Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

VI.h. Vorbereitung für den Strafprozeß am 19. Dez. 2000

(Berufungsverhandlung wegen der 2. Aufl. des Flugblattes Kindermord im Klinikum Nord)

 

I.

Wenn sich irgendwelche Bürger gegenseitig beleidigen, dann erhebt die Staatsanwaltschaft gewöhnlich keine Anklage, sondern verweist auf die Möglichkeit der Zivilklage. Während meine angeblichen Straftaten mit großem Engagement verfolgt wurden, verjährten am 3. Okt. 2000 SED-Verbrechen, weil die Staatsanwaltschaft die große Fülle des SED-Unrechts nicht rechtzeitig aufarbeiten konnte. Demnächst wird die Bestechlichkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf der Leuna-Werke verjähren, weil sich keine Staatsanwaltschaft findet, die bereit ist zu ermitteln. Daß Staatsanwälte aber meinen Flugblättern wesentlich mehr Priorität zumessen, zeigt, daß es bei der Verfolgung meiner angeblichen Straftaten in Wirklichkeit um etwas anderes geht als um den Ehrenschutz eines kleinen Mannes namens Dr. Freudemann.

Denn meine sachliche und wahrheitsgemäße Beschreibung der Bluttaten Dr. Freudemanns trifft viele, sehr viele Menschen. Denn jedes zu tötende Kind hat nicht nur eine Mutter, sondern auch einen verantwortungslosen Vater, es hat Großeltern, Onkel und Tanten, die häufig am Todesurteil mitwirken. 300 000 Kindermorde im Jahr bedeuten über 10 Millionen nach dem Zweiten Weltkrieg. Diese 10 Millionen Kinder haben 20 Millionen Eltern und 40 Millionen Großeltern. Folglich ist die Mehrheit des deutschen Volkes durch die als "Schwangerschaftsabbruch" verharmlosten Verbrechen persönlich betroffen.

Meine wahrheitsgemäße Beschreibung der Bluttaten Dr. Freudemanns trifft alle Ehebrecher, von denen es so viele gibt wie Sand am Meer. Denn durch deren Fehlverhalten kommt es zu Situationen, die den Kindermord als Ausweg für Bedrängte erscheinen läßt.

Meine wahrheitsgemäße Beschreibung der Bluttaten Dr. Freudemanns trifft auch diejenigen, die sich für einen Rechtsanspruch auf den als "Abtreibung" verharmlosten Kindermord eingesetzt haben.

Meine wahrheitsgemäße Beschreibung der Bluttaten Dr. Freudemanns trifft auch die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten, die durch ihre Gesetzgebung dieses Morden dadurch aktiv unterstützt haben, daß sie in § 13 des "Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes" (vom 21. August 1995) die Bundesländer verpflichtet haben, ein "ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen" zur Vornahme sogen. "Schwangerschaftsabbrüche" "sicher"zustellen.

Daß den Bundestagsabgeordneten unmöglich verborgen geblieben sein kann, daß es Menschen sind, deren Tötung vom Bundestag geregelt wurde, wird durch den Fall Tim, über den die Presse berichtete, besonders offensichtlich. Als Tim noch im Mutterleib war, wurde eine Behinderung festgestellt. Daraufhin wurde ein Todesurteil über diesen Jungen gefällt. Doch er überlebte den sogen. "Schwangerschaftsabbruch". Daraufhin verweigerte man ihm die intensivmedizinische Versorgung, wie sie üblicherweise Frühgeburten zuteil wird. Doch Tim starb nicht und starb nicht und lebt noch heute. Daß der Fall Tim nicht zur Folge hatte, daß die Gesetze über den sogen. "Schwangerschaftsabbruch" geändert wurden, zeigt, daß die Regierung und die Mehrheit des Bundestages diese Menschentötungen tatsächlich beibehalten wollen.

Bei dieser verbrecherischen Gesinnung der Mehrheit der Bundestagsabgeordneten wäre es Aufgabe der Justiz, besonders des BVerfG, für das elementarste der Grundrechte, für das Recht auf Leben, einzutreten. Dazu hatte das BVerfG auch wiederholt Gelegenheit. Doch dessen Zweiter Senat gestattete dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 28.5.1993, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Strafandrohung bei Kindestötungen zu verzichten. Immerhin wertete er dieselben als rechtswidrig. Andererseits gestand der Erste Senat des BVerfG in seinem Urteil vom 27.10.98 dem Dr. Freudemann für dessen rechtswidrige Tätigkeit das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Art. 12, Abs. 1 GG) zu.1 Das heißt, Dr. Freudemann hat von Bundesverfassungsrichtern das Grundrecht zuerkannt bekommen, rechtswidrige Taten zu begehen.

Die Jurastudenten lernen am Anfang ihres Studiums: Ein und dieselbe Tat kann nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein. Das wäre ein Selbstwiderspruch. Doch diese juristische Binsenweisheit scheinen die hochgelehrten Karlsruher Richter bereits vergessen zu haben, als sie dem Dr. Freudemann und anderen Berufskillern das vermeintliche Grundrecht zuerkannten, grundgesetzwidrige Menschentötungen zu begehen.

Wenn das keine Rechtsbeugung ist, was ist dann Rechtsbeugung?! Und solche Rechtsbeuger wachen über die Einhaltung des Grundgesetzes, in dem sich so hehre Worte wie die folgenden finden: "Jeder hat das Recht auf Leben" (Art. 2, Abs. 2 GG) und "Die Todesstrafe ist abgeschafft" (Art. 102 GG). Das ist doch ein Hohn angesichts der Tatsache, daß jährlich in Deutschland mehr als 300 000 Kinder im Mutterleib ohne Schmerzbetäubung lebendig zerstückelt werden!!!

Als ich einmal in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen ein Unrechtsurteil einlegte, wurde diese mit der Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, daß der Kampf gegen ein "vermeintliches Unrecht" mir nicht das Recht gäbe, anderen Unrecht zuzufügen. Dr. Freudemanns vorsätzliche Tötung offensichtlich unschuldiger Menschen ist somit nach der Wertung der Verfassungsrichter Papier, Grimm und Hömig vom Ersten Senat "vermeintliches Unrecht".

Hier wird offensichtlich, daß das moralische Niveau von Verfassungsrichtern ebenso niedrig ist wie das der Politiker, die sie ausgewählt haben. Die Verfassungshüter sind dazu bestellt und dazu vereidigt, daß sie über die Einhaltung des Grundgesetzes wachen. Doch statt dessen sanktionieren sie eine grundgesetzwidrige Gesetzgebung und überdehnen das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 GG) auch auf menschentötende Gewerbe.

Damit legen Verfassungsrichter ein Unrechstsbewußtsein an den Tag, wie wir es aus der Geschichte der deutschen Rechtsprechung sattsam kennen. Es ist allgemein bekannt, daß in der Hitlerzeit Richter das Recht gebeugt und Staatsanwälte unschuldige Menschen ins KZ gesperrt haben. Um diese Rechtsbeugungen zu ermöglichen, hatte es die Hitlerregierung anscheinend nicht nötig, das juristische Personal auszutauschen. Die Rechtsbeugungen funktionierten mit dem Personal der Vorhitlerzeit. Und als nach der Hitlerbarbarei eine angeblich "rechtsstaatliche" Justiz aufgebaut wurde, wurden viele der "rechtsstaatlich" gewendeten Hitlerjuristen einfach übernommen.

Nach dem Staatsbankrott der DDR war es ähnlich. In der DDR konnte nur jemand Richter werden, der als parteilich im Sinne der von der SED definierten Interessen des Proletariats galt. Folgerichtig war in der DDR Rechtsbeugung an der Tagesordnung. Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind die gleichen Personen noch heute im Amt.2 Das deutet darauf hin, daß nicht etwa Unparteilichkeit, sondern charakterlose Obrigkeits- bzw. Logenhörigkeit im Sinne eines vorauseilenden Gehorsams als richterliche "Tugend" praktiziert wird.

II.

Wie sich das in der Praxis auswirkt, das zeigen meine bisherigen Erfahrungen mit der Justiz:

Es gibt Gesetze, denen zufolge Dr. Freudemanns Tötung unschuldiger Menschen straffrei ist und darüber hinaus zur gesellschaftlichen Aufgabe aufwertet wurde. Diese Tatsache hatte ich niemals bestritten. Niemals hatte ich behauptet, daß Dr. Freudemann eine Straftat begeht, wenn er in Wahrheit Kinder im Mutterleib lebendig zerstückelt. Aber es gibt kein Gesetz, das besagt, daß es rechtswidrig sei, über die Bluttaten Dr. Freudemanns in gleicher Weise zu sprechen, wie über solche Menschentötungen gesprochen wird, die vom Bundestag bisher noch nicht legalisiert und gefördert wurden.

Es ist nicht einsichtig, wieso Dr. Freudemann denselben Ehrenschutz genießen soll wie alle normalen Berufstätigen, die weder unschuldige Menschen töten noch andere rechtswidrige Taten begehen. In keinem Gesetzesparagraphen steht geschrieben, daß die "Ehre" solcher Berufskiller wie z. B. Dr. Freudemann, die ausschließlich im Rahmen unserer sog. "Rechtsordnung" rechtswidrig unschuldige Menschen töten, ein stärker zu schützendes Rechtsgut sei als die "Ehre" solcher Mörder wie z. B. Armin Schreiner und Dieter Zurwehme, deren Menschentötungen bisher noch nicht legalisiert wurden.

Die Bluttaten dieser Herren wurden in der Presse mit Abscheu unter Namensnennung der Täter beschrieben, ohne daß irgend jemand darin den Straftatbestand des § 185 StGB erfüllt sieht. Das entspricht durchaus der herrschenden Rechtslehre zum § 185 StGB, wonach das geschützte Rechtsgut nicht jeder subjektive Achtungsanspruch ist, sondern nur die objektiv vorhandene Ehre,3 wie in Kommentaren zum StGB nachzulesen ist.4 Außerdem ist es unstrittig, daß jemand seine Ehre durch eigenes Fehlverhalten mindern kann.5 Wodurch kann man denn seine Ehre mehr mindern als dadurch, daß man vorsätzlich unschuldige Menschen tötet? Wenn Armin Schreiner und Dieter Zurwehme ihre Ehre durch Menschentötungen mindern konnten, dann bitte ich das Gericht, mir in der Urteilsbegründung mitzuteilen, warum nicht auch Dr. Freudemann seine Ehre durch Menschentötungen mindern kann.

Noch einmal: Es gibt kein Gesetz, daß ein "legaler" Berufskiller einen größeren Ehrenschutz hätte als ein illegaler Killer. Der Bundestag hat zwar die grundgesetzwidrige Tötung einer willkürlich abgegrenzten Personengruppe zur gesellschaftlichen Aufgabe erhoben, er hat es aber bisher unterlassen, den Achtungsanspruch der Henker dadurch zu schützen, daß er diese vor der Verbreitung wahrer Tatsachen bewahrt. Und solange diese Gesetzeslücke nicht geschlossen ist, gibt es keine gesetzliche Grundlage für meine Verurteilung.

Allerdings ist meine Bestrafung durchaus im Sinne des Gesetzgebers. Denn die Bezeichnung "Berufskiller" für einen kleinen Tötungsspezialisten trifft letztenendes die Bundestagsabgeordneten, die die Bundesländer beauftragt haben, ein "ausreichendes Angebot" an Tötungskapazitäten für ungeborene Kinder "sicher"zustellen.

In der Hitlerzeit und in der DDR wurden die politischen Gegner im Rahmen der geltenden Gesetze bestraft. Reichten diese aber nicht aus, dann wurden eben irgendwelche Gesetze entsprechend zurechtgebogen und das Recht gebeugt. Auch die heute geltenden Gesetze reichen für meine Bestrafung nicht aus. Einzig und allein Rechtsbeugung hatte mir den Aufenthalt in den Justizvollzugsanstalten ermöglicht. Wie ein Schüler das Ergebnis einer Mathematikaufgabe von seinem Nachbarn übernimmt und den Rechenweg so zurechtbiegt, daß das übernommene Ergebnis herauskommt, so bogen Richter in meinen bisherigen Prozessen das Recht so hin, daß sie zu einem der Obrigkeit wohlgefälligen Urteil kamen.

III.

Dabei waren drei Typen von "Rechtsfehlern" erkennbar:

Der erste Typ der Rechtsbeugung war, daß die sogen. "Urteilsbegründung" entgegen § 267, Abs. 1 u. 2 StPO nicht auf die in der mündlichen Verhandlung geltendgemachten Tatsachen einging, die die Straflosigkeit der von der Anklage als strafbar eingestuften Äußerungen zur Folge haben. Es wurde lediglich nachgewiesen, daß ich die verfahrensgegenständlichen Papiere verteilt hatte, nicht aber, daß deren Inhalt strafbar sei. Es wurde lediglich registriert, daß sich Dr. Freudemann beleidigt fühlt. Aber es wurde nicht einmal die Frage gestellt, ob meine Beschreibung der Tätigkeit Dr. Freudemanns der Wahrheit entspricht und ob die Feststellung wahrer Tatsachen strafbar ist. Auch wurde nicht geprüft, ob mein Anliegen, Menschenleben zu retten, ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 193 StGB sein könnte. Es wurde einfach ohne Begründung verneint, daß ein berechtigtes Interesse vorliege. Auch mein Grundrecht der freien Meinungsäußerung wurde nicht gegen Dr. Freudemanns Achtungsanspruch abgewogen. Das Soldatenurteil des BVerfG, wonach auch einzelne Gruppen von Bundeswehrsoldaten, die bis zum damaligen Zeitpunkt noch niemanden getötet hatten, als "Mörder" bezeichnet werden dürfen, wurde ebenfalls nicht beachtet.

Da es undenkbar ist, daß ein Volljurist all diese Rechtsfehler nicht selbst erkennt, deshalb liegt der Tatbestand der Rechtsbeugung vor.

 

Ein anderer Weg der Rechtsbeugung, den Frau Richterin Rosinski vom Amtsgericht Erlangen beschritt, ist der, daß sie die Frage, ob die Kinder im Mutterleib Menschen sind, als "verbale Definitionsfragen" bezeichnete. Doch das bedeutet, daß es zur "verbalen Definitionsfrage" wird, wem die schönen Worte des Grundgesetzes "Jeder hat ein Recht auf Leben" Art. 2, Abs. 2 GG) gelten. Wenn irgendwelche Rechtspostivisten die Vollmacht haben zu definieren, ob die Kinder im Mutterleib Menschen sind, dann ist nicht einzusehen, wieso es nicht ebenso eine Definitionsfrage sein sollte, ob Geisteskranke oder Juden als Menschen zu bezeichnen sind.

Frau Richterin Rosinski behauptete in der Urteilsbegründung einfach, mein Flugblatt "Auf zum Ketzerprozeß" würde eine "gezielt falsche Tatsachenbehauptung" beinhalten, nämlich die, ich würde den Dr. Freudemann, der im Rahmen geltender Gesetze "rechtstreu" handelt, einer Straftat bezichtigen. Das ist aber absurd, da ich in ebendemselben Flugblatt gezeigt habe, wie die Justiz für die Menschentötungen Dr. Freudemanns Partei ergreift, was bedeutet, daß ich selbst dem Flugblattleser mitgeteilt habe, daß die Justiz die Kindermorde Dr. Freudemanns nicht als Straftat behandelt. Die derart absurde Behauptung, ich würde den Dr. Freudemann einer Straftat bezichtigen, zeigt, daß es bei dem Strafprozeß lediglich darum ging, ein vorgegebenes Ergebnis durch irgendeinen juristischen Hokuspokus nachträglich zu untermauern.

 

Der dritte Typ von Rechtsbeugung ist der, daß man einfach leugnet, daß die Kinder, die schwangere Frauen in ihren Körpern in die Praxis Dr. Freudemanns hineintragen, überhaupt Menschen sind. Derartige volksverhetzende Lügen kann man schwarz auf weiß in einem von den Richtern Dr. Schmidt, Reitzenstein und Heinemann unterzeichneten Zivilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, als auch in einem Strafurteil von LG-Richter Kuda, als auch in einem anderen Strafurteil von LG-Richter Kriegel nachlesen.

Von zwei verschiedenen Psychiatern wurde meine Schuldfähigkeit überprüft, weil ich die medizinische Binsenweisheit verbreitet hatte, daß schwangere Frauen Menschen in ihren Körpern tragen, so daß Dr. Freudemann folglich Menschen tötet. Darüber hinaus wurde mein Gehirn mit einem Computertomographen untersucht. Doch niemand kommt auf den Gedanken einmal nachzuprüfen, ob die Gehirne der Richter Dr. Schmidt, Reitzenstein, Heinemann, Kuda und Kriegel gesund sind. Denn sie hatten mit dem Schwachsinn, daß die Personen im Körper schwangerer Frauen keine Menschen seien, ihre Urteile begründet. Wenn diese Richter im medizinischen Sinne zurechnungsfähig sein sollten, dann wäre es Rechtsbeugung, daß sie meine Verurteilung einfach auf die unbewiesene und unbeweisbare Behauptung aufgebaut haben, daß die mit dem Fremdwort "Embryo" bezeichneten Kinder im Mutterleib keine Menschen seien. Denn die Beweislast für eine Straftat meinerseits liegt bei der Justiz. Wenn diese den Nachweis einer Beleidigung dadurch führt, daß sie einfach behauptet, daß die von Dr. Freudemann im Mutterleib getöteten Kinder keine Menschen seien, dann muß sie die Richtigkeit eben dieser Behauptung beweisen. Nur Rechtsbeuger und Schwachsinnige können diese juristische Binsenweisheit ignorieren.

 

Auf diese drei Weisen wurde also in meinen Prozessen das Recht gebeugt. Ohne Rechtsbeugung hätte ich freigesprochen werden müssen, da es keine gesetzliche Grundlage gibt, mich wegen der wahren Tatsachenfeststellung, daß Dr. Freudemann Menschen zu Tode foltert, zu bestrafen.

 

Aus dem bereits gesagten ergibt sich, daß Rechtsbeugung mehr als eine bloße juristische Fehlleistung ist, sondern daß sie in einer erheblichen Charakterschwäche wurzelt. Eine solche ist in der Urteilsbegründung des Richters Kriegel deutlich erkennbar. Denn er schrieb, daß die "Mehrheit", die angeblich "nach den Erkenntnissen der Wissenschaft" "zwischen Mensch und Embryo" unterscheide, "nicht nur das Gesetz, sondern auch die Moral auf ihrer Seite" habe (S. 8 seines Urteils vom 22.5.2000 mit dem Az.: 4 Ns 404 Js 41595/1998). Eine "Moral", die das vorsätzliche Töten unschuldiger Mitmenschen einschließt, ist aber Ausdruck einer Verbrechergesinnung, die Herrn Richter Kriegel allerdings mit der Mehrheit der Bundestagsabgeordneten verbindet. Das Beispiel des Richters Kriegel zeigt, daß auch heute Juristen die Verbrechergesinnung der Herrschenden verinnerlicht haben, wie zur Hitlerzeit Rechtsbeuger die Naziideologie verinnerlicht hatten.

Und wenn dann irgendwer bei den von der Obrigkeit geförderten Menschentötungen stört, dann geht man eben gegen ihn im Rahmen der geltenden Gesetze vor. Doch Juristen, die ohnehin keinen Charakter haben, werden die Gegner des Kindermordes nicht wegen irgendwelcher Gesetzeslücken ungestraft davonkommenlassen, sondern das Recht so zurechtbiegen, daß man sie trotzdem fassen kann.

 

Schlußwort

Für Kriege und viele andere Verbrechen kann man irgendeine Rechtfertigung herbeilügen. Doch bei den Kindern im Mutterleib ist es besonders offensichtlich, daß sie unschuldig sind. Man kann sie nur dann töten, wenn man gedanklich davon ausgeht, daß es überhaupt keine Ethik und keine Moral gibt. Doch genau das ist die Philosophie einer Verbrecherbande. Die Ethik einer Verbrecherbande, in der das "Recht des Stärkeren" als Rechtsnorm gilt, war und ist für viele Gesellschaften selbstverständlich. Wie das Leben in Gesellschaften, in denen "das Recht des Stärkeren" als einzige Rechtsnorm gilt, abläuft, das zeigen uns viele Berichte des Alten Testaments. Besonders bekannt sind die Zustände in Sodom und Gomorra. Nach biblischer Lehre haben all diese Mißstände ihre Ursache in der Boshaftigkeit des menschlichen Herzens, die eine Folge des Sündenfalls unseres Urvaters Adam ist.

Aber Gott handelt auch am einzelnen Menschen. Durch sein Wort gestaltet Gott Sünder um. Wo aber die Feindschaft gegen Gott und sein Wort fortbesteht, da kann sich die kriminelle Energie, die in jedem Menschenherzen ist, frei entfalten. An vielen Stellen der Bibel lesen wir, wie die Abkehr von Gott das Banditentum nur so hervorbringt: "Du verwirfst alle, die von deinen Geboten abirren; denn ihr Tun ist Lug und Trug" (Ps. 119,118). "Die Seele des Gottlosen gelüstet nach Bösem und erbarmt sich nicht seines Nächsten" (Sprüche 21,10). "Ein Gottloser, der über ein armes Volk regiert, ist wie ein brüllender Löwe und ein gieriger Bär" (Sprüche 28,15). "Die Gedanken der Gerechten sind redlich; aber was die Gottlosen planen, ist lauter Trug. Der Gottlosen Reden richten Blutvergießen an; ..." (Spr. 12, 5f). Solche Reden der Gottlosen, die Blutvergießen anrichten, sind z. B. die Lügen von Nürnberger Richtern, daß die Kinder im Mutterrleib keine Menschen seien.

Durch den Schwindel von einer angeblich christlichen Gesellschaft, die es in Wirklichkeit aber nie gegeben hat, kamen viele Bibelleser nicht auf den Gedanken, daß die Bibelaussagen über die Mentalität der Gottlosen die kriminelle Energie unserer Obrigkeit beschreiben könnten.

Die dominierende Rechtsnorm in der großen Politik sowohl der Gegenwart als auch der Vergangenheit ist das "Recht des Stärkeren". Jede gegenteilige Behauptung ist Schwindel. Mit dem "Recht des Stärkeren" wurden Kriege geführt. Mit dem "Recht des Stärkeren" wurden Geisteskranke und Juden getötet. Mit dem "Recht des Stärkeren" werden in der Bundesrepublik Deutschland Kinder im Mutterleib getötet.

Jesus Christus hat gepredigt, daß der Teufel ein Mörder und ein Lügner und ein Vater der Lüge ist (Joh. 8,44f). Eine Lüge des Teufels ist z. B., daß die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat sei. Deshalb gäbe es ein Grundgesetz, so daß selbst der Gesetzgeber an höhere Normen gebunden sei. Doch was soll all das Geschwafel von irgendwelchen Normen, wenn die Bindung an Gott fehlt? Weshalb sollte sich irgendein Politiker oder irgendein Richter von Papier und Druckerschwärze, aus denen das Grundgesetz besteht, daran hindern lassen, die eigene kriminelle Energie auch auszuleben?

Nach Art. 2, Abs. 2 GG hat jeder das Recht auf Leben, auch die Kinder im Mutterleib. Niemand kann ihnen dieses Recht auf Leben nehmen, nur das Leben wird ihnen genommen.

In Art. 103, Abs. 2 GG heißt es: "Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde". Obwohl es kein Gesetz gibt, das wahre Tatsachenfeststellellungen über grundgesetzwidrige Menschentötungen verbietet, war ich trotzdem im Gefängnis.

In Art. 3, Abs. 1 GG heißt es: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich". Doch im Unterschied zu mir war Graf Lambsdorff, der der Beihilfe zur Steuerhinterziehung überführt wurde, nicht einen Tag im Gefängnis, noch hatte er auch nur einen Pfennig Geldstrafe bezahlt. Darüber hinaus bezahlte der Steuerzahler Millionenbeträge für die Verteidigung des Grafen. Bei anderen Ganoven tut es der Steuerzahler nicht. Das beweist, daß die Gleichheit aller vor dem Gesetz nicht praktiziert wird. Übrigens muß man kein Prophet sein um vorherzusagen, daß eher Weihnachten und Ostern auf einen Tag fallen, ehe daß Altkanzler Kohl ins Gefängnis kommt. In Bezug auf Korruption und illegale Machenschaften beim Verkauf der Leuna-Werke scheint die Staatsanwaltschaft nicht interessiert, nicht zuständig und überlastet. Aber bei mir legt sie großen Eifer an den Tag.

Ich möchte noch einmal betonen: Der Justiz geht es nicht um die Person Dr. Freudemanns. Das zeigt sich auch darin, daß die 17. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth den Eheleuten Leisner, die auf ihrem Flugblatt den Namen Dr. Freudemann überhaupt nicht erwähnt hatten, die wahre Tatsachenfeststellung "Kindermord im Klinikum Nord" zivilrechtlich untersagte, und zwar unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500 000 DM! Das heißt: Man schießt auf Spatzen mit Kanonen und läßt die wirklichen Raubtiere unbehelligt.

Es geht nicht um die Person Dr. Freudemanns, sondern der politische Wille, den Kindermord als solchen zu ermöglichen, verbindet die Kriminellen in Politik, Justiz, in den Medien, in "Kultur", in den angeblich "christlichen" "Kirchen" und im Bildungswesen.

Dieser Massenmord an den ungeborenen Kindern wird als Preis für eine sexuelle Freizügigkeit hingenommen. Und diese ist politisch gewollt. Deshalb bemüht man sich in den Schulen, z. B. in Sexualkunde, den Kindern und Jugendlichen Unzucht und Ehebruch beizubringen. Deshalb verteidigt die Justiz auch so verbissen die angebliche Ehre eines Henkers wie z. B. Dr. Freudemanns. Nach dem "Recht des Stärkeren" ist dessen Tätigkeit auch "rechtens". Das sind die wirklichen politischen Realitäten.

Wo die Brutalität beginnt, da hört die Rechtsstaatlichkeit auf. Darin unterscheidet sich die Bundesrepublik nicht prinzipiell von der DDR. In das Gesetzblatt der DDR wurde der Text internationaler Verträge übernommen, in denen es heißt: "Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich das eigene, zu verlassen". Doch wer dies in öffentlichen DDR-Bibliotheken las und daraufhin den sogenannten "Antifaschistischen Schutzwall" überqueren wollte, kam bekanntlich entweder ins Gefängnis oder aber auf den Friedhof. Der politische Wille, die DDR nicht menschenleer werden zu lassen, hatte eindeutig Vorrang vor der vorgetäuschten Rechtsstaatlichkeit. Kriminelle im DDR-Politbüro dachten doch nicht daran, ihren politischen Willen, die Entvölkerung der DDR zu verhindern, irgendwelchen Rechtsnormen unterzuordnen. Ebenso war es absurd, daß DDR-Richter einem Angeklagten recht gaben, nur weil er auf irgendein Geschwafel in irgendwelchen als "Gesetzblatt" bezeichneten Märchenbüchern hinweisen konnte.

Ähnlich wie die DDR wird auch die Bundesrepublik von Kriminellen regiert. Das wurde dadurch optisch sichtbar, daß dem Obermauermörder Honecker ein Roter Teppich ausgerollt wurde, wodurch die gesamte Mauermördersippschaft faktisch als Regierungskollegen aufgewertet wurden.

Die uns Regierenden, die nicht nur politische Entscheidungen für Geld verkaufen, sondern auch ein in sexueller Hinsicht liederliches Privatleben führen, wollen die gesamte Gesellschaft, besonders die Jugend, auf ihr moralisches Niveau hinunterziehen. Dieser politische Wille steht dahinter, wenn staatliche Stellen behilflich sind, störende Personen in den Körpern schwangerer Frauen lebendig zu zerstückeln. Aufgrund dieses politischen Willens war ich im Gefängnis.

Verfassungsfeinde in Richterroben wollten mir klarmachen: Das Grundgesetz ist lediglich ein schönes Märchenbuch. Doch wo die Brutalität beginnt, da hört die Rechtsstaatlichkeit auf. Zwar werden rechtsstaatliche Formen gewahrt, Gerichtsverhandlungen fanden statt, ich erhielt auch Gerichtsurteile. Doch diese strotzten nur so vor Rechtsfehlern, wie ich bereits teilweise dargelegt habe. Doch "Rechtsfehler" lassen sich bei Rechtsbeugungen nicht vermeiden. Wenn ein Mathematiker "beweist", daß 2x2=5, dann muß er doch auch "Fehler" in seine "Beweiskette" einbauen.

Meine Verurteilungen waren in der Vergangenheit nicht das Ergebnis einer juristisch sauberen Rechtsgüterabwägung, sondern aufgrund politischer Erwägungen waren meine wahren Tatsachenfeststellungen über die von der Obrigkeit geförderten Menschentötungen zu kriminalisieren. Wenn es aber in diesem Strafprozeß nicht um die Wünsche der Herrschenden geht, sondern wenn allein Tatsachen und geschriebne Gesetzesparagraphen entscheidungsrelevant sind, dann muß ich freigesprochen werden.

Der Prozeß wurde unterbrochen, weil das Gericht meine Schuldfähigkeit medizinisch überprüfen lassen wollte.

 

1 BVerfGE 98, 265 / 288. 296 - 298.

2 Diese Aussage war ein Irrtum von mir. Nach dem Staatsbankrott der DDR wurden nämlich die meisten Richter ausgetauscht.

3 Susanne Merz, Strafrechtlicher Ehrenschutz und Meinungsfreiheit, 1998, S. 6 und 8.

4 Leipziger Kommentar, 10. Aufl., Vor § 185, Rn 3, 6, 7, 8, 17; § 185, Rn 38, 44.

5 Susanne Merz, Strafrechtlicher Ehrenschutz und Meinungsfreiheit, 1998, S. 11.