Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

II.1.1b. Urteil im Zivilverfahren: Stadt Nürnberg gegen Johannes Lerle

 

Landgericht Nürnberg-Fürth

17 0 8635/97

Geschäftsnummer:

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. Zivilkammer, erläßt durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schmidt, den Richter am Landgericht Glass und die Richterin am Landgericht Heinemann

in Sachen

Stadt Nürnberg,

vertreten durch d. Oberbürgermeister Ludwig Scholz, d. vertr. durch. d. Leiter des Rechtsamts der Stadt Nürnberg, Äußere Laufer Gasse 19, 90403 Nürnberg

- Verfügungsklägerin -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lock & Roth, Aufseßplatz 1, 90459 Nürnberg, Gz.: RC-97-00505, Gerichtsfach 133

gegen

Johannes Lerle, Brüxer Str. 25, 91052 Erlangen

- Verfügungsbeklagter -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Alfred L. Rümler, Ludwig-Erhard-Str. 13, 90762 Fürth

wegen einstweiliger Verfügung;

Unterlassung

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.10.97 folgendes

ENDURTEIL

I. Der Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende "Behauptungen" aufzustellen und/oder zu verbreiten:

1. "Kindermord im Klinikum Nord"

2. "Im Klinikum Nord werden Babys getötet."

II. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

 III. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 Beschluß:

 Der Streitwert wird auf DM 15.000,00 festgesetzt.

 Tatbestand:

 Die Verfügungsklägerin ist Trägerin des städtischen Klinikums Nord in der Flurstraße 17 in Nürnberg. Anfang des Jahres 1993 vermietete sie auf dem Klinikgelände Praxisräume an den Frauenarzt Dr. Freudemann, der dort seither schwerpunktmäßig ambulante Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Die Verfügungsklägerin beabsichtigte damit, die - aus ihrer Sicht - bestehende medizinische Unterversorgung in diesem Bereich im Großraum Nürnberg zu beenden.

 Am 5.9.1997 verteilte der Verfügungsbeklagte vor dem Gelände des Klinikums Nord ein Flugblatt, das sich nicht nur auf die Darstellung der Entwicklung des Embryos bis zur 12. Schwangerschaftswoche beschränkt, sondern auch massive Kritik an der Abtreibungspraxis des Frauenarztes Dr. Freudemann übt. Auf der Vorderseite des Flugblattes heißt es - deutlich abgesetzt und hervorgehoben durch die Druckgröße der Buchstaben - u.a.: "Kindermord im Klinikum Nord".

Bei Übergabe eines solchen Flugblattes sprach der Verfügungsbeklagte ein dort anwesendes etwa achtjähriges Kind, das gerade das Klinikgelände betreten wollte, an mit den Worten an: "Weißt du eigentlich, daß da drinnen ein Doktor ist, der Babys tötet?".

Anläßlich einer von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth angeordneten Durchsuchung der Wohnräume des Verfügungsbeklagten wurden am 11.11.1997 weitere 2.800 Flugblätter gleichen Inhalts aufgefunden und beschlagnahmt.

 Mit Schreiben vom 16.9.1997 forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten unter Fristsetzung zum 24.9.1997 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich seiner Äußerung "Kindermord im Klinikum Nord" auf. Der Beklagte hat hierauf jedoch nicht reagiert.

 Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, daß sie durch die Äußerungen des Verfügungsbeklagten in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Die in Bezug auf das Klinikum gebrauchten Formulierungen stellten nämlich eine Verunglimpfung dar und seien geeignet, ihren Ruf und ihr Ansehen wie des von ihr betriebenen kommunalen Krankenhauses öffentlich zu schädigen.

Die Verfügungsklägerin beantragt daher:

I. Der Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

 1) "Kindermord im Klinikum-Nord"

 2) "Im Klinikum-Nord werden Babys getötet"

 II. Dem Verfügungsbeklagten wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung die in Ziffer I. ausgesprochene Verpflichtung unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Im übrigen seien die von der Verfügungsklägerin beanstandeten Äußerungen, mit denen er die bestehende Abtreibungspraxis kritisiere, jedenfalls nicht rechtswidrig, da sie von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften vom 6.10. und 20.10.1997 Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

 Entscheidungsgründe:

 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Der Rechtsauffassung des Verfügungsbeklagten, diesem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Frauenarzt Dr. Freudemann in dem Parallelverfahren (Az.: 17 O 8640/97) ein teilweise inhaltsgleiches Unterlassungsbegehren verfolge, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Denn die Verfügungsklägerin beruft sich hier auf die Verletzung eigener Rechte.

 Der Antrag ist auch begründet. Denn der Verfügungsklägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der im Urteilstenor angegebenen Äußerungen gem. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB zu, da sie hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Wie aus § 194 Abs. 4 StGB zu entnehmen ist, bezieht sich der Schutz des § 185 StGB nicht nur auf natürliche Personen, sondern auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts, die daher zivilrechtlichen Ehrenschutz gegen Äußerungen, die in unzulässiger Weise ihr Ansehen in der Öffentlichkeit herabsetzen, beanspruchen können (BGH NJW 1982, 2246).

Die hier verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Verfügungsbeklagten "Kindermord im Klinikum-Nord" und "Im Klinikum-Nord werden Babys getötet" beeinträchtigen die durch § 185 StGB gewährleistete öffentliche Anerkennung der Verfügungsklägerin und des von ihr betriebenen Krankenhauses. Die Kammer verkennt indes nicht, daß jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist, und daher nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden darf (BGH NJW 1997, 2513). Abzustellen ist auch nicht auf die subjektive Absicht des sich Äußernden oder das subjektive Verständnis der davon Betroffenen. Maßgeblich ist vielmehr der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständlichen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut auszugehen. Dieser legt - wie bereits dargelegt - ihren Sinn aber nicht abschließend fest (BVerfG NJW 1995, 3305). Ausgehend von diesen Auslegungskriterien läßt sich auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem die beanstandeten Äußerungen stehen, bei objektiver Betrachtung die Erklärung des Verfügungsbeklagten, "Kindermord im Klinikum-Nord" wohl nur dahingehend verstehen, daß dort aus besonders verwerflichen Beweggründen oder auf besonders verwerfliche Art und Weise Kinder getötet werden. Darin liegt ein Unwerturteil, das in erheblichem Maße geeignet ist, das öffentliche Ansehen der Verfügungsklägerin herabzusetzen. Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn der Begriff "Mord" - wie der Verfügungsbeklagte meint - umgangssprachlich aufzufassen sei. Ebenso wie der Begriff des "Tötens", den der Verfügungsbeklagte in seiner weiteren Äußerung verwendet hat, beschreibt er ein Verhalten, das in der in keiner Weise zu rechtfertigenden Vernichtung menschlichen Lebens - hier von Kindern oder Babys - besteht. Eine andere Deutung ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem Sinnzusammenhang, in dem die Äußerungen des Verfügungsbeklagten standen. Es ist zwar zutreffend, daß sich das Flugblatt im weiteren vornehmlich mit der Beschreibung der Entwicklung des Embryos bis zur 12. Schwangerschaftswoche, mit den praktizierten Abtreibungsmethoden und Empfindungen des ungeborenen Kindes bei Durchführung solcher Maßnahmen befaßt und daran - in scharfer Form - Kritik geübt wird. Diese Kritik beschränkt sich jedoch nicht auf eine Darstellung der Gründe, die aus Sicht des Verfügungsbeklagten im allgemeinen gegen die Zulässigkeit von Schwangerschaftsunterbrechungen vorzubringen sind, sondern richtet sich - wie beabsichtigt - gerade gegen das Verhalten der Verfügungsklägerin, der er - wie dargelegt - verwerfliches Handeln unterstellt.

Der Verfügungsbeklagte hat auch nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt (§ 193 StGB). Sein Verhalten ist daher rechtswidrig. Gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG hat zwar jeder das Recht, seine Meinung in Wort, in Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Grundrecht ist jedoch nicht vorbehaltslos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es nämlich seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht auf persönliche Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB.

Meinungen i.S. dieser Grundrechtsnorm sind Äußerungen, die im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational sind. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen werden vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfaßt (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; NJW 1992, 2815, 2816). Demgegenüber ist die Mitteilung einer Tatsache keine Äußerung einer Meinung, weil ihr die für eine Meinungsäußerung charakteristischen Merkmale fehlen. Deshalb werden jedenfalls erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt.

Unter Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung geht die Kammer davon aus, daß die beanstandeten Äußerungen des Verfügungsbeklagten "Meinungen" i.S. dieser Grundrechtsnorm sind. Sie enthalten zwar - isoliert betrachtet - die Behauptung einer Tatsache, nämlich, daß "Kinder oder Babys im Klinikum-Nord getötet werden". Nicht zu verkennen ist jedoch, daß diese Äußerungen im Zusammenhang mit den kritischen Betrachtungen des Beklagten zur Frage der Vertretbarkeit von Schwangerschaftsunterbrechungen aus moralisch ethischer Sicht, wie sie in das Flugblatt Eingang gefunden haben, stehen. Sie sind damit mit Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens so vermengt, daß eine Trennung des tatsächlichen von dem wertenden Gehalt nicht möglich ist, ohne den Sinngehalt dieser Äußerungen selbst zu verfälschen (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW 1982, 2246 ff; BGH NJW 1997, 2513). Sie unterfallen daher dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.

Damit ist die Befugnis zur freien Meinungsäußerung des Verfügungsbeklagten gegen das Persönlichkeitsrecht, mithin das Recht auf Ehrenschutz, der Verfügungsklägerin abzuwägen (BVerfG E 42, 163; BVerfG NJW 1992, 1439 ff; BVerfG NJW 1995, 3303 ff). Dabei ist eine Gewichtung der Beeinträchtigung beider Rechtsgüter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304).

Zurücktreten muß die Meinungsfreiheit stets, wenn sich die beanstandete Äußerung als sog. "Schmähkritik" darstellt, d.h. wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung des Betroffenen bestehen (BVerfG NJW 1993, 1462). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß es dem Verfügungsbeklagten gerade auch darauf ankam, sein Werturteil über die bestehende Abtreibungspraxis nicht abstrakt, sondern bezogen auf die Verfügungsklägerin abzugeben. Dennoch vertritt die Kammer die Auffassung, daß deren Herabsetzung dabei nicht im Vordergrund stand. Dagegen spricht schon der Umstand, daß der Verfügungsbeklagte in seinem Flugblatt ein gerade in den vergangenen Jahren in der Öffentlichkeit heftig und kontrovers diskutiertes Thema angesprochen hat (vgl. BVerG NJW 1995, 3303, 3304).

Wenn es aber - wie hier - um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, besteht vielmehr die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816). Dabei ist es nicht von Belang, ob die kritisierende Meinung berechtigt oder unberechtigt ist, von Sachargumenten getragen oder emotional vorgetragen wird. Gleichwohl sind nach Auffassung der Kammer die von der Verfügungsklägerin beanstandeten Äußerungen nicht mehr vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Maßgeblich sind hierfür folgende Erwägungen:

Der Verfügungsbeklagte setzt sich zwar allgemein mit der in der öffentlichen Diskussion stehendenden Abtreibungsfrage auseinander. Er konkretisiert seine Kritik jedoch dahingehend, daß er gerade die Verfügungsklägerin angreift, indem er ihr einerseits seinem Formblatt "Kindermord" und - in abgeänderter Formulierung - mündlich gegenüber Dritten die Beteiligung an der Tötung von Babys im weitesten Sinn vorwirft. Durch diese Äußerungen ist die Verfügungsklägerin trotz des bestehenden Gesamtzusammenhangs, den die Kammer nicht verkennt, nicht nur mittelbar wie jede andere juristische Person des öffentlichen Rechts, die ebenfalls solche Einrichtungen unterhält oder unterstützt, sondern individuell und unmittelbar betroffen. Gerade ihr wird nämlich zum Vorwurf gemacht, an der Zerstörung menschlichen Lebens - wenn auch nicht in strafrechtlich relevanter Weise - beteiligt zu sein, dies zu fördern oder jedenfalls zu dulden. Ihr wird damit individuelles Fehlverhalten von erheblichem Gewicht zur Last gelegt. Verstärkt wird das damit einhergehende Unwerturteil noch dadurch, daß gerade die sie betreffende Äußerung ("Kindermord im Klinikum-Nord") drucktechnisch so hervorgehoben ist, daß sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt. Sie nimmt etwa ein Viertel der Vorderseite des Flugblattes ein, wohingegen sich die Ausführungen zur Entwicklung des Embryos und die Auseinandersetzung mit der Abtreibungsfrage selbst auf die andere Blatthälfte und die Rückseite in wesentlich kleinerer Druckgröße beschränken. Jedem Betrachter wird damit nahe gebracht, daß nach dem Willen des Verfassers dieser Äußerung besonderes Gewicht zukommt.

Nach alledem ist es gerechtfertigt, dem Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin angesichts der Schwere der bereits eingetretenen und noch weiterhin drohenden Beeinträchtigung den Vorrang gegenüber dem Grundrecht des Verfügungsbeklagten auf freie Meinungsäußerung einzuräumen.

Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Dies ergibt sich daraus, daß der Verfügungsbeklagte eine große Anzahl solcher Flugblätter in seinem Besitz hatte, daß er die von ihm geforderte Unterlassungserklärung betreffend die Äußerung "Kindermord im Klinikum-Nord" nicht unterschrieben hat und in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er wolle die Nennung der Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang auch zukünftig nicht unterlassen.

Dem Verfügungsbeklagten waren für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 12 Abs. 2, 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

 gez. Dr. Schmidt gez. Heinemann gez. Glass

Vors. Richter am LG Richterin am LG Richter am LG

 Verkündet am 20. Oktober 1997