle gegen die Mafia sind, aber niemand kennt irgendeinen Mafiosi. Denn wer irgendwelche Personen dieser kriminellen Vereinigung zuordnet, der lebt nicht lange. Folglich überleben in Palermo nur diejenigen, die von nichts wissen.

Vergleichbar damit ist in Deutschland keinem Berufsjuristen irgendein Fall von Rechtsbeugung bekannt. Dabei wird in der Rechtsprechung nicht nur in einem Ausmaß geschludert, wie es sich in der freien Wirtschaft niemand erlauben kann, sondern die juristischen Fehlleistungen sind mitunter so offenkundig, daß sie nicht mehr mit menschlichem Versagen erklärt werden können. Folglich gibt es in der Tat Rechtsbeugung. Wer mir hierin widerspricht, der möge mir doch bitte erklären!, wieso Dr. Freudemann ein Grundrecht haben kann, vorsätzlich unschuldige Menschen töten zu dürfen, obwohl nach dem GG die Todesstrafe abgeschafft ist und jeder ein Recht auf Leben hat.

Wegen eines Flugblattes, das dem verfahrensgegenständlichen sehr ähnlich ist, war ich bereits im Gefängnis. Da es von der Sache her nahe liegt, das vom OLG bestätigte und vom BVerfG nicht aufgehobene Urteil für das verfahrensgegenständliche Flugblatt zu übernehmen, deshalb war es nötig, die Problematik des Papsttums in der Rechtsprechung sowie die Rechtsbeugung zu thematisieren. Und Rechtsbeugung gab es bei allen Gerichtsentscheidungen auf meinem Weg ins Gefängnis.

Ganz bewußt spreche ich von Rechtsbeugung und nicht von Rechtsfehlern. Wenn ein 6jähriger meint, daß 2x2=5, dann ist das ein Irrtum. Wenn aber ein Mathematikprofessor das gleiche behauptet, dann ist das Betrug. Und wenn ganze mathematische Fakultäten bestätigen, daß 2x2=5, dann sind diese Fakultäten eben Ansammlungen von Betrügern.

Es ist doch nicht möglich, daß ein Volljurist wie Herr Richter Kuda, der meine Verurteilung mit der Behauptung begründete, daß die Kinder in den Körpern schwangerer Frauen keine Menschen seien, nicht wissen könnte, daß eine derartige entscheidungserhebliche Behauptung eines Beweises bedarf. Und wenn ein Staatsanwalt und Richter beim OLG, obwohl sie auf diesen Rechtsfehler hingewiesen wurden, dem Richter Kuda trotzdem bescheinigen, daß "kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten" vorliege, dann sind diese Juristen eben Komplizen bei der Rechtsbeugung. Wie eine Lüge auch durch noch so häufiges Wiederholen nicht zur Wahrheit wird, so hört Rechtsbeugung nicht dadurch auf, Rechtsbeugung zu sein, daß ein Rechtsbeuger dem anderen Rechtsbeuger bescheinigt, es würde "kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten" vorliegen.

Weshalb war ich im Gefängnis, weshalb bin ich auch jetzt angeklagt? Ich habe die Tatsache bezeugt, daß schwangere Frauen in ihren Körpern Menschen in die Praxis Dr. Freudemanns hineintragen, so daß Dr. Freudemann folglich Menschen tötet. Daß Dr. Freudemann Menschen tötet oder killt, ist eine Tatsache. Und wenn er die Menschen beruflich killt, dann ist er eben ein Berufskiller, wie jemand ein Berufsmusiker ist, wenn er vom Musizieren lebt. Man kann mich doch nicht dafür einsperren, daß die Bevölkerung solche Personen verachtet, die gewerbsmäßig gesetzestreue Menschentötungen vornehmen. Übrigens sollte die Justiz die Menschentötungen bekämpfen anstatt die Wahrheit über die Menschentötungen.

Die Achtung Dr. Freudemanns darf deshalb nicht durch die Verbreitung wahrer Tatsachen über dessen Menschentötungen gefährdet werden, weil die Tätigkeitsbezeichnung "Berufskiller" unsere Obrigkeit trifft, die diese Menschentötungen zur gesellschaftlichen Aufgabe aufgewertet hat. Die zutreffende Tätigkeitsbezeichnung "Berufskiller" für Dr. Freudemann trifft auch viele Richter, die das Recht im Sinne irgendwelcher Kindermörder beugen.

Ist die Interessenlage aber eine andere, dann können Gerichte völlig anders entscheiden. Wenn alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, wie wir in Art. 3, Abs. 1 GG lesen, dann haben die Beamten des KZ-s in Auschwitz ebenso einen Achtungsanspruch wie auch Dr. Freudemann. Historiker, die die Ehre solcher KZ-Bediensteten, deren Namen allgemein bekannt sind, dadurch schützen wollten, daß sie verneinten, daß es in Auschwitz Gaskammern gab, wurden aufgrund des Volksverhetzungsparagraphen eingesperrt. Doch die RAin des Klinikums Nürnberg, die in ihrem Schriftsatz für einen Zivilprozeß schrieb: "Es findet kein Kindermord im Klinikum Nord statt" (Schriftsatz von RAin Roth vom 13. März 1998 im Zivilverfahren Klinikum Nürnberg / Lerle, S. 8; Az.: RC/PE-98-00192), bleibt von der Justiz unbehelligt.

Worin unterscheiden sich beide Behauptungen? Die Verneinung der Historizität der Gaskamamern gefährdet die Milliardenzahlungen an das Weltjudentum. Doch die Lüge der RAin des Klinikums Nürnberg gefährdet lediglich das Leben unschuldiger Mitmenschen. Die Empfänger der fortwährenden Ablaßzahlungen für die Sünden unserer Väter und Großväter haben so viel Macht, daß sie sogar solche Regierungen, die nicht nach deren Pfeife tanzen, davonjagen können. Die Verbrechensopfer Dr. Freudemanns haben hingegen keinerlei Macht, so daß es politisch uninteressant ist, sich auch nur für deren Lebensrecht einzusetzen.

Als der Bundestag entschied, Menschentötungen zur gesellschaftlichen Aufgabe aufzuwerten, hat er damit beschlossen: "Wir wollen nicht, daß Jesus Christus über uns herrsche". Herrscht aber nicht Jesus Christus über den Bundestag und über die Justiz, dann tut es eben der Teufel.

Schon das GG läßt erkennen, daß ein anderer als Jesus Christus es mitgestaltet hat. Die Idee der Menschenrechte bzw. der Grundrechte im Sinne des Grundgesetzes, die der einzelne gegenüber der Gesellschaft geltend machen könne, stammt nicht von Jesus Christus. Bei seiner Predigt vom barmherzigen Samariter (Luk. 10,30-37) thematisiert Christus nicht, ob derjenige, der bei seiner Reise von Jerusalem nach Jericho unter die Räuber fiel, ein Grundrecht auf Leben hat, wie es heute den Kindern im Mutterleib auf dem Papier eingeräumt wird. Christus zeigt das Unrecht vielmehr aus einer anderen Perspektive. Er zeigt, daß wir anderen beistehen sollen. Er zeigt, daß wir solchen Mitmenschen beistehen sollen, denen Unrecht geschieht.

Heute führt der Weg von Jerusalem nach Jericho am Nürnberger Klinikum Nord vorbei. Dort lauert nicht etwa nur ein Räuber, sondern ein Berufskiller hat dort "Arbeitsräume" gemietet. Und wenn jemand im Sinne der Predigt Jesu den Verbrechensopfern beistehen will, dann mobilisiert Dr. Freudemann die Justiz. Und die Justiz wiegt mein Grundrecht der freien Meinungsäußerung gegen den Achtungsanspruch eines Berufskillers auf. Daß es aber außer mir und dem Dr. Freudemann auch noch andere Betroffene gibt, daß es Menschen gibt, die Dr. Freudemann bei vollem Schmerzempfinden lebendig zerstückelt, wurde bisher bei den Gerichtsentscheidungen nicht berücksichtigt. Wie könnten Richter mir denn sonst ein "berechtigtes Interesse" im Sinne des § 193 StGB absprechen?!

Während Jesus Christus uns lehrt, im Sinne der Notleidenden, im Sinne derer, die unter die Räuber bzw. unter die Berufskiller gefallen sind, zu handeln, denken diese Richter nur in Kategorien einer Wolfsgesellschaft. Bei Streitigkeiten wägen sie die Rechtsansprüche der einzelnen Wölfe gegeneinander ab, z. B. Dr. Freudemanns Achtungsanspruch und mein Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Irgendwelche Rechte derer, die nicht als Glieder unserer Wolfsgesellschaft anerkannt werden, wie z. B. die Kinder im Mutterleib, bleiben bei der juristischen Rechtsgüterabwägung unberücksichtigt.

Von mir erwartet man, daß ich in diesem Sinne "rechtstreu" handele. D. h., man erwartet von mir, daß ich mich in die Wolfsgesellschaft integriere und nicht störe, wenn mein Mitwolf von seinem vermeintlichen Grundrecht der freien Berufswahl Gebrauch macht.

Der Bundestag und das BVerfG haben Jesus Christus als ihren König abgelehnt. Dadurch haben sie sich der Herrschaft des Teufels unterstellt. Ich bin auch weiterhin nicht bereit, die mir von der Justiz übermittelten Befehle des Teufels zu befolgen. Folglich werde ich auch in Zukunft nicht aufhören, den Dr. Freudemann wahrheitsgemäß als Berufskiller zu bezeichnen.

 

1 OLG Nürnberg vom 28. Sept. 2000 in Sachen Dr. Freudemann Andreas / Annen Klaus und Moss in Hoffer Collene, Az: 8 U 977/99; S. 16.

2 30. Mai 2000 Klaus Annen u. Collene Moss in Hoffer / Stadt Nürnberg; Az.: VI ZR 276/99.