Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

V.f. Prozeßvorbereitung für die Berufungsverhandlung am 21. Jan 2002 wegen angeblicher Beleidigung von Richterin Rosinski

Während der Hauptverhandlung am 24.1.2000 hatte ich Frau Rosinski aufgrund eines Irrtums als Rechtsbeugerin bezeichnet. Denn mir lag ein Dokument des Amtsgerichts Erlangen vor, in dem von der Geschäftsstelle beurkundet wurde, daß Frau Richterin Rosinski das Strafverfahren gegen Herrn Willert unter der Auflage, 1445,44 DM zu zahlen, vorläufig eingestellt hat. Da Dokumente, die von einem Gericht ausgestellt wurden, als Beweise gelten, hatte ich keinerlei Zweifel, daß Frau Rosinski den Beschluß vom 22.11.1999 im Original unterschrieben habe. Aufgrund der fehlerhaften Ausfertigung des Beschlusses für Herrn Willert hätte das Erstgericht davon ausgehen müssen, daß bei mir ein “Irrtum über Tatumstände” vorliegt. In einem solchen Fall handelt der Täter nach § 16 StGB nicht vorsätzlich. Die Konsequenz wäre ein Freispruch für mich gewesen, da nach § 15 StGB fahrlässige Beleidigung nicht strafbar ist. 

Doch Richter am AG Dr. Schöpf äußerte in der Hauptverhandlung, daß selbst dann keine Rechtsbeugung vorliegen würde, wenn Frau Rosinski das Original unterschrieben hätte. Als ich mich in der Folgezeit mit der Gesetzeslage befaßte, entdeckte ich weitere Rechtsfehler von Frau Rosinski, die ihr bereits bei Erlaß des Strafbefehls unterlaufen waren. Doch so viele Fehler elementarster Art kann ein Volljurist nicht versehentlich machen. Die Vielzahl der Rechtsfehler in der Strafsache Willert war nur durch Rechtsbeugung möglich.

Ein Rechtsfehler war, daß Frau Richterin Rosinski nicht wirklich geprüft hat, ob es sich in der Strafsache Willert überhaupt um vorsätzliche Beleidigung handelt und nicht eventuell nur um fahrlässige Beleidigung, die nicht strafbar ist.

Von vorsätzlicher Beleidigung könnte nicht einmal dann die Rede sein, wenn Herr Willert die im Strafbefehl zitierte völlig beiläufig gefallene Bezeichnung “Berufskiller” gekannt hätte. Erstens wußte Frau Rosinski, daß nicht Herr Willert, sondern ich es war, der Herrn Dr. Freudemann als Berufskiller bezeichnet hatte. Herr Willert wollte lediglich dazu beitragen, daß die vom Gesetzgeber vorgesehene Öffentlichkeit für Gerichtsverfahren nicht nur auf dem Papier steht. Denn der Strafprozeß fand während der Arbeitszeit statt, und Tonbandaufzeichnungen sind nicht zulässig. Um die Öffentlichkeit trotzdem nicht uninformiert zu lassen, ließ ich meine Verteidigung drucken und verteilte sie an Prozeßbeobachter, damit diese auch andere Personen informieren können. Doch mir wurde untersagt, im Gerichtsgebäude Papiere zu verteilen. Folglich ging ich vor das Gebäude. Dort begegnete mir Herr Willert, der in der Mittagspause bei Siemens zum Gericht kam. Da er ohnehin nicht am Prozeß teilnehmen konnte, bat ich ihn die Papiere an die Prozeßbesucher zu verteilen, was er auch tun wollte.

Es mußte doch auch für Frau Rosinski offensichtlich gewesen sein, daß es sich nicht um Flugblätter über Dr. Freudemann handelt. Denn erstens ist die Straße vor dem Erlanger AG zu wenig belebt, um dort überhaupt irgendwelche Flugblätter zu verteilen. Zweitens ist der Inhalt dieses fälschlicherweise als Flugblatt bezeichneten Papiers meine Verteidigung gegen eine ungerechtfertigte Anklage. Nur zu diesem Zweck hatte ich die grausamen Menschentötungen Dr. Freudemanns am Rande gestreift. Zu meiner Verteidigung wollte ich darauf hinweisen, daß die Beschreibung der Brutalität von Dr. Freudemanns Menschentötungen der Wahrheit entspricht und wegen des Wahrheitsbeweises ebensowenig strafbar ist wie z. B. die Schilderung nationalsozialistischer Greueltaten. Außerdem hoffte ich, daß Richterin Rosinski meinen Versuch, zur Rettung von Menschenleben beizutragen, als “berechtigtes Interesse” im Sinne des § 193 StGB werten wird, was zur Folge gehabt hätte, daß ich freigesprochen worden wäre.

Meine Äußerungen sollten somit der Verteidigung in einem öffentlichen Strafverfahren dienen. Von daher waren sie nicht strafbar, schon gar nicht für Herrn Willert, der lediglich der Öffentlichkeit übergeben wollte, was der Gesetzgeber für die Öffentlichkeit bestimmt hatte. 

Es ist doch offensichtlich, daß Herr Willert hatte er nicht die geringste Absicht hatte, irgend jemanden zu beleidigen. Die gegenteilige Behauptung im Strafbefehl ist völlig aus der Luft gegriffen. Und fahrlässige Beleidigung ist, wie jeder Richter weiß oder zumindest für wahrscheinlich halten sollte, nach § 15 StGB nicht strafbar.

Wenn Herr Willert seinen Vorsatz hätte ausführen können, dann hätte er lediglich andere darüber informiert, wen der Johannes Lerle weshalb einen Berufskiller nennt. Herr Willerts Vorsatz ist mit meinem Verhalten vergleichbar, wenn ich Gerichtsurteile mit volksverhetzendem Inhalt kopiere und weitergebe. Nicht ich begehe dadurch die Straftat der Volksverhetzung, sondern ich informiere lediglich andere Bürger, welcher Straftäter welcher Personengruppe das Menschsein abspricht.

Sollte Frau Rosinski eine andere Rechtsauffassung haben, dann hätte sie zumindest prüfen müssen, ob dem Nichtjuristen Willert ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB einzuräumen ist. Daß sie das nicht getan hatte, obwohl das bereits den Studienanfängern beigebracht wird, ist ein weiterer gravierender Rechtsfehler.

Schon die Studienanfänger lernen, daß ein Richter von Amts wegen mögliche Strafausschließungsgründe zu prüfen hat. Frau Rosinski hätte dies somit tun müssen, wenn sie schon irrtümlich meinte, Herr Willert hätte irgendwelche Papiere verteilt. Doch dieser Irrtum war selbstverschuldet. Daß Herr Willert irgendwelche Papiere verteilt hätte, ist weder im Polizeibericht noch von irgendwelchen Zeugen behauptet worden. Somit hatte Frau Rosinski den Strafbefehl gerade nicht nach Aktenlage erlassen.

Am 19.11.1999 ging beim Amtsgericht Erlangen ein zusätzlicher Computerausdruck eines Briefes an Frau Staatsanwältin Eckenberger ein. In diesem Schreiben wies ich auf zwei entscheidungserhebliche Tatsachen hin: Erstens hatte Herr Willert bis zu dem Zeitpunkt, als er das verfahrensgegenständliche Papier verteilen wollte, dasselbe nicht gelesen. Zwar gab er an, daß er den Inhalt kenne. Das trifft aber nur insofern zu, wie ich ihn darüber informiert hatte. In meinem Schrieben wies ich darauf hin, daß ich Herrn Willert nicht gesagt hatte, daß in dem verfahrensgegenständlichen Papier eine Person beleidigt werde. Diese meine Information hätte als Zeugenaussage gewertet werden müssen. Schon allein wegen des Grundsatzes “Im Zweifel für den Angeklagten” hätte das Strafverfahren ohne Auflagen eingestellt werden müssen. Außerdem wies ich in meinem Schreiben darauf hin, daß die Polizei es verhindert hatte, daß Herr Willert auch nur ein einziges Exemplar weitergeben konnte. Folglich kann es sich bei der Strafsache Willert nicht um Beleidigung, sondern schlimmstenfalls um versuchte Beleidigung handeln. Und versuchte Beleidigung ist – wie Frau Rosinski mühelos nachprüfen kann – gemäß § 15 StGB nicht strafbar.

Nicht das ist die Frage, ob mein Brief die Unschuld von Herrn Willert beweist. Denn nicht Herr Willert muß seine Unschuld beweisen, sondern die Justiz muß ihm eine Straftat nachweisen. Doch mein Hinweis hätte dazu führen müssen, daß nochmals überprüft wird, ob überhaupt Beweise vorliegen.

In Tröndles Kommentar zum StGB ist zu lesen, daß Rechtsbeugung vorliegt, wenn der Grundsatz in dubio pro reo verletzt wird. Wenn weder im Polizeibericht noch von irgendeinem Zeugen noch vom Beschuldigten behauptet wird, daß Herr Willert irgendwelche Papiere verteilt hatte, dann muß das doch zum Zweifel im Sinne von "in dubio pro reo" führen.

Es kommt noch hinzu, daß Herr Willert, nachdem ich ihn informiert hatte, daß versuchte Beleidigung kein Straftatbestand ist, Frau Rosinski telefonisch mitteilte, daß er kein Exemplar des verfahrensgegenständlichen Schriftstücks verteilt hatte. Somit hat auch Herr Willert der Behauptung des Strafbefehls widersprochen. Sollte Frau Rosinski diesen Anruf einfach ignoriert haben, so wäre das offensichtlich ein "bewußter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht", wodurch gemäß dem Kommentar von Tröndle ebenfalls der Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist.

Der Vorwurf der Rechtsbeugung wird auch nicht dadurch entkräftet, daß Frau Rosinsi den Beschluß vom 22.11.1999 über die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Original nicht unterschrieben hat. Denn sie war es, die den Strafbefehl erlassen hatte. Wenn sie die Strafsache auch ihren Kollegen übergeben hatte, dann hätte sie über das Telefongespräch eine Aktennotiz anfertigen oder ihren Kollegen zumindest informieren müssen, um ihn vor einem Rechtsfehler zu bewahren. Außerdem wäre zu prüfen, ob es überhaupt zulässig ist, daß ein anderer Richter in einem ihm fremden Strafverfahren zwischendrin einen Beschluß erläßt. Der Verdacht liegt nahe, daß Frau Richterin Rosinski die Unterschrift ihres womöglich sachunkundigen Kollegen deshalb erschlichen hat, damit man ihr die Rechtsbeugung nicht nachweisen kann. Deshalb beantrage ich nach § 219 StPO, den Zeugen Sapper zu befragen, ob Frau Rosinski ihn mündlich von dem Telefongespräch mit Herrn Willert informiert hatte.

Außerdem beantrage ich nach § 219 StPO, die Justizangestellte Wolf als Zeugin zu befragen, weshalb sie die Urheberschaft von Frau Rosinski für den Beschluß vom 22.11.1999 beurkundet hat. Ich beantrage, die Zeugin Wolf zu befragen, ob ihr Indizien bekannt sind, die darauf hindeuten, daß Frau Rosinski die eigentliche Urheberin des Beschlusses vom 22.11.1999 ist, und nicht Herr Richter Sapper. Ich beantrage die Zeugin Wolf zu befragen, ob es in ihrem Bereich üblich ist, daß ein Richter den Strafbefehl erläßt, ein anderer Richter den Beschluß über die vorläufige Einstellung des Verfahrens und der erste Richter den Beschluß über die endgültige Einstellung.

Ich beantrage, die Zeugin Rosinski zu befragen, ob das Telefongespräch mit Herrn Willert stattfand, bevor der Beschluß vom 22.11.1999 am 17. Dez. für Herrn Willert ausgefertigt wurde oder aber erst danach. Herr Willert kann sich lediglich daran erinnern, daß das Telefongespräch stattfand, bevor er den von ihm erpreßten Geldbetrag überwiesen hat. Selbst wenn das Telefongespräch stattgefunden haben sollte, nachdem der Beschluß am 17. Dez. 1999 für Herrn Willert ausgefertigt worden war, hätte Frau Rosinski trotzdem die Gelegenheit gehabt zu veranlassen, daß er widerrufen wird.

Es gehört zur Berufspflicht von Staatsanwälten und Richtern, von Amts wegen zu prüfen, ob der Angeklagte durch §§ 15-17 StGB zu entlasten ist, das heißt zu prüfen, ob er überhaupt vorsätzlich gehandelt hat, ob ein Irrtum über die Tatumstände oder ein Verbotsirrtum vorliegt. Sollte diese Vorschrift etwa bei einem Strafbefehl ignoriert werden dürfen? Das kann doch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein! Scheinbar hat eine Hysterie, wie wir sie aus der Zeit des Hexenwahns kennen, die Frau Rosinski elementare juristische Regeln vergessen lassen. 

Daß der Nichtjurist Willert es versäumt hatte, in seinem Einspruch gegen den Strafbefehl zu erwähnen, daß er nicht zum Verteilen kam, war zweifellos ein Fehler. Doch dieser sein Fehler beweist keineswegs, daß er zum Verteilen des verfahrensgegenständlichen Papiers auch gekommen wäre. Herr Willert wollte auf jeden Fall einen Strafprozeß vermeiden. Er scheute das Risiko, daß in einem solchen sein Einkommen festgestellt und er zu einer höheren Geldstrafe verurteilt wird. Deshalb stimmte er zu, die inzwischen reduzierten Geldbeträge für die Einstellung des Verfahrens zu zahlen. Diesem juristischen Laien, der in seinem bisherigen Leben noch nie etwas mit einem Gericht zu tun gehabt hatte, war nicht klar, daß versuchte Beleidigung kein Straftatbestand ist.  Außerdem ist er wie viele andere Bürger der Ansicht, daß Juristen die Gesetze in jede erdenkliche Richtung biegen und wenden können, wie es gerade benötigt wird, daß es folglich keine Rechtssicherheit gibt. Ein solcher Eindruck wurde bei ihm durch die Presseberichte über meine Verurteilungen verstärkt. Und als ob es für die Auffassung, daß die Bundesrepublik kein Rechtsstaat ist, noch eines Beweises bedürfen würde, lieferte die Justiz einen solchen durch ihren Umgang mit der Strafsache Willert nach.

 

Auch im gegenwärtigen Strafverfahren wegen angeblicher Beleidigung von Frau Richterin Rosinski habe ich erlebt, daß es in der Bundesrepublik an Rechtsstaatlichkeit mangelt. So wurde meine Beweisführung, daß Frau Rosinski in der Tat das Recht gebeugt hat, unter Verletzung der StPO behindert. Mein Antrag vom 25.5.2000 an das Amtsgericht Erlangen, den Zeugen Willert zu laden, um ihn über sein Telefonat mit Frau Rosinski befragen zu können, war entgegen § 244, Abs. 6 StPO nicht einmal einer Ablehnung gewürdigt worden, sondern wurde einfach ignoriert.

Auch hatte Richter Dr. Schöpf, wozu er durch § 244, Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, nicht von Amts wegen geprüft, ob seine Kollegin nicht vielleicht doch das Verbrechen der Rechtsbeugung begangen haben könnte. Immerhin hatte er umfangreiche Teile der Strafakte Willert verlesen. Dadurch erfuhr ich, daß mein Hinweis, daß Herr Willert nicht zum Verteilen kam, beim AG Erlangen eingegangen war, bevor der Beschluß vom 22.11.2000 erlassen wurde. Dadurch konnte ich auch feststellen, daß der Polizeibericht genau dem entsprach, wie es Herr Willert und ich erlebt hatten.

Um weitere Beweise für Rechtsbeugung durch Frau Richterin Rosinski zu finden, beantragte ich Einsicht in die Strafakte Willert. Die Ablehnung meines Antrages wurde mir kurzfristig am 12. Jan. mitgeteilt. Dabei kann – so die Rechtsliteratur1 - “die Gewährung von Akteneinsicht an den nicht verteidigten Beschuldigten” “sogar geboten sein, wenn nur so eine Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten ist”.

Das ist in meiner Strafsache der Fall. Wie der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verlesene Polizeibericht die Behauptung von Frau Rosinski widerlegt, sie hätte den Strafbefehl nach Aktenlage erlassen, so sind in der Akte über die Strafsache Willert noch weitere Beweise für Rechtsbeugung zu vermuten. Eventuelle Gründe, die gegen eine Akteneinsicht sprechen, wie sie in einer Zeit, als es noch keine Kopiergeräte gab, in der Rechtsliteratur genannt wurden, liegen in meinem Fall nicht vor. Erstens wird gegen keine Komplizen von Herrn Willert ermittelt, denen ich Hinweise zur Verwischung von Spuren geben könnte. Außerdem würde es meinen Interessen widersprechen, irgendwelche Beweise für eine Rechtsbeugung durch Richterin Rosinski aus den Akten verschwinden zu lassen.

Wenn man mir trotzdem Akteneinsicht verweigert, so kann das nur daran liegen, daß man irgendetwas zu verbergen hat!

Doch nach § 244, Abs. 2 StPO ist das Gericht verpflichtet, “zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind”. Zu den “alle Tatsachen”, zu deren Erforschung das Gericht verpflichtet ist, gehören insbesondere solche Tatsachen, durch die der Angeklagte entlastet wird. Somit ist das Gericht verpflichtet, unvoreingenommen zu erforschen, ob Frau Rosinski nicht vielleicht doch das Recht gebeugt haben könnte.

Für mich ist es in keiner Weise nachvollziehbar, wieso der Nachweis einer Rechtsbeugung durch Frau Richterin Rosinski für den Ausgang des gegenwärtigen Strafverfahrens ohne Bedeutung bleiben könnte. Folglich kann ich in der Ablehnung meiner Beweisanträge nur einen “bewußten Verstoß gegen die Aufklärungspflicht” sehen, wodurch nach dem Kommentar von Tröndle der Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist.

Das Gericht ist verpflichtet, auch solche Tatsachen zu erforschen, durch die der Angeklagte entlastet wird. Es ist aber nicht verpflichtet, nach dem Sprichwort zu handeln: “Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus”. Von daher gab es keinen nachvollziehbaren Grund, meine Beweisführung, daß Frau Rosinski das Recht gebeugt hat, durch Verweigerung von Akteneinsicht oder durch die Ablehnung meiner Beweisanträge zu behindern.

 

Schlußwort

Als ich Frau Rosinski als Rechtsbeugerin bezeichnete, wollte ich diese Richterin keineswegs aus der großen Zahl der Juristen hervorheben. Ich habe auch in anderen Zusammenhängen in der Öffentlichkeit von Rechtsbeugung gesprochen und geschrieben. Denn Rechtsbeugung ist in Deutschland bei politischen Prozessen leider gang und gäbe und keineswegs eine Besonderheit von Frau Rosinski. Wer mir hierin widersprechen möchte, der möge doch bitte erklären, wie Dr. Freudemann zu seinem "Grundrecht" kommt, unschuldige Menschen töten zu dürfen, obwohl es doch ganz klar im GG steht, daß jeder das Recht auf Leben hat und daß die Todesstrafe abgeschafft ist.

Folglich kann das Grundrecht der freien Berufswahl nicht für den Henker gelten. Wo hat es das denn jemals gegeben, daß das Henkerhandwerk in den Rang einer grundgesetzlich geschützten beruflichen Tätigkeit erhoben wurde?! Wo findet diese Rechtsbeugung ihre Entsprechung in den Schandurteilen des nationalsozialistischen Volksgerichtshofes? Wo finden wir ein Urteil des Volksgerichtshofes, das die Menschentötungen irgendeines Nazischergen als von der Verfassung geschützte Berufsausübung aufgewertet hätte?!

Nicht nur das BVerfG beugt das Recht, sondern Rechtsbeugungen sind bei politischen Prozessen auch bei den Instanzgerichten gang und gäbe. Ich wurde bereits mehrfach verurteilt, weil ich den Dr. Freudemann als Berufskiller bezeichnet hatte. Da er aber in der Tat beruflich Menschen tötet, ist diese Bezeichnung eine Tatsachenfeststellung. Doch § 185 StGB schützt nicht jeden Achtungsanspruch, sondern nur eine tatsächlich vorhandene Ehre. Gegen die Vorschrift der StPO wurden in verschiedenen Gerichtsurteilen keine Gründe für meine Verurteilung genannt. Es wurde nicht gezeigt, wieso die Legalität von Menschentötungen die Ehre eines Tötungsspezialisten rechtfertigt, noch war den Urteilsbegründungen zu entnehmen, wieso die Ehre eines gesetzestreuen Berufskillers die Strafbarkeit wahrer Tatsachenfeststellungen zur Folge habe.

Noch offensichtlicher als im rechtsfehlerhaften Verschweigen der Urteilsgründe wird die Rechtsbeugung, wenn das Urteil mit handfesten Lügen begründet wird. Man stelle sich vor, irgendein Richter hätte in irgendeiner Urteilsbegründung geschrieben: "Der Angeklagte weiß genau, daß die rassenhygienische Tätigkeit des Auschwitzer KZ-Kommandanten Höss nicht lebende Menschen, sondern Juden betrifft" - solch ein Richter wäre trotz aller angeblichen richterlichen Unabhängigkeit die längste Zeit Richter gewesen. Doch sind es nicht Juden, sondern lediglich Kinder im Mutterleib, denen das Menschsein abgesprochen wird, dann sieht die Revisionsinstanz in derartigen Volksverhetzungen keinen "Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten".

Indem Frau Rosinski diejenigen verurteilt, die den Dr. Freudemann aufgrund seiner beruflichen Menschentötungen als "Berufskiller" bezeichnen, befindet sie sich in der Gemeinschaft vieler Rechtsbeuger. Doch der Tatbestand der Rechtsbeugung ist in der Strafsache Willert wesentlich offensichtlicher als in den vielen Rechtsbeugungen, aufgrund derer ich verurteilt wurde:

Bei der Strafsache Willert ging es nicht um die angebliche Beleidigung des kleinen Mannes Dr. Freudemann. Selbst wenn Herr Willert zum Verteilen gekommen wäre, wäre das Geschehen vor dem Amtsgericht Erlangen zu unbedeutend. In Wirklichkeit geht es um den Kindermord. Die Lobby der Kindermörder hat inzwischen erreicht, daß der Gesetzgeber dieses Verbrechen zur staatlich geförderten gesellschaftlichen Aufgabe gemacht hat. Durch die Zivil- und Strafprozesse gegen Kindermordgegner soll die gesellschaftliche Akzeptanz der "legalen" Menschentötungen erzwungen und jeder auch nur verbale Widerstand gebrochen werden. Aus diesem Grund darf über diejenigen, die die zur gesellschaftlichen Aufgabe erhobenen Menschentötungen ausführen, nicht in gleicher Weise gesprochen werden wie z. B. über Hitler, Milosevic, Osama bin Laden, Dieter Zurwehme, Armin Schreiner und andere, deren Menschentötungen nach der zur Zeit in Deutschland herrschenden Meinung als verwerflich gelten.

Beim Kindermord geht es nicht nur um irgendeine politische und ethische Frage. Sondern es geht um die Frage, ob es überhaupt absolute Normen für Gut und Böse gibt. Für Kriege und für die Tötung Erwachsener kann man irgendeine Rechtfertigung herbeilügen. Doch bei den Kindern im Mutterleib ist es besonders offensichtlich, daß sie unschuldig sind. Folglich kann nur derjenige deren Tötung rechtfertigen, der gedanklich davon ausgeht, daß es überhaupt keine Ethik und keine Moral gibt. Und genau das ist die Auffassung von Verbrechern.

Die Auseinandersetzung um den Kindermord müssen wir auf dem Hintergrund des Gegensatzes von Gott und dem Teufel sehen. Niemand kann sich in diesem Spannungsfeld neutral verhalten. Wer nicht aus der Verantwortung vor Gott heraus handelt, der wird vom Teufel getrieben.

Die Väter des Grundgesetzes hatten in der Hitlerzeit erlebt, wohin die Abkehr von Gott führt. Deshalb haben sie in der Präambel des Grundgesetzes ganz bewußt auf die "Verantwortung vor Gott" hingewiesen. In dem Maße, wie diese Verantwortung aus dem Blickfeld gerät, in dem Maße werden die Grundrechte zu hohlen Phrasen, die nicht einmal mehr das Papier wert sind, auf dem sie gedruckt wurden.

Wenn irgendwelche Politiker sich vom Teufel führen lassen und den Kindermord fördern, dann wirkt sich die Verbrechergesinnung auch auf anderen Politikfeldern aus. Politische Entscheidungen werden für Geld, nämlich für fälschlich sogenannte "Parteispenden" verkauft. Kriminelle Unterlassungen im Zusammenhang mit BSE, Bombenterror durch die Bundeswehr im ehemaligen Jugoslawien und demnächst: Deutsche Soldaten in Särgen aus Afghanistan - diese Politik bleibt denen unverständlich, die weder die Schmiergeldströme noch die Machenschaften in gewissen Freimaurerlogen kennen.

Wenn Staatsanwälte und Richter nicht aus der Verantwortung vor Gott heraus handeln, dann werden auch sie vom Teufel geritten. Sie vergessen die ihnen vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht zur Objektivität und vertreten die Sache der Kindermörder. Manche Stasi-Verbrechen verjährten. Die Leuna-Schmiergeldaffäre geht der Verjährung entgegen. Doch die Justiz verplempert ihre knappe und teure Arbeitskraft mit dem Reizwort "Berufskiller", mit dem jemand, der berufsmäßig Menschen tötet, ganz beiläufig bezeichnet wurde. Und dabei hatte der beschuldigte Herr Willert dieses Schriftstück nicht einmal selbst verfaßt.

Am 25.1.2000 erstattete ich Strafanzeige wegen Rechtsbeugung. Wie nicht anders zu erwarten, wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In der Begründung für das Nichteinleiten heißt es: " Die schriftliche Mitteilung des Anzeigeerstatters und damaligen Mitbeschuldigten vom 18. November 1999 an das Amtsgericht Erlangen war nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Sie erfolgte mit offenkundiger Absicht". Was soll der Hinweis, daß meine schriftliche Mitteilung vom 18. Nov. 1999 nicht geeignet war, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen? Was soll der Hinweis auf meine Absicht? Die strafrechtliche Beurteilung kann doch nur der zweite Schritt sein. Der erste Schritt muß doch sein, die wahren Tatsachen festzustellen. Und die Aussage, daß Herr Willert kein Exemplar verteilt hat, wird doch nicht dadurch unwahr, daß dieser juristische Laie aufgrund seiner Unerfahrenheit mit den Gerichten es versäumt hatte, in seinem Einspruch darauf hinzuweisen. 

Jeder anständige Mensch ist von sich aus bemüht, anderen kein Unrecht zuzufügen. In einer Wolfsgesellschaft ist es allerdings anders. Dort gilt das Recht des Stärkeren. Der Starke fügt dem Schwachen Unrecht zu. Der Sachkundige betrügt den Sachunkundigen. Der Rechtskundige mißbraucht die Justiz, um dem Rechtsunkundigen, z. B.Herrn Willert, Unrecht zuzufügen. Rechtsauseinandersetzungen verkommen dann zu einer Art Schachspiel, bei dem es nicht um Wahrheit und Gerechtigkeit geht, sondern darum, einen vermeintlichen Rechtsanspruch durchzusetzen. Der angebliche Rechtsstaat verkommt auf diese Weise zum Rechtsmittelstaat.

Das trifft offensichtlich auch für Frau Rosinski zu. In ihrer Parteinahme für die Menschentötungen Dr. Freudemanns hatte sie ihre Funktion innerhalb der Justiz mißbraucht, um Kindermordgegner einzuschüchtern. Wie in der Wildnis ein Raubtier die Schwäche des Beutetieres nutzt um es zu töten, so nutzte Frau Rosinski die juristische Unkenntnis von Herrn Willert, wie sie in der extrem laienhaften Formulierung seines Einspruchs zum Ausdruck kommt, um ihn ohne Rechtsgrundlage zu bestrafen, um auf diese Weise meine Sympathisanten einzuschüchtern, damit in Zukunft niemand mehr ein von mir verfaßtes Schriftstück in die Hand nimmt.

Wo die Verantwortung vor Gott fehlt, da ist keine Rechtsstaatlichkeit möglich. Wer wird denn Staatsanwalt, wer wird denn Richter? Irgendein intellektuell hochbegabter aber unredlicher Mensch, der allerdings nicht vorbestraft sein darf und das Abitur haben muß, studiert Jura und wird irgendwann einmal Staatsanwalt und später Richter. Aber durch das Jurastudium hört ein Lump doch nicht auf, ein Lump zu sein. Denn nur das Gotteswort kann Menschen verändern, nicht aber irgendein Universitätsstudium. Wie in der Bibel zu lesen ist, bringt die Abkehr von Gott sämtliche Arten von Bosheit hervor. Folglich bescheinigt ein Rechtsbeuger dem anderen Rechtsbeuger, es würde kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen. Selbstverständlich leiten Juristen auch kein Ermittlungsverfahren gegen einen ihrer Kollegen ein. Aber dem rechtsunkundigen Herrn Willert, der Papiere in der Hand hielt, in denen beiläufig die Vokabel "Berufskiller" vorkam, wurde künstlich und widerrechtlich ein Beleidigungsstraftatbestand angehängt.

Das sind die Prioritäten des Teufels, der nicht will, daß Menschen vor der Sünde gewarnt werden und zu ihrem Retter Jesus Christus umkehren. Denn nur der kann etwas mit der Botschaft vom Sünderheiland anfangen, der erkannt hat, daß er ein Sünder ist und daß er die Hölle vor sich hat. Damit die Menschen von der Sünde lassen und zu dem umkehren, der die Sünder annimmt, deshalb kann man die Sünde nie abscheulich genug darstellen. Deshalb spreche ich bewußt nicht von Abtreibung, sondern vom Kindermord. Deshalb werde ich auch in Zukunft jeden, der sich selbst als "Spezialist für ambulante Schwangerschaftsabbrüche" bezeichnet, einen Berufskiller nennen.

Schon die biblischen Propheten haben vor der Sünde gewarnt. Dagegen verharmlosten die falschen Propheten die Sünde. Christus sagte, daß die falschen Propheten einen Schafspelz tragen (Matth. 7,15). Heute tragen Staatsanwälte und Richter einen schwarzen Kittel, wodurch eine Amtswürde vorgetäuscht wird, wie sie der Justiz in Anbetracht der häufigen Rechtsbeugungen nicht zukommt. Doch Keidungsstücke können die wölfische Gesinnung lediglich verbergen. Nur Jesus Christus kann die Gesinnung ändern.

Dort aber, wo Christus abgelehnt wird, dort gedeiht das Banditentum. Der eine tötet Kinder im Mutterleib, Bundestagsabgeordnete werten diese Menschentötungen als gesellschaftliche Aufgabe auf. Verfassungsrichter dehnen das Grundrecht der freien Berufswahl auf “rechtswidrige”  Menschentötungen aus. Andere Rechtsbeuger schützen die beanspruchte Ehre der legalen Berufskiller, indem sie ohne gesetzliche Grundlage diejenigen bestrafen, die über wahre Tatsachen informieren. Wieder andere dehnen diese Hexenjagd auf absolute Randfiguren der Lebensrechtsbewegung, wie z. B. Herrn Willert, aus. Jeder handelt an seinem Platz im Sinne des Teufels. Deswegen habe ich, obwohl im Recht, nur eingeschränkte Hoffnung, in diesem Unrechtssystem freigesprochen zu werden.

 

Das Papier, dessen Verbreitung Herr Willert beschuldigt wurde, trägt die Überschrift: Vorbereitung für den Ketzerprozeß am 17.8.99

 

Am Gerichtstermin teilte Herr Richter Scauradzun mit, daß das Verfahren unter Kostentragung der Staatskasse eingestellt worden ist.

 

1 Löwe-Rosenberg: Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 24. Aufl., 1989, zu § 147, Rn 4, 8, 9, 10, 12.