Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

IV.1.k. Gegenerklärung gegen die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft

 

5. Strafsenat

des Bayerischen Obersten Landgerichts

Schleißheimer Str. 139

80797 München

 

 

Az. ObSs (R) 945/2000

Erlangen, den 30.11.2000

 

 

Gegenerklärung gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft

 

Die Staatsanwaltschaft hat ebenso wie in dem anderen anhängigen Verfahren [ObSs (R) 841/2000 bzw. 5 St RR 350/00] vor der Schwierigkeit kapituliert, die dargelegten Revisionsgründe zu entkräften. Die Behauptung, das Landgericht hätte sich "umfassend mit den in der Rechtfertigung genannten Gründen auseinandergesetzt", ist sachlich falsch.

Wenn im Landgerichtsurteil (10 Ns 404 Js 47438/1998, S. 16) mir vorgeworfen wird, ich würde Sachverhalte "verdrehen", so zeigt dies, daß das Landgericht den entscheidenden Sachverhalt überhaupt nicht berücksichtigt hat. Das Landgericht hat in seinem Urteil nicht berücksichtigt, daß es im biologischen Sinne Menschen sind, die schwangere Frauen in ihren Körpern in die "Praxis" Dr. Freudemanns hineintragen. Mit der Folgerichtigkeit einer mathematischen Beweiskette ist dann festzustellen, daß Dr. Freudemann in der Tat Menschen tötet.

Hätte sich das Landgericht wirklich, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet, "mit der in der Rechtfertigung genannten Gründen auseinandergesetzt", dann hätte es die Frage thematisiert, ob wahre Tatsachenfeststellungen über grundgesetzwidrige Menschentötungen strafbar sind. Es hätte die Frage thematisiert, ob eine eventuelle Strafbarkeit wahrer Tatsachenfeststellungen über vorsätzliche Menschentötungen davon abhängt, ob dieselben von den derzeitigen Machthabern als "legales Tun" und als gesellschaftliche Aufgabe aufgewertet und gefördert werden.

Ergänzend zu meiner Revisionsbegründung ist noch auf folgende Zivilurteile hinzuweisen, mit denen unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt wird, daß das Grundrecht der freien Meinungsäußerung auch für die Gegner des Kindermordes gilt:

BGH-Urteil vom 30. Mai 2000  Az.: VI ZR 276/99

Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Sept. 2000

Az.: 8 U 977/99 oder 4 O 2067/98 LG Nürnberg-Fürth

 

Johannes Lerle