Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

II.4.l. Daraufhin erging folgender BESCHLUSS:

5St RR 97/99

 

Bayerisches Oberstes Landesgericht

 

BESCHLUSS

 

Der 5. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Brießmann sowie der Richter Jaggy und Kehrstephan

in dem Strafverfahren

gegen

Dr.  L e r l e  Johannes

wegen

Beleidigung

auf Antrag der Staatsanwaltschaft

am 22. Juni 1999 einstimmig

b e s c h l o s s e n

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. November 1998 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Aus dem Vorwurf der Strafkammer auf Seite 11 des Berufungsurteils, bei dem "medizinischen Eingriff" zum Schwangerschaftsabbruch habe der Angeklagte entgegen seinem Wissensstand nicht zwischen "lebenden Menschen" und Embryonen unterschieden, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, das Gericht habe verkannt, daß auch Embryonen menschliches Leben darstellen (BVerfGE 88, 203). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich vielmehr (vgl. insbesondere BU S. 12), daß das Gericht zutreffend dem Angeklagten vorhält, beschlossene Gesetze zu negieren, die das ungeborene Leben tatsächlich weniger schützen als das geborene. In diesem Sinn ist die Gegenüberstellung der Strafkammer zwischen "lebenden Menschen" und "Embryonen" zu verstehen.

Kosten: § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

gez. Brießmann   gez. Jaggy   gez. Kehrstephan