Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

IV.1.b. Vorbereitung für den Ketzerprozeß am 17. August 1999

 

Die Anklageschrift wirft mir weder üble Nachrede (§ 186 StGB), noch Verleumdung (§ 187 StGB) vor. Offensichtlich erkennt sogar die Staatsanwaltschaft, daß die von mir genannten Tatsachen "erweislich wahr" sind, weswegen eine Strafbarkeit nach § 186 StGB oder gar nach § 187 StGB von vornherein ausgeschlossen ist. Somit darf ich festellen, daß Anklage und Angeklagter darin übereinstimmen, daß sämtliche im verfahrensgegenständlichen Flugblatt genannten Fakten der Wahrheit, ja der vollen Wahrheit entsprechen.

Mit gutem Grund beschränkt sich die Anklage auf den Paragraphen 185. Denn dieser Beleidigungsparagraph setzt nicht zwingend voraus, daß die als Beleidigung gewertete Aussage wahrheitswidrig ist. Die Anklage braucht somit nicht die Wahrheitswidrigkeit nachweisen, was allein schon deshalb nicht möglich ist, weil jede Aussage des verfahrensgegenständlichen Flugblattes der Wahrheit, ja der vollen Wahrheit entspricht. Es ist somit lediglich zun prüfen, ob eine "Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises" (§ 193 StGB) vorliegt.

öffentliche Angelegenheit

Hierbei ist zu bedenken, daß Dr. Freudemann seine Tätigkeit selbst zur öffentlichen Angelegenheit gemacht hat. In den Medien und in öffentlichen Veranstaltungen (auch in Erlangen) beschuldigt er den Freistaat Bayern, ihn bei seiner freien Berufsausübung, die ja im Töten von Menschen besteht, zu behindern. Und in öffentlichen Angelegenheiten muß er sich auch öffentliche Kritik gefallen lassen.

Meine Kritik an der Tätigkeit Dr. Freudemanns setzt an dem Punkt an, daß er die Tatsache verschweigt, daß er Menschen tötet, wie ein Faltblatt von ihm zeigt. In diesem Faltblatt lesen wir, daß in seiner Praxis "die Schwangerschaft abgesaugt" wird. Doch die Schwangerschaft ist ein physiologischer Zustand. Und einen Zustand kann man nicht absaugen. Das weiß auch Dr. Freudemann. Wenn er trotzdem schreibt, daß in seiner Praxis "die Schwangerschaft abgesaugt" wird, so verbirgt er dadurch gegenüber seinen Patientinnen, daß er deren Kinder absaugt und somit tötet.

berechtigte Interesse”

Das Anliegen meiner Flugblätter ist, den Müttern, den Vätern, den Großeltern und der gesamten Öffentlichkeit bewußtzumachen, daß es Menschen sind, die getötet werden. Vielleicht gelingt es, daß bei manchen das Gewissen gestärkt wird und somit wenigstens einigen Kindern das Leben gerettet wird. Das Bestreben, Menschenleben zu retten, ist das "berechtigte Interesse" im Sinne des § 193 StGB.

Für die Wahrnehmung berechtigter Interessen genügt es nach allgemeiner Auffassung, wenn der Äußernde allgemeine Interessen wahrnimmt, die jeden Staatsbürger oder doch größere, durch Religion, Politik und dergl. verbundene Gruppen von Staatsbürgern berühren und als berechtigtes Anliegen nahe angehen (BVerfGE 12,130; BGHZ 31,308; Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 48. Aufl. 1997, Rn 12 zu § 193 StGB).

Dabei geht es nicht nur um mein Grundrecht der freien Meinungsäußerung, das nach der Rechtsprechung des BVerfG Vorrang vor dem Ehrenschutz hat (Tröndle, a.a.O. Rn 14). Es geht vor allem um das "berechtigte Interesse" der Kinder im Mutterleib, die zwar auf dem Papier ein Grundrecht auf Leben haben, die auch um ihr Leben ringen, indem sie in panischer Todesangst versuchen, den Mordinstrumenten Dr. Freudemanns auszuweichen. Aber sie können nicht verhindern, daß sie nachgewiesenermaßen bei vollem Schmerzempfinden lebendig in Stücke gerissen werden. Da diese Kinder im Mutterleib noch nicht selbst für sich sprechen können, deshalb versuche ich, deren "berechtigtes Interesse" auf Leben zu vertreten.

Menschen

Die Aussage, daß es im biologischen Sinne - und ich betone: im biologischen Sinne - Menschen sind, die bei der als "Schwangerschaftsabbruch" verharmlosten Tätigkeit Dr. Freudemanns getötet werden, ist es, gegen die Dr. Freudemann juristisch vorgeht. Den Ausdruck "Embryo" habe ich bewußt vermieden, da dieses Fremdwort einen Rest an Mehrdeutigkeit zurückläßt. Denn es wird behauptet, Embryonen seien keine Menschen - und mit dieser handfesten und hochgradig volksverhetzenden Lüge begründen sogar Nürnberger Richter ihre Rechtsbeugungen.

Die juristischen Aktivitäten des Dr. Freudemann richten sich gegen die Feststellung, daß es Menschen sind, die schwangere Frauen in ihrem Körper tragen, daß es somit Menschen sind, die er tötet. In früheren Prozessen wurden mir gedankliche Schlußfolgerungen wie "Folterknecht" und "Berufskiller" als strafbare Beleidigung vorgeworfen. Doch diese Worte kommen im verfahrensgegenständlichen Flugblatt nicht vor. Dadurch wird es noch offensichtlicher als in meinen früheren Prozessen, daß es folgende Aussage ist, wegen der ich bestraft werden soll: Es sind Menschen, die sich im Körper schwangerer Frauen befinden und die durch die Tätigkeit Dr. Freudemanns getötet werden.

Ketzerprozeß

Dadurch, daß ich mich wegen Verbreitung unerwünschter Lehre verantworten muß, erhält dieser Strafprozeß den Charakter eines Ketzerprozesses. Denn die vermeintlichen Ketzer der Vergangenheit wurden wegen Verbreitung angeblich falscher Lehre verurteilt. Auch in meinem Fall will die Staatsanwaltschaft erreichen, daß ich wegen Verbreitung unerwünschter Lehre verurteilt werde. Doch im Unterschied zu den Ketzerprozessen der Vergangenheit wird die unerwünschte Lehre nicht einmal von der Staatsanwaltschaft als falsch bezeichnet.

erbberechtigt

Kinder in dem Alter, in dem sie von Dr. Freudemann lebendig zerstückelt werden, sind übrigens laut § 1923 des Bürgerlichen Gesetzbuches erbberechtigt. Da nur Menschen erben können, geht das Bürgerliche Gesetzbuch wie selbstverständlich davon aus, daß bereits ungeborene Kinder Menschen sind.

Der Stumme Schrei

Daß das Kind im Mutterleib bereits ein Mensch ist und als Mensch reagiert, kann man in der Ultraschallaufnahme des Filmes "Der stumme Schrei" erkennen. Man sieht, wie das Kind seinen Mund zum Schrei öffnet, bevor es lebendig zerstückelt wird. Es kann somit kein Zweifel bestehen, daß Kinder im Mutterleib bereits Menschen sind.

Blechschmidt/Haeckel

Daß der Mensch sich nicht erst zum Menschen entwickelt, sondern daß der Mensch seit seiner Zeugung Mensch ist und sich daher nicht zum Menschen, sondern lediglich als Mensch entwickelt, hat Prof. Dr. Erich Blechschmidt, langjähriger Direktor des Anatomischen Instituts der Universität Göttingen, eindeutig nachgewiesen und dokumentiert (siehe sein Buch "Vom Ei zum Embryo"). "Embryo" bezeichnet nach Prof. Blechschmidt nicht eine andere Gattung als die Gattung Mensch, sondern den Menschen im vorgeburtlichen Zustand. So wie ein Kind ein Mensch ist, so ist auch der Embryo ein Mensch. Das biogenetische Grundgesetz von den angeblich tierischen Entwicklungsstadien des menschlichen Embryos, das Ernst Haeckel nachgewiesenermaßen mittels Betrug und Fälschungen propagiert hatte, wurde durch Prof. Blechschmidts Untersuchungen eindeutig widerlegt. So sind z. B. die Falten am Hals keine Kiemen, sondern Beugungsfalten.

Rechtspositivismus

Es steht also fest: Kinder im Mutterleib sind im biologischen Sinne Menschen. Kein Parlament kann das ändern, so wie in der Vergangenheit auch keine Justiz die Bewegung der Himmelskörper ändern konnte. Man konnte bzw. kann lediglich eine Aussage zur Norm machen und die Verbreiter abweichender Meinungen wegen Ketzerei bzw. wegen Volksverhetzung oder Beleidigung bestrafen.

Ein Mensch ist unabhängig davon ein Mensch, ob dessen Tötung straffrei ist oder gar noch als öffentliche Aufgabe angesehen wird. Die Geisteskranken waren auch zur Hitlerzeit Menschen, obwohl deren Tötung als staatliche Aufgabe angesehen wurde.

Heute wird die Tötung von Kindern im Mutterleib nicht nur toleriert, sondern der Bundestag hat die Bundesländer beauftragt, ein "ausreichendes Angebot" an Tötungskapazitäten für ungeborene Kinder "sicher"zustellen. Somit wird Dr. Freudemanns Tätigkeit als gesellschaftliche Aufgabe angesehen. Doch dadurch hören die Kinder im Mutterleib nicht auf, Menschen zu sein. Die Geisteskranken blieben zur Hitlerzeit auch dann Menschen, als deren Tötung 1939 angeordnet und später wegen des Widerstandes aus der Bevölkerung lediglich toleriert wurde.

Daß die Nationalsozialisten es vermieden, ihre Tötungsopfer als Menschen zu bezeichnen, sondern statt dessen abwertend von "lebensunwertem Leben" sprachen, ist kein Grund, Geisteskranken das Menschsein abzusprechen. Und wenn heute die Kinder im Mutterleib von ihren Feinden als "Embryonen" oder in beängstigender Anlehnung an den nationalsozialistischen Sprachgebrauch abwertend als "ungeborenes Leben" bezeichnet werden und der Vorgang der Tötung durch Ausdrücke wie "Abtreibung" oder "Schwangerschaftsabbruch" verschleiert werden soll, so ist das kein Grund, nicht sehr pointiert von ungeborenen Menschen zu sprechen. Ich weigere mich, mir die Sprache der Mörder aufzwingen zu lassen.

Natürlich wird das dem Dr. Freudemann nicht gefallen. Denn, wenn die Kinder im Körper schwangerer Frauen Menschen sind, dann bedeutet dies, daß Dr. Freudemann in der Tat Menschen tötet, daß er somit eine Tätigkeit ausübt, die von vielen verachtet wird. Das war auch dem BVerfG bewußt, denn in seinem Urteil von 1996 erklärte es die nach erfolgter Beratung durchgeführte sogenannte "Abtreibung" zwar straflos, aber dennoch rechtswidrig. Als rechtswidrige Tötung werden die sogenannten Abtreibungen von einem großen Teil der Bevölkerung empfunden.

Das bedeutet: Dr. Freudemanns Taten sind demnach rechtswidrig. Und da er rechtswidrig Menschen tötet, kann er nicht den gleichen Ehrenschutz beanspruchen, der anderen Berufstätigen zusteht, die keine rechtswidrigen Taten begehen. Die Namensnennung Dr. Freudemanns zu bestrafen wäre damit vergleichbar, wie wenn man erlauben würde zu sagen, daß in den KZs Menschen getötet werden, wenn man es aber gleichzeitig bestrafen würde zu sagen, wer in welchem KZ welche Personen zu Tode foltert.

Wenn dem Dr. Freudemann so viel an seiner Ehre liegt, dann kann er ja damit aufhören Menschen zu töten. Doch anstatt damit aufzuhören, Menschen lebendig zu zerstückeln, bemüht er die Justiz um zu erreichen, daß sie unter dem Deckmantel eines Strafprozesses wegen Beleidigung einen Ketzerprozeß durchführt, damit allen Lebensschützern klargemacht wird, daß die Kinder im Mutterleib, die er in der Vergangenheit getötet hat und die er in Zukunft zu töten beabsichtigt, nicht als Menschen bezeichnet werden dürfen.

 

 

Gedanken zum Schlußwort

 

Ja, ich habe in dem verfahrensgegenmständlichen Flugblatt den Namen Dr. Freudemanns im Zusammenhang mit der Tötung offensichtlich unschuldiger Menschen im Mutterleib genannt. Bewußt habe ich über die vom Bonner Gesetzgeber nicht nur geduldeten, sondern sogar noch geförderten Kindermorde in möglichst der gleichen Weise geschrieben, wie üblicherweise über die Ermordung bereits geborener Menschen geschrieben wird. Dadurch wollte ich das Unrechtsbewußtsein der Beteiligten stärken. Vielleicht kann auf diese Weise wenigstens einigen Kindern das Leben gerettet werden.

Daß Reste von Unrechtsbewußtsein in der Bevölkerung durchaus noch vorhanden sind, zeigt der allgemeine Abscheu, die folgende in den Medien berichtete Untat hervorgerufen hat: Eine Bürgerin hatte drei ihrer Kinder als Neugeborene getötet und eingefroren. Dadurch hatte sie die vom Gesetzgeber willkürlich gesetzte Frist für die Tötung von Kindern entweder versäumt oder mißachtet. Dadurch, daß sie die Tötung ihrer Kinder auf einen Zeitpunkt nach der Entbindung verschob, vermied sie erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und verringerte ihre Lebensgefahr. Denn es ist allgemein bekannt, daß Kindermörder nicht nur Kinder töten, sondern darüber hinaus durch den Gebrauch eines Messers oder eines Saugrohrs die Gebärmutter verletzen. Auch übersteigt die Lebensgefahr für die Mutter das Ausmaß der Lebensgefahr, die eine normale Entbindung mit sich bringt. Somit gibt es durchaus rational nachvollziehbare Gründe, die dafür sprechen, die Tötung von Kindern auf einen Zeitpunkt nach der Entbindung zu verschieben.

Außerdem ist die gesetzliche Dreimonatsfrist eine willkürliche Festlegung, von der selbst der Gesetzgeber Ausnahmen zuläßt. Kinder, die mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 % behindert sind, dürfen bis unmittelbar vor dem Einsetzen der Eröffnungswehen getötet werden. Das bedeutet in der Praxis, daß einerseits Ärzte um das Leben von Frühgeburten ringen, die im Alter von 5 Monaten vorzeitig das Licht der Welt erblicken, während andererseits, womöglich auf derselben Station, deutlich ältere Kinder getötet werden.

Über die Frau, die drei ihrer Kinder nach der Entbindung tötete, brach ein allgemeiner Sturm der Entrüstung nieder. Die Medien verröffentlichten sogar ihr Foto und den Namen des kleinen Dorfes, in dem sie wohnte. Im Unterschied zu dieser vielgeschmähten Frau hatte Dr. Freudemann nicht nur in der Vergangenheit drei Kinder getötet, sondern viele Tausende. Darüber hinaus trat er in der Öffentlichkeit für die Ermöglichung seiner als "Schwangerschaftsabbruch" verharmlosten Kindermorde ein.

Und ich soll bestraft werden, nur weil ich die Sprache der Mörder gemieden und die Eigenaussage Dr. Freudemanns in einer euphemismusarmen Sprache wiedergegeben habe?! Hätte ich gesagt: Dr. Freudemann führt "Schwangerschaftsabbrüche" durch, dann hätte dies kein gerichtliches Nachspiel. Aber ich habe gesagt, und ich werde es auch in Zukunft sagen, daß es Menschen sind, die durch die als "Schwangerschaftsabbruch" verharmloste Tätigkeit Dr. Freudemanns zu Tode gefoltert werden. Dafür, daß ich die von Dr. Freudemann getöteten Personen, deren Hinrichtung von irgendwelchen schwerstkriminellen Schreibtischtätern in Bonn gefördert wurde, als Menschen bezeichnet habe, dafür soll ich in diesem Ketzerprozeß wegen angeblicher Beleidigung eines Berufskillers verurteilt werden?! 

  

 

Ziemlich am Anfang dieser Gerichtsverhandlung wurde diese abgebrochen, da die Richterin aufgrund des Schreibens meines Vaters an Waigel (wiedergegeben unter Punkt III) meine Schuldfähigkeit medizinisch überprüfen lassen wollte.

Am 24. Jan. 2000 kam es zu einem neuen Gerichtstermin.