Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

II.2.b. Gerichtsbeschluß gegen Familie Leisner

 

Aktenzeichen: 17 O 9126/97

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. Zivilkammer, erläßt durch die unterzeichnenden Richter

in Sachen

Stadt Nürnberg, vertreten durch den Oberbürgermeister Ludwig Scholz, d. vertr. durch. d. Leiter des Rechtsamts, Äußere Laufer Gasse 19, 90403 Nürnberg

- Antragstellerin -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lock & Roth, Aufseßplatz 1, 90459 Nürnberg, Gz.: RC-97-00522, Gerichtsfach 133

 gegen

1 ) Stefan Leisner, Wellenstädter Weg 47, 91083 Baiersdorf

2 ) Constanze Leisner, Wellenstädter Weg 47, 91083 Baiersdorf

-Antragsgegner-

-anwaltschaftlich nicht vertreten-

wegen einstweiliger Verfügung; Unterlassung

am 20.10.97 folgenden

 BESCHLUSS:

 

I. Die Antragsgegner haben es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

1."Kindermord im KIinikum-Nord"

2."Im Klinikum-Nord wird "lebensunwertes Leben" getötet".

II. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. ausgesprochene Verpflichtung unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III. Die Antragsgegner tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

IV. Der Streitwert wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Bezüglich des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes wird auf den Antrag vom 10.10.1997 Bezug genommen.

Die glaubhaft gemachten Äußerungen der Antragsgegner sind auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht zu Ehrenschutz und Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit der Äußerung "Soldaten sind Mörder" entwickelten Grundsätze (Bundesverfassungsgericht, NJW 95, 3303 ff.) durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht mehr gerechtfertigt. Das Flugblatt "Mahnung" setzt sich nicht allgemein mit der Problematik des Schwangerschaftsabbruches auseinander, sondern bezieht sich speziell auf ein von der Antragstellerin betriebenes Klinikum. Durch die umgangssprachliche Gleichstellung der in diesem Klinikum Tätigen mit Mördern und der Gleichsetzung der vorgenommenen ärztlichen Tätigkeiten mit der Tötung "lebensunwerten Lebens" zu Zeiten der Hitler Diktatur wird zum Ausdruck gebracht, die im Klinikum-Nord im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen tätigen Menschen seien zu besonders niederträchtigem Verhalten gegenüber anderen willens und fähig. Dies ist durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht mehr gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

gez.Dr. Schmidt gez. Glass gez. Reitzenstein

Vors. Richter am LG Richter am LG Richterin am LG