Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

II.4.d. Urteil im Strafprozeß

 

AMTSGERICHT NÜRNBERG

45 Cs 404 Js 43127/97

Sch

 IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 des Amtsgerichts Nürnberg

 

in der Strafsache gegen

Lehrle, Dr. Johannes, geboren am 01.06.1952 in Halle, ledig, Hilfsarbeiter, Brüxer Str. 25, 91052 Erlangen, deutscher Staatsangehöriger;

wegen Beleidigung

aufgrund der Hauptverhandlung vom 11.03.1998,

an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht Ackermann

als Strafrichter

Staatsanwältin Ehrt

als Vertreterin der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt Seitter

Justizsekretär als Verteidiger,

Bock

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

 

Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Beleidigung zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 DM,

insgesamt also 1.200,00 DM,

verurteilt.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe beginnend am 15. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats in monatlichen Raten von 50,00 DM zu bezahlen.

Bleibt er mit zwei Raten ganz oder teilweise mehr als zwei Wochen im Rückstand, wird die gesamte Reststrafe zur Zahlung fällig.

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die sichergestellten Gegenstände (ÜL-Nr. 5209/97) werden eingezogen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

(Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 74, 74 a StGB).

 

Gründe:

 I.

1. Der Angeklagte zeichnete presserechtlich verantwortlich für das Flugblatt "Kindermord im Klinikum Nord Dr. Freudemann tötet Kinder", in dem es unter anderem heißt:

"Dr. Freudemann foltert - schlimmer als im KZ", "ein Berufskiller gibt sich mit Straffreiheit nicht zufrieden, sondern klagt das Grundrecht der freien Berufsausübung ein" und "... den Mordinstrumenten des Folterknechts...". Der geschädigte Arzt Dr. Freudemann fühlte sich dadurch in seinem sozialen Achtungsanspruch herabgewürdigt und in seiner Ehre gekränkt, was der Angeklagte auch billigend in Kauf nahm.

Dr. Freudemann hat deshalb form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.

Exemplare des verfahrensgegenständlichen Flugblattes wurden vom Angeklagten am 05.09.1997 gegen 14.50 Uhr vor dem Klinikum Nord, 90419 Nürnberg, Flurstraße 17, an vorübergehende Passanten verteilt. In der Folgezeit wurde auch eine unbekannte Anzahl dieser Flugblätter als Postwurfsendung in den Stadtgebieten von Nürnberg und Stein verteilt.

2. Am 05.09.1997 übergab der Angeklagte dem ihn kontrollierenden Polizeibeamten vor dem Klinikum Nord in Nürnberg, Flurstraße 17, ein Schriftstück, in dem er als presserechtlich Verantwortlicher zu dem Vorwurf der Beleidigung des Geschädigten Dr. Freudemann Stellung nimmt.

In diesem Schriftstück führt der Angeklagte unter anderem folgendes aus: "Wer bestreitet, daß Dr. Freudemann ein Mörder ist, weil die Menschen, die er ständig bei vollem Schmerzempfinden lebendig zerstückelt, "für das Gebiet des Strafrechts" keine Menschen sind, der müßte folgerichtig bestreiten, daß der ehemalige Reichskanzler Adolf Hitler ein Jugendmörder war. Denn die Juden waren für das Gebiet des Strafrechts keine Menschen, sondern Untermenschen. Da man nur Menschen ermorden kann, hätte Hitler die Juden lediglich getötet, nicht aber ermordet."

"Die Kinder, die Dr. Freudemann lebendig zerstückelt, sind wehrlos. Folglich handelt Dr. Freudemann heimtückisch. Außerdem ist diese Art des Tötens grausam. Somit erfüllt Dr. Freudemann mindestens zwei Kriterien, die seine Tötungshandlungen als Mord qualifizieren. Der Sachverhalt ist somit völlig eindeutig: "Dr. Freudemann ist ein Mörder - sollte man meinen".

"Aber im Sinne der deutschen Sprache, die zu definieren der Bundestrag keine Vollmacht hat, haben sowohl Dr. Freudemann als auch Hitler Menschen getötet. Somit ist der eine ein Kinder- und der andere ein Judenmörder. Beide verdienen gleichermaßen die öffentliche Verachtung, die einem Mörder zukommt."

Der geschädigte Arzt Dr. Freudemann fühlt sich durch diese Äußerungen in seinem sozialen Achtungsanspruch herabgewürdigt und in seiner Ehre gekränkt, was der Angeklagte auch billigend in Kauf nahm. Dr. Freudemann hat deshalb form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.

II.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.

Der Angeklagte räumt ein, presserechtlich Verantwortlicher des Flugblattes zu sein.

Er und der Zeuge Schwabe erklären übereinstimmend, daß der äußere Sachverhalt - nämlich die Verteilung des Flugblattes vor dem Klinikum Nord - richtig ist. Der Angeklagte und der Zeuge Schwabe erklären aber auch übereinstimmend, daß das zweite Schriftstück, das in der Anklage irrtümlich als weiteres Flugblatt bezeichnet wird, kein weiteres Flugblatt ist, sondern lediglich die schriftliche Äußerung des Beschuldigten gegenüber dem Polizeibeamten. Demgemäß ist dieses Blatt auch als schriftliche Einlassung des Beschuldigten auf den Tatvorwurf als Blatt 11 der Akten eingeordnet.

Der Angeklagte räumt ein, daß er Dr. Freudemann an sich nicht in der Hauptsache beleidigen wollte - gemeint sei gewesen ein Vorgehen gegen Abtreibung als solche - daß er aber sich durchaus dessen bewußt ist, daß der Inhalt des Flugblattes beleidigenden Inhaltes ist und geeignet ist, von dem Geschädigten Dr. Freudemann als Beleidigung aufgefaßt zu werden.

Nachdem ihm vom Landgericht Nürnberg-Fürth in der Eilentscheidung verboten war, Dr. Freudemann als Mörder zu bezeichnen, habe er eben in diesem Formblatt den Begriff Berufskiller verwendet.

Im übrigen habe er Dr. Freudemann namentlich angesprochen, da dieser in der Kette der für die Abtreibung Verantwortlichen der letzte, der Täter, sei. Außerdem habe er auch Dr. Freudemann in dem Schreiben namentlich erwähnt, weil dieser Klage beim Bundesverfassungsgericht gegen die Bayer. Sonderregelung zur Ausgestaltung der Abtreibungspraxen erhoben habe.

Die schriftliche Äußerung, die er dem Polizeibeamten gegeben habe, habe eine Klarstellung des Flugblattes sein sollen. Er habe Dr. Freudemann nicht im strafrechtlichen Sinne als Mörder bezeichnet, dieser habe nur straffreie Morde ausgeführt.

Richtig sei auch, daß er noch mehrere Flugblätter in der Tasche gehabt habe, die er dann verteilt habe.

III.

Der Angeklagte hat daher einen anderen beleidigt

und war daher in Strafe zu nehmen

wegen eines Vergehens der Beleidigung gem. §§ 185, 194 StGB.

Wegen des Vorwurfs der 2. Beleidigung war er aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Wie der Angeklagte und der Zeuge Schwabe übereinstimmend berichten, war das 2. Schriftstück kein eigenständiges Formblatt sondern lediglich seine Beschuldigtenvernehmung bzw. Beschuldigtenerklärung zu dem Vorwurf des Verteilens beleidigender Flugblätter. Das Flugblatt und die schriftliche Erklärung stehen daher in einem natürlichen Handlungszusammenhang und sind als eine Tat zu begreifen.

Um den Schuldvorwurf der Anklage auszuschöpfen, war der Angeklagte daher im übrigen freizusprechen.

Hinsichtlich der Äußerungen in dem Flugblatt und in der schriftlichen Beschuldigtenerklärung kann sich das Gericht dann auf einzelne Schwerpunkte beschränken und muß insbesondere feststellen, daß die Erklärung "Dr. Freudemann foltert - schlimmer als im KZ" sowie die Bezeichnung "ein Berufskiller" eine erhebliche Kränkung der persönlichen Ehre bedeuten. Der Angeklagte selbst räumt ein, daß diese Äußerungen geeignet sind, das Ansehen und die persönliche Ehre in erheblichem Ausmaß zu kränken. Der Angeklagte räumt auch ein, daß er sich durchaus dessen bewußt ist, daß Dr. Freudemann diese Äußerungen als persönliche Ehrenkränkungen auffaßt und sich in seiner Ehre gekränkt fühlt. Er räumt auch ein, daß sie absolut gesehen den Tatbestand der Beleidigung erfüllen.

Wenn der Angeklagte sich demgegenüber selbst auf höherrangige Werte beruft und die Verteidigung sich auf das Grundgesetz stützt, so geht dies fehl.

Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes räumt ein das Recht der freien Meinungsäußerung - Artikel 5 Abs. 2 des Grundgesetzes stellt aber fest, daß diese Rechte ihre Schranken finden in den Vorschriften ... und in dem Recht der persönlichen Ehre. Hierzu ist festzustellen, daß die allgemeinen Persönlichkeitsrechte in den Artikel vor dem Artikel 5 angesiedelt sind und wohl als Oberrechte anzusehen sind.

Wenn man davon ausgeht, daß der Angeklagte erklärt, er habe insbesondere auch über das kirchenrechtliche Problem der Säuglingstaufe promoviert, wäre auch zu überprüfen, ob der Angeklagte sich auf den Schutz des Artikels 4 des Grundgesetzes (die Freiheit des Glaubens und des Gewissens) stützen kann. Insbesondere wäre hier zu denken an Artikel 4 Abs. 2 des Grundgesetzes, wonach die ungestörte Religionssausübung gewährleistet wird. Zur ungestörten Religionsausübung gehört aber lediglich das Bekenntnis dazu, daß für den Angeklagten als Christen die Abtreibung unakzeptabel ist und daß er für sich Abtreibung mißbilligt. Zur ungestörten Religionsausübung gehört aber nicht die Bekehrung anderer Menschen mit Gewalt oder notfalls mit entsprechenden Äußerungen dazu, daß deren Art und Weise der Religionsausübung oder daß deren Art und Weise des Lebens zu mißbilligen sind und daher einzustellen sind. Das Verhalten des Angeklagten stellt dann aber einen Mißbrauch der Religionsfreiheit dar, wenn er seine Religion über die Religion anderer stellt und andere dazu zwingen will, seine moralischen und religiösen Ansprüche anzuerkennen.

Im übrigen stellt Artikel 5 Abs. 2 des Grundgesetzes insbesondere auf die persönliche Ehre ab, so daß auch der Vergleich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu dem Tucholsky-Zitat, wonach Soldaten Mörder seien, fehl geht. Tucholsky hat gerade nicht jeden einzelnen Soldaten als Mörder bezeichnet, sondern die Soldaten schlechthin. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Gebrauch des Tucholsky-Zitates ging auch hervor, daß die persönliche direkte Verunglimpfung einer bestimmten Person durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckt ist. Die Meinungsfreiheit deckt zwar Kritik, sie deckt Satire, sie deckt auch bissige Kritik - sie deckt aber nicht Schmähkritik, wie aus dem Vergleich des Geschädigten Dr. Freudemann mit KZ-Folterungen hervorgeht.

Das Verhalten des Angeklagten wird aber auch nicht durch die Norm des § 193 des Strafgesetzbuches gerechtfertigt.

Der Angeklagte weiß, daß ihm derartige Kritik an Dr. Freudemann durch eine Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Eilverfahren bereits untersagt worden ist. Hierauf hatte er auch hingewiesen, wenn er sagt, er habe den Ausdruck Mörder durch den Ausdruck Berufskiller ersetzt, weil ihm der Ausdruck Mörder im Zivilverfahren untersagt worden ist. Andererseits läßt auch § 193 des Strafgesetzbuches nicht jegliche Verletzung fremder Ehre aus berechtigten Interessen straffrei sein. Sofern die Form der Äußerung oder die Umstände ihrer Abgabe betroffen sind, liegt durchaus strafbare Beleidigung vor. Dies ist aber hier zu bejahen. Zum einen hat der Angeklagte seinen "Glaubenskrieg" mit Dr. Freudemann vor dem Klinikum Nürnberg ausgetragen und in den Briefkästen fremder Personen, die damit nichts zu tun haben. Auch hier ist der Ausdruck "Berufskiller" eindeutig Fehl am Platz. Die etwas rabulistische Folgerung, wer von Berufs wegen Kunst ausübt, ist ein Berufskünstler, wer von Berufswegen tötet, ist ein Berufskiller, vermag nicht zu überzeugen. Auch die Erklärung, daß im juristischen Sinne gesehen der Mörder jemand ist, der aus niedrigen Beweggründen tötet und der Killer allein von dem englischen Herkunftswort her lediglich jemand ist, der tötet, vermag nicht zu überdecken, daß im normalen Sprachgebrauch zwischen Mord und Totschlag kein Unterschied gemacht wird und der Begriff "Berufskiller" eben für einen Gangster steht, der für Geld tötet, also doch ziemlich am unteren Ende der Skala der Tötenden steht. Allein das Wort "Berufskiller" ist daher eine unnötige Schmähkritik und nicht mehr durch die berechtigten Interessen gewahrt.

Der Angeklagte hat darüber hinaus erklärt, daß er den Geschädigten Dr. Freudemann persönlich deswegen angreift, weil dieser eben der Täter ist und vor Ort arbeitet, und weil Dr. Freudemann die Klage beim Bundesverfassungsgericht unterschrieben hat. Die Klage beim Bundesverfassungsgericht hat aber mit der Abtreibung als solche überhaupt nichts zu tun, sondern bezieht sich lediglich auf den Bayer. Sonderweg bei der Ausgestaltung der zulässigen Abtreibung. Dem Angeklagten geht es daher darum, jemanden zu schmähen, der von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch macht. Auch die Gleichsetzung der Klage vor dem Bundesverfassungsgericht mit schnöder Gewinnsucht ist in dieser Richtung nicht zulässig.

Der Angeklagte tritt daher in Wirklichkeit nicht hervor und an die Öffentlichkeit als jemand, der die Abtreibung verabscheut und dafür kämpfen will, daß die Abtreibung als solche wieder rückgängig gemacht wird. Der Angeklagte will jemanden schmähen, der Abtreibungen vornimmt (obwohl diese im gegebenen Umfange zulässig sind) und der rechtliche Schritte gegen eine Ausführungsregelung unternimmt. Für das berechtigte Verlangen des Angeklagten wäre die Person des Dr. Freudemann völlig unbeachtlich. Damit, daß er seine Kritik allein an der Person des Dr. Freudemann festmacht, überschreitet er die Grenzen des erlaubten Risikos (vergleiche Tröndle StGB, § 193, Randnummer 1).

IV.

Schuldangemessen, ausreichend aber auch erforderlich zur Ahndung der Tat war Geldstrafe in verhängter Höhe.

Dabei ist zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er in vollem Umfange geständig war und daß das Grundmotiv seines Handelns in gewissem Umfange verständlich bleibt. Berücksichtigt ist auch, daß der Angeklagte in der mündlichen Verhandlung eigentlich einen recht netten persönlichene Eindruck gemacht - mit der einen Ausnahme, daß er hier offensichtlich sich etwas verbohrt oder verrannt hat.

Zu Lasten des Angeklagten ist jedoch zu berücksichtigen, daß hier immerhin eine Wortwahl betrieben wird, die zu schlimmsten Befürchtungen Anlaß gibt. Der Angeklagte möge sich vor Augen halten, daß im Mittelalter Grundlage des Verbots der Abtreibung nicht so sehr moralische Gründe waren sondern die Tatsache, daß die Herrscher darauf angewiesen waren auf zahlreiche Nachkommenschaft ihrer Untertanen, damit sie diese als Soldaten einsetzen oder als Soldaten verkaufen konnten. Der Angeklagte muß auch daran denken, daß im Mittelalter mancher Scheiterhaufen nur deswegen gebrannt hat, weil darauf eine der "weisen Frauen" stand, die über geheimes Wissen zur Abtreibung verfügt haben. Der Schritt von der verbalen Kriegsführung mit allen nur möglichen Mitteln und Schlägen unter die Gürtellinie bis zu einem echten Kreuzzug mit brennenden Scheiterhaufen ist leider nur allzu schnell getan.

Auch die Masse der Verunglimpfungen und die Tatsache, daß der Angeklagte auch in seiner eigenen Beschuldigtenklärung von derartigen Äußerungen nicht abgelassen hat, müssen bei der Höhe der Strafe berücksichtigt werden.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach dem festgestellten Einkommen des Angeklagten.

V.

Kosten: §§ 464, 465 StPO.

Da der Freispruch im wesentlichen lediglich auf einer anderen rechtlichen Würdigung des tatsächlichen Sachverhaltes beruht, sind hinsichtlich des freigesprochenen Teiles keine besondere Kosten angefallen, so daß ein Kostensplitting unterbleiben muß.

gez. Ackermann

Richter am Amtsgericht