II.4.l. Daraufhin erging folgender BESCHLUSS:
5St RR 97/99
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BESCHLUSS
Der 5. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Brießmann sowie der Richter Jaggy und Kehrstephan
in dem Strafverfahren
gegen
Dr. L e r l e Johannes
wegen
Beleidigung
auf Antrag der Staatsanwaltschaft
am 22. Juni 1999 einstimmig
b e s c h l o s s e n
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. November 1998 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Aus dem Vorwurf der Strafkammer auf Seite 11 des Berufungsurteils, bei dem "medizinischen Eingriff" zum Schwangerschaftsabbruch habe der Angeklagte entgegen seinem Wissensstand nicht zwischen "lebenden
Menschen" und Embryonen unterschieden, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, das Gericht habe verkannt, daß auch Embryonen menschliches Leben darstellen (BVerfGE 88, 203). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe
ergibt sich vielmehr (vgl. insbesondere BU S. 12), daß das Gericht zutreffend dem Angeklagten vorhält, beschlossene Gesetze zu negieren, die das ungeborene Leben tatsächlich weniger schützen als das geborene. In diesem Sinn ist
die Gegenüberstellung der Strafkammer zwischen "lebenden Menschen" und "Embryonen" zu verstehen.
Kosten: § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
gez. Brießmann gez. Jaggy gez. Kehrstephan
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