c. Antwort der Staatsanwaltschaft
Der Generalstaatsanwalt
bei dem Oberlandesgericht Nürnberg Gz. Zs 873/02 +
Nürnberg, 26.06.2002
Herrn
Johannes Lerle
Justizvollzugsanstalt.
Markgrafenallee 49
95448 Bayreuth
Ihre Strafanzeige vom 13.05.2002 zur Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen VRiLG Dr. Schmidt, RiLG Reitzenstein, RiLG Heinemann, VRiLG Kuda, VRiLG Kriegel,
OStA Meier-Staude, VRiBayObLG Kehr-Stephan, RiBayObLG Kalibe und Heiss wegen Rechtsbeugung, Az. 108 Js 864/02;
hier: Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens
Zum Schreiben vom 17.06.2002
Sehr geehrter Herr Lerle,
die aufgrund Ihrer Beschwerde durchgeführte Prüfung der Akte hat ergeben, daß die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
abgesehen hat. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, Ermittlungen aufzunehmen.
Für eine rechtswidrige Tat der beschuldigten Richter und des beschuldigten Staatsanwalts liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor.
Daher muß es bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft sein Bewenden haben.
Mit freundlichen Grüßen
I. A.
gez. Dr. Heßler
Oberstaatsanwalt
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