Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

IV.1. Der Strafprozeß

IV.1.a. Anklageschrift

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Aktenzeichen: 404 Js 47438/98

Nürnberg, 01.02.1999

 

An das

Amtsgericht

-Strafrichter-

E r l a n g e n

 

A n k l a g e s c h r i f t

 

in der Strafsache gegen

 

Lerle, Johannes,

geb. Lerle, geboren am 01.06.1952 in Halle, ledig, Unternehmer, wohnhaft 91052 Erlangen, Brüxer Str. 25, Staatsangehörigkeit: deutsch;

 

Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund der Ermittlungen dem Angeschuldigten folgenden

S a c h v e r h a l t

zur Last:

Der Angeschuldigte zeichnete presserechtlich verantwortlich für das Flugblatt "Auf zum Ketzerprozeß", in dem es unter anderem heißt:

"Weil es Menschen sind, die Dr. Freudemann zu Tode foltert, habe ich über diese Verbrechen in gleicher Weise geschrieben, wie üblicherweise über andere Verbrechen informiert wird. Als die kleine Natalie ermordet wurde, hatte die Presse den Tatort und den Namen des Täters genannt und sogar dessen Bild veröffentlicht. Auch der Name Hitlers wird ständig im Zusammenhang mit Mord genannt.

Doch bei der Namensnennung Dr. Freudemanns im Zusammenhang mit verabscheuungswürdigen Verbrechen, schreitet die Justiz ein. Und das, obwohl er selbst in aller Öffentlichkeit von sich sagt, daß er "Schwangerschaftsabbrüche", durchführt ...

Weil ich die Wahrheit, daß Dr. Freudemann Menschen zu Tode foltert, ausgesprochen habe, werde ich von der Nürnberger Justiz verfolgt und mit Strafe bedroht ...”

Exemplare des verfahrensgegenständlichen Flugblattes wurden vom Angeschuldigten am 09.11.1998 gegen 10.00 Uhr vor dem Kollegium in Erlangen, Universitätsstraße 15 an vorübergehende Passanten, unter anderem die Studentin Sabine Reuter, verteilt.

Am 19.11.1998 gegen 12.00 Uhr wurden vor der Mensa der Technischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg erneut sieben Flugblätter "Auf zum Ketzerprozeß" auf einem Tisch neben anderem Informationsmaterial aufgefunden.

Der geschädigte Arzt Dr. Freudemann fühlte sich durch den Inhalt des Flugblatts in seinem sozialen Achtungsanspruch herabgewürdigt und in seiner Ehre gekränkt, was der Angeschuldigte auch beabsichtigte. Er hat deshalb form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.

Die beschlagnahmten 384 Flugblätter "Auf zum Ketzerprozeß” unterliegen der Einziehung. Ebenso unterliegen der Einziehung der anläßlich einer Hausdurchsuchung beim Angeschuldigten beschlagnahmte Computer "Compact PC, Modell Lauer", das Modem “Amaris”, die 10 Disketten mit Materialien für die Erstellung und Vorbereitung von Flugblättern, der Drucker, Marke Epson, Modell LX800 und eine Tüte mit Anschlußkabeln.

Die Anklage ist gemäß § 154 StPO auf den genannten Sachverhalt und die angegebene Gesetzesverletzung beschränkt.

Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt,

einen anderen beleidigt zu haben;

strafbar als

Beleidigung.

Anzuwendende Vorschriften:

§§ 185, 194, 74 Abs. 1, 74d Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB.

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges ist der Angeschuldigte nicht vorbelastet. Im Verfahren 45 Cs 404 Js 43127/97 wurde ein Strafbefehl gegen den Angeschuldigten wegen Beleidigung zum Nachteil Dr. Freudemanns erlassen. In der nach Einspruchseinlegung anberaumten Hauptverhandlung wurde der Angeschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.03.1998 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Die eingelegte Berufung wurde am 24.11.1998 verworfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Angeschuldigte Revision eingelegt hat.

Unter dem Aktenzeichen 404 Js 41595/98 wurde gegen den Angeschuldigten wegen Beleidigung zum Nachteil des ehemaligen Bundesministers der Finanzen Dr. Theo Waigel Anklage zum Amtsgericht Fürth -Strafrichter- erhoben. Hauptverhandlungstermin wurde noch nicht anberaumt; die Terminierung steht jedoch unmittelbar bevor.

Der Angeschuldigte ist als fanatischer Abtreibungsgegner bekannt, zeigt keinerlei Schuldeinsicht, sondern gibt in seinen Beschuldigtenvernehmungen immer an, daß er sich völlig legitim verhalten hat und die Justiz nur Verbrecher (Dr. Freudemann) schützen würde und er mit seinem Kampf niemals aufhören wird.

Der Computer nebst Zubehör unterliegt der Einziehung, weil der Angeschuldigte diesen benutzte, um das verfahrensgegenständliche Flugblatt zu entwerfen, die Texte abzuspeichern, sowie bei Bedarf  weitere Exemplare auszudrucken.

Der Computer wurde mithin zur Verbreitung des Flugblattes mit strafbarem Inhalt benutzt und ist somit als Tatwerkzeug anzusehen.

Zur Aburteilung ist gem. §§ 24, 25 GVG, §§ 7, 8 StPO das Amtsgericht -Strafrichter- Erlangen zuständig.

 

Ich beantrage,

1. das Hauptverfahren zu eröffnen und die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht -Strafrichter- Erlangen zuzulassen;

2. einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.

 

Als Beweismittel bezeichne ich:

Zeugen:

KHK Kupfer, KPI Erlangen, 91052 Erlangen, Schornbaumstraße 11 (Bl. 1 d.A.),

POM Holzmann, PI Erlangen-Stadt, 91052 Erlangen, Schornbaumstraße 11 (Bl. 2 d.A.),

Sabine Reuter, 91052 Erlangen, Gabelsberger Straße 13 (Bl. 5 d.A.).

Urkunden:

Auszug aus dem Bundeszentralregister,

Flugblatt Bl. 7 d.A.),

Strafantrag (Bl. 17 d.A.).

Sonstige Beweismittel:

Einlassung des Angeschuldigten (Bl. 8 d.A.).

 

gez. Eckenberger

Staatsanwältin