II.4.o. “Nicht zur Entscheidung angenommen”
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1204/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. Johannes Ler1e,
Brüxer Straße 25, Erlangen,
gegen
a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Juni 1999 5St RR 97/99 -,
b) das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. November 1998 - 8 Ns 404 Js 43127/97 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. März 1998 - 45 Cs 404 is 43127/97
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. September 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt
(vgl. zusammenfassend BVerfGE 93, 266 <292 ff.>). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ .93 a Abs.2 Buchstabe b BVerfGG). Für den behaupteten Verstoß gegen das
Grundrecht der Meinungsfreiheit und die weiteren als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers ist nichts hervorgetreten. Auch der Kampf gegen ein vermeintliches Unrecht gibt dem Beschwerdeführer nicht das Recht,
seinerseits anderen Unrecht zuzufügen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
gez. Papier gez. Grimm gez. Hömig
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