IV.1.j. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
STAATSANWALTSCHAFT
bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht
ObSs (R) 945/2000
I. Strafverfahren gegen Johannes Lerle
wegen Beleidigung
Revision des Angeklagten
1. Der Senat ist mit einem ähnlich gelagerten Verfahren gegen den Angeklagten befaß (5 St RR 350/00). Mit der zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat sich umfassend mit den in der Rechtfertigung
genannten Gründen auseinandergesetzt.
2. Es wird beantragt,
die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nü rnberg-Fürth vom 31.07.00 durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu
verwerfen.
II
1. Mit Akten
an den 5. Strafsenat
des Bayerischen Obersten Landesgerichts
München
München, den 21. November 2000
gez. Meier-Staude
Oberstaatsanwalt
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