Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

II.4.n. Verfassungsbeschwerde

Die Fußnoten befinden sich am Ende dieses Dokumentes und sind nicht mit dem Text verlinkt.

Bundesverfassungsgericht

Schloßbezirk '3

76131 Karlsruhe

Erlangen, den 9.7.99     

 

Verfassungsbeschwerde

des

Dr. Johannes Lerle

Brüxer Str. 25

91052 Erlangen

 

- Beschwerdeführer -

 

wegen:

1. Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.03.1998 (45 Cs 404 Js 43127/97)

2. Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.11.1998 (8 Ns 404 Js 43127/97)

3. Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22.06.1999 (5St RR 97/99)

 

Hiermit erhebe ich Verfassungsbeschwerde gegen die beiden obengenannten Urteile und den obengenannten Beschluß. Gerügt wird die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG.

 

Begründung:

 

I Sachverhalt

 

Der Beschwerdeführer verteilte am 05.09.1997 vor dem Nürnberger Klinikum Nord ein Flugblatt mit dem Titel "Kindermord im Klinikum Nord Dr. Freudemann tötet Kinder", für das er presserechtlich verantwortlich zeichnet. Wegen folgender darin enthaltener Äußerungen: "Dr. Freudemann foltert - schlimmer als im KZ" und: “Ein Berufskiller gibt sich mit Straffreiheit nicht zufrieden" sowie wegen verschiedener Äußerungen, die in einer gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten abgegebenen schriftlichen Stellungnahme enthalten waren, wurde er mit Strafbefehl des AG Nürnberg von Oktober wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen à 40,-- DM verurteilt. Auf den Einspruch des Beschwerdeführers wurde er wegen der in der Stellungnahme enthaltenen Äußerungen freigesprochen und wegen der in dem Flugblatt enthaltenen Äußerungen vom AG Nürnberg zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 20,-- DM verurteilt. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom LG Nürnberg-Fürth zurückgewiesen. Beide Urteile beruhten darauf, daß sie von einer Schmähungsabsicht des Beschwerdeführers gegenüber Dr. Freudemann ausgingen. Das BayObLG wies die Revision des Beschwerdeführers durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als “offensichtlich unbegründet" zurück.

 

II Rechtliche Ausführungen

 

1. Die angefochtenen Urteile sowie der angefochtene Beschluß verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG. Die Urteile des AG und des LG verkennen in entscheidungserheblicher Weise die Reichweite dieser Grundrechte. Die Abwägung der widerstreitenden Grundrechte des Beschwerdeführers und des Herrn Dr. Freudemann fällt zu Unrecht zu Lasten des Beschwerdeführers aus. In dem Beschluß des BayObLG fehlt es sogar völlig an einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte.

 

2. Die fehlerhafte bzw. fehlende Abwägung der widerstreitenden Grundrechte durch die Instanzgerichte ist einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich.

 

3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch form- und fristgerecht erhoben und somit zulässig.

 

Sie ist auch begründet:

 

1. Die beiden Äußerungen des Beschwerdeführers, die von den Instanzgerichten als strafbare Beleidigung bewertet wurden (“Ein Berufskiller gibt sich mit Straffreiheit nicht zufrieden” und “Dr. Freudemann foltert - schlimmer als im KZ”) stellen keine rechtswidrige Beleidigung dar, da die in ihnen liegende Verletzung der Ehre Dr. Freudemanns durch § 193 StGB i.V. mit Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 4 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist.

2. Mit seiner Äußerung "Ein Berufskiller gibt sich mit Straffreiheit nicht zufrieden" hat der Beschwerdeführer das in der “Abtreibung”1 liegende schwere Unrecht der vorsätzlichen Tötung von Menschen durch Dr. Freudemann sowie dessen persönliche Verantwortung zum Ausdruck bringen wollen. Der Beschwerdeführer hat damit nicht sagen wollen und auch nicht ausgesagt, daß das Verhalten Dr. Freudemanns den Tatbestand des § 211 StGB erfüllt und daß er Morde im Sinne des Strafgesetzbuches verübt. Denn der Begriff "Killer" bedeutet nach seinem englischen Ursprung lediglich "Töter"2; nach dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch wird darunter eine Person verstanden, die im Auftrag eines Dritten gegen Bezahlung vorsätzlich und rechtswidrig andere Menschen tötet. Ein "Berufskiller" ist dementsprechend jemand, der dies gewerbsmäßig tut. Dieses Werturteil ist gegenüber einem Arzt, der gewerbsmäßig “Abtreibungen" vornimmt und damit einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts verdient, im Hinblick auf das Normen- und Wertsystem unserer Rechtsordnung zutreffend und angemessen: Denn daß es sich bei der "Abtreibung" um die Tötung von Menschen und um Unrecht handelt, wird auch von der geltenden bundesdeutschen Rechtsordnung anerkannt, wenn es z.B. in Art. 2 Abs. 2 GG ausdrücklich heißt: "Jeder hat das Recht auf Leben ... ", was nach ganz herrschender Meinung auch für das ungeborene Leben gilt, so daß dieses ebenfalls unter dem Schutz unserer Rechtsordnung steht3 und dem geborenen Leben prinzipiell gleichwertig ist.4 Auch das BVerfG bewertet in seiner Entscheidung vom 28.05.1993 die nur auf die soziale Indikation sowie die ohne Indikation vorgenommene "Abtreibung" als rechtswidrig.5

Weit über 90% der von Dr. Freudemann vorgenommenen "Abtreibungen” sind solche ohne Indikation oder solche, die jetzt zwar auf die "medizinisch-soziale” Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB gestützt werden, für die aber nach früherem Recht lediglich die soziale Indikation galt.

Des weiteren stellt nach unserer Rechtsordnung das menschliche Leben eines der höchsten Rechtsgüter dar, dessen vorsätzliche rechtswidrige Vernichtung rechtlich und ethisch schwerstes Unrecht darstellt. Dies gilt auch für die “Abtreibung", was auch darin deutlich wird, daß deren Strafbarkeit in § 218 StGB und damit in unmittelbarem Anschluß an die Straftaten gegen das Leben (§§ 211 ff. StGB) geregelt ist.

Ein Arzt, der gewerbsmäßig "Abtreibungen" vornimmt, tötet somit rechtswidrig, vorsätzlich, in fremdem Auftrag und um Geld zu verdienen, andere Menschen, so daß dessen Bezeichnung als "Berufskiller" gerechtfertigt ist.

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Geiger schreibt in diesem Zusammenhang: "Ein Postulat, es gäbe im Rechtsstaat solche, die über fremdes Leben eines Unschuldigen verfügen dürfen und solche, die sich diesem Verfügungsanspruch unterwerfen müssen, es gäbe also in unserer Gesellschaft von Rechts wegen Killer und Opfer, zerstört das Recht und den Rechtsstaat in seiner Wurzel".6

Handelt es sich somit zumindest bei der großen Mehrzahl der von Dr. Freudemann vorgenommenen "Abtreibungen” um solche, die auch nach geltendem Recht als rechtswidrig bewertet werden und damit um eine massenhafte und vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens, so ist es im Sinne von § 193 StGB eine angemessene und damit zulässige Reaktion, nicht nur diesen Tatbestand in drastischer und plakativer Form als “Mord" zu bezeichnen, was bislang unstreitig höchstrichterlich zulässig war,7 sondern auch, den oder die hierfür Verantwortlichen als "Killer" bzw. als "Berufskiller". Denn auch drastische, plakative und polemische Kritik ist durch § 193 StGB sowie durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, auch wenn sie sich ehrmindernd auswirkt.8

3. Mit der Äußerung "Dr. Freudemann foltert - schlimmer als im KZ" hat der Beschwerdeführer lediglich in drastischer und plakativer Form zum Ausdruck gebracht, daß den Opfern der "Abtreibung" bei ihrer Tötung schwerste körperliche und seelische Schmerzen und Qualen zugefügt werden. Daß dies der Fall ist, ist heute nahezu unbestritten, da sowohl die Eigenschaft des Embryo als Mensch allgemein anerkannt ist als auch dessen Schmerzempfindlichkeit.9 Im übrigen wird der Begriff des “Folterns” nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur für die Schmerzzufügung zur Geständniserpressung, sondern allgemein für die Zufügung insbesondere seelischer Qualen verwendet.10

Selbstverständlich hat der Beschwerdeführer damit nicht die Behauptung aufstellen wollen, daß die von Dr. Freudemann vorgenommenen “Abtreibungen" rechtlich oder moralisch schwerer wiegen als die Morde und Folterungen in den KZs der Nazi-Diktatur.

4. Sollte der Senat die Angemessenheit der inkriminierten Äußerungen verneinen, so wären diese dennoch durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt, wobei als einschlägiges Grundrecht nicht nur das der Meinungsfreiheit, sondern auch das der Pressefreiheit eingreift, welches gegenüber dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ein eigenständiges Grundrecht darstellt11 und nicht nur für Zeitungen und Zeitschriften, sondern auch für Flugblätter gilt.12

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und der Obergerichte sind Meinungsäußerungen in der politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sie ehrverletzend sind. Im Rahmen derartiger Auseinandersetzungen bestehe im Hinblick auf die Bedeutung des für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstitutiven Grundrechts der Meinungsfreiheit eine Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung.13 Das Grundrecht der Meinungsfreiheit wolle auch gewährleisten, daß jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er für sein Urteil keine nachprüfbaren Gründe angibt oder angeben kann,14 wobei der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall, wie oben dargelegt, für seine Äußerungen sehr wohl Gründe angeben kann und angegeben hat. In der öffentlichen Auseinandersetzung muß nach Ansicht des BVerfG auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter Form und polemischer Form geäußert wird, weil anderenfalls die Gefahr der Lähmung und Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohe.15

Unzulässig ist nach dieser Rechtsprechung eine - auch ehrverletzende - Kritik nur dann, wenn es sich um Schmähkritik handelt.16 Schmähkritik ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn es dem Äußernden um die vorsätzliche Kränkung des Angegriffenen geht,17 wenn nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Angegriffenen im Vordergrund steht18 oder wenn das geäußerte Werturteil auch aus der Sicht des Äußernden keine sachliche Grundlage mehr hat.19 Besitzen die Äußerungen Sachnähe, d.h. Bezug zu dem Verhalten, der Zielsetzung oder der Gesinnung des Angegriffenen, so scheidet Schmähkritik aus.20

Das BVerfG geht in einer seiner neuesten Entscheidungen, dem “Soldatenurteil”, davon aus, daß Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im übrigen eher auf die sog. "Privatfehde” beschränkt bleiben werde.21

Es ging dem Beschwerdeführer bei der Herstellung und Verbreitung seiner Flugblätter sowie bei den übrigen in diesem Zusammenhang gemachten Äußerungen ausschließlich darum, auf das große Unrecht der von Staat und Gesellschaft geduldeten und geförderten massenhaften "Abtreibungen", die eine vorsätzliche, rechtswidrige und ethisch in höchstem Maße verwerfliche Vernichtung von Menschen beinhalten, hinzuweisen und die Öffentlichkeit wachzurütteln und zu einem politischen und gesellschaftlichen Engagement gegen die"Abtreibungs”-Gesetzgebung und -praxis zu bewegen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die bundesdeutsche Gesetzgebung und die in Deutschland stattfindenden “Abtreibungen” im allgemeinen als auch für die im Nürnberger Klinikum Nord durch Dr. Freudemann vorgenommenen "Abtreibungen" im besonderen.

Der Beschwerdeführer ist bekennender evangelischer Christ. Für die christliche Lehre ist die "Abtreibung" als Mord zu bewerten, da sie eine Übertretung des 5. Gebotes (2. Mose 20,13; 5. Mose 5,17) bedeutet, wo es heißt: "Du sollst nicht morden". Unter "Morden" in diesem Sinne ist nicht nur die Tötung unter den Voraussetzungen des § 211 StGB zu verstehen, sondern jede rechtswidrige und insbesondere jede vorsätzliche rechtswidrige Tötung eines Menschen.22 Dies entsprach über viele Jahrhunderte hinweg der nahezu einhelligen Meinung der christlichen Kirchen aller Konfessionen und ihrer Lehre. Dementsprechend wurde die "Abtreibung” von den Kirchenvätern (3.-6. Jhd.) über die Reformatoren bis in unsere Gegenwart hinein allgemein als Mord oder zumindest als schweres Unrecht bewertet und mit kirchlichen und staatlichen Strafen geahndet.23 Ein profilierter evangelischer Theologe der Gegenwart äußert sich folgendermaßen: "Für die ethische Bewertung ergibt sich daraus, daß Abtreibung objektiv als Mord einzustufen ist..., daß es sich bei ihr um die vorsätzliche Tötung eines wehrlosen und unschuldigen Menschen handelt, auch wenn subjektiv nicht immer das Bewußtsein vorhanden ist, daß ein Mensch getötet wird”.24 Auch Karl Barth und Dietrich Bonhoeffer, zwei keineswegs konservative bedeutende Theologen des 20. Jhds., bewerten die "Abtreibung" als Mord.25

Auf katholischer Seite bewertet das Zweite Vatikanische Konzil die "Abtreibung" als ein "verabscheuungswürdiges Verbrechen"; auch in sämtlichen Enzykliken, die sich hiermit befassen (z. B. "Humanae vitae" [1968]) wird sie entschieden verurteilt.

Es ging dem Beschwerdeführer nach dem hier Dargelegten also darum, in der Öffentlichkeit deutlich zu machen, daß "Abtreibungen" sowohl allgemein als auch soweit sie von Dr. Freudemann im Nürnberger Klinikum Nord vorgenommen werden, schwerstes Unrecht darstellen. Heraus ergibt sich der Sachbezug seiner Äußerungen, denn wenn "Abtreibung" als vorsätzliche rechtswidrige Tötung, ja sogar als Mord zu bewerten ist, dann muß es auch zulässig sein, einen hierfür Verantwortlichen als "Killer” oder "Berufskiller" zu bezeichnen. Es ging dem Beschwerdeführer nicht darum, Dr. Freudemann zu beleidigen, zu kränken oder in seinem öffentlichen Ansehen zu beeinträchtigen; dies war lediglich die unvermeidbare Nebenfolge seiner Absicht, die Öffentlichkeit zu dem Thema "Abtreibung" wachzurütteln und zu diesem Zweck von seinen Grundrechten der Meinungs- und der Pressefreiheit Gebrauch zu machen.

b) Des weiteren ist es ohne rechtliche Bedeutung, daß den Äußerungen des Beschwerdeführers keine Angriffe Dr. Freudemanns auf diesen vorangegangen waren. Denn das Recht auf freie Meinungsäußerung und zur Verwendung drastisch-plakativer und polemischer Ausdrücke besteht nicht nur in den Fällen des sog. "Gegenschlags”, sondern unabhängig davon, solange keine Schmähkritik vorliegt.26

c) Ferner kann es auch nicht darauf ankommen, daß sich die Äußerungen des Beschwerdeführers nicht gegen ein Kollektiv, sondern gegen Dr. Freudemann persönlich richteten und daß dieser namentlich bezeichnet wurde. Denn für das sachliche Anliegen und dessen Verbreitung kann es keinen Unterschied machen, ob sich die Kritik gegen ein Kollektiv oder gegen eine einzelne namentlich benannte Person richtet, solange keine Schmähkritik vorliegt. Zumindest muß dies in den Fällen gelten, in denen es sich wie hier, wo es um den rechtlichen Schutz des menschlichen Lebens und seine Bewahrung vor der Tötung geht, um ein existentielles Sachanliegen des öffentlichen Meinungskampfes handelt.27 Auch das BVerfG hat einen schwerwiegend ehrverletzenden Angriff auf einen einzelnen und namentlich benannten Soldaten für zulässig erklärt.28 Schließlich enthä lt auch das “Soldatenurteil” des BVerfG keine Einschränkung der darin postulierten Grundsätze auf die Fälle der Kollektivbeleidigung oder der Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung.29

Schließlich verhält es sich auch nicht so, daß die Äußerungen des Beschwerdeführers auch aus seiner Sicht keine sachliche Grundlage mehr gehabt hätten. Denn nach den Wertmaßstäben der christlichen Ethik, die seinen Äußerungen zugrunde lagen, sind diese Äußerungen gerechtfertigt (s.o. 4a); darüber hinaus sind sie es aber auch nach den Wertmaßstäben unserer Rechtsordnung (s.o.)

d) Auch ist zu berücksichtigen, daß sowohl die Form als auch die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung grundrechtlich geschützt sind. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf hierfür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht.30 Somit kann auch aus der Tatsache der Verbreitung der Flugblätter vor dem Klinikum oder deren Einwurf in Briefkästen nichts gegen den Vorrang der damit betätigten Meinungs- und Pressefreiheit hergeleitet werden. Ebenso ist es ohne Bedeutung, in welcher Proportion die Ausführungen, in denen Dr. Freudemann angegriffen wurde, zu den Ausführungen, in denen die "Abtreibung” allgemein kritisiert wurde, standen.

e) Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann es auch nicht darauf ankommen, ob das Verhalten Dr. Freudemanns hinsichtlich der von ihm vorgenommenen “Abtreibungen" rechtmäßig ist oder nicht.31 D.h. es ist für die Zulässigkeit der Äußerungen des Beschwerdeführers ohne Bedeutung, ob der Senat die von Dr. Freudemann vorgenommenen "Abtreibungen" als rechtmäßig oder als rechtswidrig bewertet.

f) Schließlich liegt auch keine der Fallgruppen vor, in denen nach Ansicht des BVerfG die Diffamierung der betroffenen Personen im Vordergrund stehen kann, so daß Schmähkritik in Betracht kommen könnte. Dies wären solche Fälle, in denen die ehrverletzende Äußerung an ethnische, rassische, körperliche oder geistige Merkmale des Angegriffenen anknüpft.32 Der Beschwerdeführer hat aber Dr. Freudemann nicht aus solchen Gründen, sondern allein wegen seiner gewerblichen Vornahme von "Abtreibungen" und damit wegen seiner sozialen Funktion angegriffen. In solchen Fällen aber gilt der Vorrang der Meinungsfreiheit.33

g) Da nach dem hier Dargelegten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Schmähkritik gegenüber Dr. Freudemann in Betracht kommt, muß dies zur Folge haben, daß dem Recht der Meinungs- und Pressefreiheit des Beschwerdeführers Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht oder der Ehre Dr. Freudemanns zukommen muß. Eine weitere Abwägung ist nicht mehr erforderlich.

h) Im übrigen wäre zugunsten des Beschwerdeführers die Tatsache zu berücksichtigen, daß Dr. Freudemann seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozeß öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen hat. Damit aber hat er sich aus eigenem Entschluß den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils der schützenswerten Privatsphäre begeben.34 Denn es ist nicht nur öffentlichkeitsbekannt, daß er in seiner Praxis auf dem Gelände des Klinikums Nord zahlreiche "Abtreibungen" vornimmt, sondern er ist auch als einer der Hauptbefürworter der unumschränkten rechtlichen Zulässigkeit der “Abtreibung” in die Öffentlichkeit getreten. So gehört er etwa zu den Verfassungsklägern, die sich gegen die angeblich zu strenge bayerische Gesetzgebung hinsichtlich der Vornahme von "Abtreibungen” wandten. Aufgrund dieser Tatsachen aber treffen die vom BVerfG (s.o. Fn. 34) genannten Voraussetzungen auf ihn zu.

i) Ferner ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, daß ihm nicht nur das Grundrecht der Meinungsfreiheit, sondern auch das der Pressefreiheit zur Seite steht (s.o. 2). Die Pressefreiheit besitzt einen hohen Rang und ist Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die moderne Demokratie unentbehrlich.35 Es würde in dieses Recht erheblich eingegriffen werden, wenn die Äußerungen des Beschwerdeführers, wie in den angefochtenen Urteilen geschehen, mit strafrechtlichen Mitteln und damit mit den schärfsten und einschneidendsten Mittel, die unserer Rechtsordnung zur Verfügung stehen, geahndet werden. Es würde eine Einschüchterungswirkung erzeugt, die mit unserer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung unvereinbar ist und die verhindert werden muß, indem für den Regelfall, d.h. außerhalb des Bereichs der Schmähkritik, der Meinungs- und Pressefreiheit der Vorrang einzuräumen ist.36

j) Schließlich stellen die beanstandeten Äußerungen auch keine Verletzung der Menschenwürde Dr. Freudemanns dar. Eine Verletzung der Menschenwürde liegt nur dann vor, wenn sich der Angriff gegen den unverzichtbaren und unableitbaren Persönlichkeitskern und damit gegen sein Menschsein als solches richtet und diesem den Wert abspricht.37 Der Vorwurf, ein “Berufskiller” zu sein, berührt nun zwar die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Angegriffenen, aber nicht sein Menschsein als solches.38 Dementsprechend hat das BVerfG weder in der Äußerung “Soldaten sind Mörder" noch in der Bezeichnung eines einzelnen namentlich bezeichneten Soldaten als "geb. Mörder" eine Verletzung der Menschenwürde der Angegriffenen gesehen.39

5. Auch durch das Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) sind die Äußerungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Denn diese Freiheit umfaßt auch das Recht, ethische Werturteile abzugeben, die auf der entsprechenden Glaubensüberzeugung beruhen. Dies muß auch gelten, wenn hierbei auf konkrete Personen Bezug genommen wird und sich das Werturteil für diese ehrmindernd auswirkt. Insoweit sei auf zahlreiche derartige Werturteile in der Bibel hingewiesen, etwa Jesu Äußerungen gegen die Pharisäer und zwar gegen konkret vor ihm stehende Personen, die er als “Heuchler”, “Narren”, “Blinde”, “Schlangen” und “Otternbrut” bezeichnete (Mt 23,13-33).

6.  Das angefochtene Urteil des Landgerichts verkennt - wie bereits das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts - diese Rechtslage in schwerwiegender Weise:

a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Äußerungen des Beschwerdeführers ist es ohne Bedeutung, daß der Begriff des “Berufskillers” im allgemeinen Bewußtsein unterhalb des Mörders" anzusiedeln ist (S.9 des Urteils), da zum einen eine solche Bewertung aufgrund des Verhaltens Dr. Freudemanns durchaus gerechtfertigt ist und zum anderen auch eine drastische und plakative Kritik zulässig ist bzw. Meinungsäußerungen nach der Rechtsprechung des BVerfG in der politischen Auseinandersetzung generell zulässig sind, solange keine Schmähkritik vorliegt.

b) Wenn es in dem Urteil heißt (S.11 f.), daß das Recht der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 2 GG eingeschränkt wird, welcher die persönliche Ehre des Verletzten schützt, so läßt die Kammer hierbei völlig die ständige Rechtsprechung des BVerfG außer Acht, wonach die gesetzlichen Bestimmungen, die das Recht der Meinungsfreiheit einschränken (z.B. die §§ 185 ff. StGB) aufgrund der hohen Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits einschränkend auszulegen sind.40

c) Das Grundrecht der Pressefreiheit, auf das sich der Beschwerdeführer ebenfalls berufen kann (s.o. 4i), sowie dessen Bedeutung in unserer Rechtsordnung, wird in dem angefochtenen Urteil nicht einmal erwähnt.

d) Vor allem aber die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen von Schmähkritik begründen will, sind in hohem Maße rechtlich fehlerhaft. Bereits der gedankliche Ausgangspunkt des Gerichts, daß der medizinische Eingriff des Dr. Freudemann nur Embryonen und nicht lebende Menschen betreffe und daß der Beschwerdeführer dies "genau wüßte" und "flugs den Menschen mit der Vereinigung der mütterlichen Eizelle mit der väterlichen Samenzelle entstehen" lasse (S.11 d.U.), um mit dieser “trickreichen Variante" erreichen zu wollen, Dr. Freudemann ungestraft als "Berufskiller" bezeichnen zu können, ist völlig unhaltbar. Nach christlichem Verständnis beginnt das menschliche Leben genau zu diesem Zeitpunkt. Dies ergibt sich aus Bibelstellen wie Ps 139,13.16 und Lk 1,41.44. Aber auch das BVerfG erkennt an, daß bereits der Embryo spätestens ab dem 14. Tag nach der Empfängnis menschliches Leben darstellt und unter dem Schutz der Rechtsordnung steht.41 Nicht der Beschwerdeführer, sondern die 8. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth schafft sich somit eine eigene Rechtsordnung, wenn sie Embryonen nicht als lebende Menschen anerkennen will. Geradezu grotesk ist in Anbetracht dessen der Vorwurf des Gerichts an den Beschwerdeführer, daß er “ganz genau wüßte”, daß Embryonen keine lebenden Menschen seien und dies nur deshalb behaupte, um Dr. Freudemann ungestraft beleidigen zu können. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beschwerdeführer wüßte, daß er die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten habe (S. 12 d.U.). Dies ist eine unzutreffende und durch nichts belegte Unterstellung, die sogar geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit der Kammer aufkommen zu lassen. Auch die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils: "Der Angeklagte nimmt sein Eintreten für ein Abtreibungsverbot zum Anlaß, um gegen die Einzelperson Dr. Freudemann bewußt vorgehen zu können, weil dieser nicht nur Abtreibungen vornimmt, sondern auch vor dem Bundesverfassungsgericht wegen der in Bayern vorgenommenen einschränkenden Regelung klagt” (S. 12 d.U.) ist nicht geeignet zu begründen und nachzuweisen, daß es dem Beschwerdeführer um die vorsätzliche Kränkung und Schmähung Dr. Freudemanns geht. Im Gegenteil spricht gerade aus dieser Argumentation des Gerichts, daß es dem Beschwerdeführer um den Kampf gegen die “Abtreibung” geht und er Dr. Freudemann deshalb angegriffen hat, weil er in der Nähe des Wohnsitzes des Beschwerdeführers tausendfach “Abtreibungen” vornimmt und darüber hinaus einer der Wortführer der "Abtreibungslobby" ist und eine deren Interessen entsprechende Klage vor dem BVerfG erhoben hat. Ein Grund für den Beschwerdeführer, Dr. Freudemann als Person zu schmähen, ist in keiner Weise ersichtlich. Es geht dem Beschwerdeführer allein darum, das Verhalten Dr. Freudemanns mit drastischen Werturteilen anzuprangern und die Öffentlichkeit hiergegen aufzurütteln; die damit verbundene Ehrminderung Dr. Freudemanns ist lediglich die in Kauf genommene unvermeidliche Nebenfolge, aber nicht die Absicht und das Ziel des Beschwerdeführers. Insofern liegt es völlig neben der Sache, wenn die Kammer ausführt: "Durch diese eindeutigen Formulierungen gibt der Angeklagte zu erkennen, daß ihm der Streit über das Abtreibungsverbot in der konkreten Situation zweitrangig ist. In erster Linie kommt es ihm darauf an, Dr. Freudemann an den Pranger zu stellen, ja moralisch zu vernichten." (S. 12 d.U.).

Ebensowenig läßt sich die Schmähungsabsicht mit den weiteren Ausführungen des Gerichts begründen, daß dies “aus der Vorgehensweise des Angeklagten” folge (S. 12 d.U.), indem er Dr. Freudemann und seine Arbeitsstelle in dem Flugblatt nennt, vor seiner Arbeitsstelle demonstriert und die Flugblätter auch in Briefkästen in Nürnberg und Stein wirft. Denn unter 4d wurde bereits ausgeführt, daß nach Ansicht des BVerfG nicht nur die Meinungsäußerung als solche, sondern auch deren Ort, Zeit und Umstände grundrechtlich geschützt sind.42 Dann aber ist es ausgeschlossen, aus eben diesen Umständen eine Schmähungsabsicht des Äußernden herzuleiten, weil durch eine solche Bewertung und Schlußfolgerung der grundrechtliche Schutz sogleich wieder zunichte gemacht würde.

Schließlich ist es eine unzutreffende Unterstellung, wenn das LG behauptet, der Beschwerdeführer habe den Begriff “Berufskiller” nur deshalb anstelle des Begriffes"Mörder" gewählt, weil das Landgericht Nürnberg-Fürth ihm dies in seiner einstweiligen Verfügung untersagt habe. Denn zum einen hat der Beschwerdeführer sein Flugblatt mit dem Begriff "Berufskiller” bereits am 05.09.1997 verteilt, während die Zivilprozesse erst im Oktober 1997 stattfanden. Zum anderen wäre aber auch ansonsten damit nicht dargelegt und bewiesen, daß es dem Beschwerdeführer nicht um die Sache, sondern um die persönliche Beleidigung und Schmähung Dr. Freudemanns gegangen wäre.

Die zusammenfassende Beurteilung des Gerichts: “Das primäre Ziel des Angeklagten war, wie der Inhalt des Flugblattes eindeutig ergibt, die Ehrkränkung des verhaßten Dr. Freudemann” (S. 13 d.U.), mit der die Strafbarkeit der Äußerungen des Beschwerdeführers begründet wird, ist somit eine durch nichts bewiesene Behauptung und Unterstellung. Das Gericht läßt dabei völlig die Auffassung des BVerfG außer Betracht, wonach Schmähkritik in der politischen Auseinandersetzung nur ausnahmsweise anzunehmen ist und in der Regel auf die sog. "Privatfehde" beschränkt bleibt.43 Und es ist wohl unnötig zu erwähnen, daß es sich bei der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit Dr. Freudemann nicht um eine “Privatfehde” handelt.

Selbst das Landgericht Nürnberg-Fürth ging in seinem Urteil vom 20.10.1997 (Stadt Nürnberg./. Lerle) ausdrücklich davon aus, daß es dem Beschwerdeführer um die Sache ging und nicht darum, die Stadt Nürnberg zu schmähen.44 Auch das weitere Urteil des LG-Nürnberg-Fürth vom 20.10.1997 in Sachen Freudemann ./. Lerle geht nicht von einer derartigen Absicht gegenüber Dr. Freudemann aus.45

Auch sei an dieser Stelle noch einmal die Aussage des BVerfG im “Soldatenurteil” zitiert, mit der das BVerfG Schmähkritik verneint: "Den Beschwerdeführern ging es erkennbar um eine Auseinandersetzung in der Sache, und zwar um die Frage, ob Krieg und Kriegsdienst und die damit verbundene Tötung von Menschen sittlich gerechtfertigt sind oder nicht”.46 Nichts anderes gilt bei den Äußerungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der “Abtreibung”, ihrer Straffreiheit und der Befugnis von Ärzten, sie vorzunehmen.

Es sei nochmals darauf hingewiesen, daß das “Soldatenurteil” des BVerfG keine Einschränkung der darin enthaltenen Grundsätze auf die Fälle der Kollektivbeleidigung oder der Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung enthält (s.o. 4c).

Der Beschluß des BayObLG nimmt noch nicht einmal eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte vor. Eine auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gestützte Revision gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Äußerung im Rahmen einer politisch-gesellschaftlichen Auseinandersetzung ohne nähere Begründung als “offensichtlich unbegründet” zu verwerfen, kann vor allem angesichts der Rechtsprechung des BVerfG nur rechtswidrig sein.

7. Auf das Grundrecht der Religionsfreiheit, durch das die Äußerungen des Beschwerdeführers ebenfalls gerechtfertigt sind, geht der Beschluß des Bay0bLG wie bereits das angefochtene Urteil des LG in keiner Weise ein.

8. Zusammenfassend sei unabhängig von den juristischen Feststellungen dieser Verfassungsbeschwerde anzumerken, daß es sowohl für das Rechtsstaatsprinzip und die Rechtssicherheit als auch für den öffentlichen Frieden und die Akzeptanz unserer freiheitlich-demokratischen Ordnung und ihrer Justiz verhängnisvoll wäre, wenn auch nur der Eindruck entstehen könnte, daß Meinungsäußerungen in der öffentlichen Auseinandersetzung nicht nach dem gleichen Maßstab bewertet werden, sondern nach unterschiedlichen Maßstäben je nach dem politischen und weltanschaulichen Hintergrund oder Zweck der Äußerung, indem etwa bei Äußerungen von Pazifisten davon ausgegangen wird, daß es dem Äußernden um die Sache geht, während bei entsprechenden Äußerungen von Lebensrechtlern unterstellt wird, es gehe ihnen um die Schmähung des Angegriffenen.

9. Die mit dieser Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteile des AG Nürnberg und des LG Nürnberg-Fürth sowie der Beschluß des Bay0bLG beruhen auch auf der hier dargestellten fehlerhaften Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsinteressen. Denn wäre diese Abwägung rechtsfehlerfrei erfolgt, so hätten die Instanzgerichte zu einem Freispruch für den Beschwerdeführer gelangen müssen.

Erlangen, den

Dr. Johannes Lerle

_________________________________

1Den Begriff "Abteibung" setze ich in Anführungszeichen, da er meiner Meinung nach einen Euphemismus für die vorsätzliche Tötung ungeborener Menschen darstellt

2 Vergl. etwa Brockhaus-Enzyldopädie, 17. Aufl. 1970 zum Stichwort "killen", wo es heißt: "Volkssprachlich für "töten"

3 BVerfGE 39,1 ff., 59; 88,203 ff., 252; Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1974, Rn 24 zu Art. 1 GG und Rn 21 zu Art. 2 GG; Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 48. Aufl. 1997, Rn 18 c vor § 218 StGB

4 BVerfGE 39,1 ff., 59; 88,203 ff.; 252; Tröndle aa0, Rn 14 e und 18 c vor § 218 StGB

5 BVerfGE 88,203 ff., 299

6 Willi Geiger, Zum Stand der Neuregelung des Lebensschutzes Ungeborener, Schriftenreihe der Juristenvereinigung Lebensrecht e.V., Nr. 9, 1992, S.29 ff., 30

7 BVerfGE 69,270; OLG Frankfurt NJW 1989,1368 (obiter dictum); Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 46. Aufl. 1993, Rn 14 zu § 193 StGB

8 Vergl. z.B. BGHZ 45,296 ff.; BGH NJW 1974,1763; NJW 1981,2117; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl.1998, Rn 189 zu § 823 BGB

9 Vergl. dazu etwa Josef Wisser/ Hermann Hepp, Zur Schmerzempfindlichkeit des ungeborenen Kindes, Schriftenreihe der Juristenvereinigung Lebensrecht, Nr. 6, 1989, S.55 ff.

10 Vergl. Der große Duden, Bd. 7, Etymologie, 1963, S. 179 (Stichwort: "Folter")

11Vergl. z.B. v. Münch/ Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 1992, Rn 1 zu Art. 5 GG

12 Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Rn 20 zu Art. 5 GG

13 BVerfGE 7,198 ff.; std. Rspr. des BVerfG

14 BVerfGE 42,163 ff, 171

15 BVerfG NJW 1991,95 ff, 96

16 Vergl. z.B. BVerfGE 42,163 ff.; 54,129 ff.; 61,1 ff.; 86,1 ff.; BVerfG NJW 1991,95 ff.; NJW 1994,2943; OLG München NJW 1996,2515 ff.; OLG Köln v. 23.08.1996 (6 U 98/96); OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996,164

17So BVerfGE 42,163 ff.; 54,129 ff.

18In diesem Sinne z.B. BVerfG NJW 1991,95 f., 96; NJW 1995,3303 ff., 3304

19 In diesem Sinne z.B. BGH NJW 1980,1685; NJW 1981,2117 ff.; BVerfG NJW 1992,2035

20 OLG München NJW 1996,2515 f. Auch in hohem Maße herabsetzende Äußerungen sind durch das Recht der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn sie - ihrer polemischen und sarkastischen Form entkleidet - einen hinreichenden Bezug zum Gegenstand der Kritik haben  (OLG Köln vom 23.08.1996 [6 U 98/96])

21 BVerfG NJW 1995,3303 ff., 3304

22 Vergl. z.B. Thomas Schirrmacher, Ethik, Bd. 1, 1994, S.377

23 Vergl. dazu etwa Francis Schaeffer, Wie können wir denn leben?, 4. Aufl. 1995, S.223

24 Werner Neuer in: Evangelisches Lexikon für Theologie und Gemeinde, 3. Aufl. 1992, Bd. 1, S. 14 ff., 15 (Stichwort: Abtreibung)

25 Karl Barth, Kirchliche Dogmatik III/4, 1951, S.473 ff.; Dietrich Bonhoeffer, Ethik, 1940, hrsg. 1949, S. 118 f: "Daß die Motive, die zu einer derartigen Tat führen, sehr verschieden sind, ja daß dort, wo es sich um eine Tat in höchster menschlicher oder wirtschaftlicher Verlassenheit und Not handelt, die Schuld oft mehr auf die Gemeinschaft als auf den Einzelnen fällt..., dies alles berührt unzweifelhaft das persönliche und seelsorgerliche Verhalten gegenüber dem Betroffenen ganz entscheidend, es vermag aber am Tatbestand des Mordes nichts zu ändern"

26Vergl. nur BVerfGE 42,163 ff.; 61,1 ff.; 86,1 ff.; NJW 1991,95 ff.; NJW 1994,2943; NJW 1995,3303 ff. In all diesen Fällen wurde die ehrverletzende Äußerung für zulässig erklärt, ohne daß eine entsprechende Äußerung des Angegriffenen vorangegangen wäre. Bereits die Aussage des BVerfG in BVerfGE 42,163 ff., 169, daß das Grundrecht der Meinungsfreiheit gewährleisten wolle, daß jeder frei sagen könne, was er denkt, bezog sich nicht auf eine Reaktion als Gegenschlag, da in dem dort entschiedenen Fall kein vorangegangener Angriff auf den Äußernden vorlag

27 Vergl. BGH NJW 1994,124 ff.

28 BVerfGE 86,1 ff.

29 In diesem Sinne auch AG Nürnberg, Beschluß vom 22.01.1998 (47 Cs 407 Js 44671/97), S.6

30 BVerfG NJW 1995,3303

31 BVerfG NJW 1992,28 15 f, 2816

32 BVerfG NJW 1995,3303 ff., 3307

33 BVerfG aa0

34 BVerfGE 54,129 ff., 138; BGH NJW 1994,124 ff., 126

35 BVerfGE 20,162 ff., 174; 66,116 ff., 133; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Rn 18 zu Art. 5 GG

36 So ausdrücklich BVerfG NJW 1991,95 ff., 96

37 Vergl. z.B. BGHSt 16,49; 19,63; OLG Düsseldorf NJW 1986,2518; OLG Frankfurt NJW 1995,143; Tröndle, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 48. Aufl. 1997, Rn 8 zu § 130 StGB

38 Vergl. etwa BayObLG NJW 1991,1493 ff., 1494; OLG Frankfurt NJW 1995,143; BVerfG NJW 1995,3303 ff.

39.BVerfG NJW 1995,3303 ff., 3304 bzw. BVerfGE 86,1 ff.

40 Std. Rspr. des BVerfG seit BVerfGE 7,198 ff.

41 BVerfGE 39,1 ff., 59; 88,203 ff., …252

42 S. o. Fn 30

43 S.o. Fn 21

44 LG Nürnberg-Fürth 17 O 8635/97, S.9

45 LG Nürnberg-Fürth 17 O 8640/97

46 BVerfG NJW 1995,3303 ff., 3307