Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

II.4.b. Der Einspruch gegen den Strafbefehl

 

Johannes Lerle, Brüxer Str. 25, 91052 Erlangen, Tel. 09131/302455

Erlangen, den 27.11.1997

Amtsgericht Nürnberg

Fürther Str. 110

90429 Nürnberg

 

Einspruch

 Az.: 45 Cs 404 Js 43127/97

Hiermit lege ich gegen den o.g. Strafbefehl Einspruch ein.

 

BEGRÜNDUNG

Zu Punkt 1, dem Flugblatt "Kindermord im Klinikum Nord":

Die Aussage im Strafbefehl, ich hätte beabsichtigt, Dr. Freudemann in seinem Achtungsanspruch herabzuwürdigen und in seiner Ehre zu kränken, ist falsch. Nicht jemanden zu beleidigen war und ist mein Ziel, sondern andere darauf hinzuweisen, daß durch die Tätigkeit Dr. Freudemanns Menschen getötet werden. Bei der Beschreibung dieser Tätigkeit habe ich mich bemüht, die Vokabeln "Abtreibung" und "Schwangerschaftsabbruch" zu vermeiden. Denn diese Begriffe sind keineswegs Bestandteil einer neutralen Ausdrucksweise, sondern sie verschleiern den eigentlichen Sachverhalt, daß ein Mensch getötet wird, daß ein Kind zu Tode gefoltert wird, und gehören somit zur Sprache der Mörder.

Daß ich die Tätigkeit Dr. Freudemanns zutreffend beschrieben habe, ist bisher weder von Dr. Freudemann selbst noch von seiner Anwältin noch im Strafbefehl bestritten worden. Es kann doch nicht sein, daß in einem Rechtsstaat die Wahrheit nicht mehr geäußert werden darf, nur weil sich jemand beleidigt fühlt. Es kann doch nicht sein, daß in einem Rechtsstaat die Wahrheit, deren Kenntnis Menschenleben retten kann, als niedereres Rechtsgut gelten soll als der "soziale Achtungsanspruch" und die "Ehre" von Personen, die die kritisierten Tötungshandlungen ausführen.

Ich betone nochmals: Mir geht es nicht darum, andere zu beleidigen. Sondern mein Ziel ist es, die Leser meines Flugblattes - dazu gehören auch Dr. Freudemann und sein medizinisches Personal - und auch deren Bekannte und Verwandte von dem Verbrechen des Kindermordes abzuhalten und auf Jesus Christus hinzuweisen.

Diesem Ziel dient es nicht, wenn die Verbrechen verharmlost werden. Sondern die Scheußlichkeit des Kindermordes kann nicht deutlich genug aufgezeigt werden, so daß die Abkehr von diesem Verbrechen und die Hinkehr zu Jesus Christus als um so dringlicher empfunden wird.

Dabei ist folgende Aussage sehr wesentlich: Das, was in der Sprache der Mörder als "Schwangerschaftsabbruch" verharmlost wird, ist Mord, und zwar unabhängig davon, ob dieses Verbrechen durch § 211 StGB erfaßt wird oder nicht. Daß Dr. Freudemann "die Schwangerschaft abbricht", teilt er selbst mit. Unter der Voraussetzung, daß "Schwangerschaftsabbruch" Mord ist, wird die Eigenaussage Dr. Freudemanns nicht inhaltlich verändert, wenn man sagt, daß Dr. Freudemann mordet.

Jemand der mordet, ist ein Mörder oder, mit dem Fremdwort ausgedrückt, ein Killer. Somit ist Dr. Freudemann ein Killer. Die Bezeichnung "Killer" kann nur unter der Voraussetzung als unzutreffend gewertet werden, wenn man bestreitet, daß "Schwangerschaftsabbruch" Mord ist.

Die Aussage, "Dr. Freudemann ist ein Killer", strafrechtlich zu verfolgen, würde bedeuten, eine zwingend logische Schlußfolgerung aus der Eigenaussage Dr. Freudemanns zu bestrafen. Eine strafrechtliche Verfolgung würde voraussetzen, daß man die Gleichsetzung von "Schwangerschaftsabbruch" und Mord als Ketzerei wertet. Da Ketzerei heute kein Straftatbestand mehr ist, würde diese dann mittels des Beleidigungsparagraphen verfolgt werden.

Für den Kampf für das Überleben unserer ungeborenen Kinder ist es wichtig, die Erkenntnis zu vermitteln, daß die sogenannte "Abtreibung" nicht nur in irgendeinem übertragenem Sinne Mord ist, sondern daß es sich wirklich um Mord im Sinne der Tötung eines Menschen handelt. Um das zu verdeutlichen, habe ich einen Mediziner als Killer bezeichnet, der sich in aller Öffentlichkeit größeren Freiraum für die Tötung von Menschen erkämpft, und zwar dadurch, daß er in Karlsruhe den Freistaat Bayern beschuldigt, ihn bei seiner Berufsausübung - er meint das Töten von Menschen - zu behindern.

Wie die angeblichen und tatsächlichen Ketzer der Vergangenheit sich nicht durch die strafrechtliche Relevanz von der Verbreitung ihrer als Ketzerei gewerteten Aussagen abbringen ließen, so werde auch ich mich nicht durch irgendeine Strafandrohung davon abhalten lassen, die Aussagen meines Flugblattes, deren Wahrheitsgehalt übrigens bisher von niemandem bestritten worden ist, auch weiterhin zu verbreiten.

Die Geldstrafe von 2800 DM werde ich nicht bezahlen. Übrigens habe ich meine Schätze im Himmel, wo sie kein Gerichtsvollzieher pfänden kann. Man kann mich nur einsperren. Doch wenn man dies erwägt, dann sollte man bedenken, daß man mich mit nur kurzen Unterbrechungen bis zum Ende meines Lebens im Gefängnis unterbringen muß. Denn wenn ich aus dem Gefängnis komme, dann gedenke ich, die angeblichen Ketzereien meines Flugblattes, von deren Wahrheitsgehalt ich nach wie vor überzeugt bin, wieder zu verbreiten. Dennoch rechne ich nicht mit einer faktisch lebenslänglichen Freiheitsstrafe, da sich die deutsche Justiz am Ende des 20. Jahrhunderts nicht auf Dauer die Kuriosität eines Ketzers hinter Gittern leisten kann.

Damit will ich keineswegs behauptet haben, daß mein Flugblatt strafbaren Inhalt habe, der durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht mehr gedeckt sei. Das Gegenteil ist nämlich der Fall. Meine Äußerungen sind durch §193 StGB sowie durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt:

Sie dienten zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, nämlich zur Information und Aufrüttelung der Öffentlichkeit über den Skandal, der in den tausendfachen Kindermorden liegt, die im Klinikum Nord vorgenommen werden und für die Dr. Freudemann als leitender und die Tötungshandlungen zum Teil selbst vornehmender Mediziner maßgebliche Verantwortung trägt. Für die Wahrnehmung berechtigter Interessen genügt es nach allgemeiner Auffassung, wenn der Äußernde allgemeine Interessen wahrnimmt, die jeden Staatsbürger oder doch größere, durch Religion, Politik und dergl. verbundene Gruppen von Staatsbürgern berühren und als berechtigtes Anliegen nahe angehen.1 Die Frage der Strafbarkeit der "Abtreibung" sowie ihre rechtliche und ethische Bewertung wird seit Jahrzehnten in der Öffentlichkeit kontrovers und oft leidenschaftlich diskutiert, was auch kein Wunder ist, geht es hierbei doch um eines der höchsten Rechtsgüter unserer Verfassung, nämlich das menschliche Leben.

Die Äußerungen stellten auch eine angemessene Reaktion auf das Verhalten von Dr. Freudemann dar. Dies soll nachstehend im Hinblick auf die einzelnen beanstandeten Aussagen des Flugblattes dargelegt werden:

 a) Mit der Äußerung "Dr. Freudemann foltert - schlimmer als im KZ" soll in drastischer und plakativer Form zum Ausdruck gebracht werden, daß den Opfern der "Abtreibung" bei ihrer Tötung schwerste körperliche und seelische Schmerzen zugefügt werden. Daß dies der Fall ist, ist heute nahezu unbestritten, da sowohl die Eigenschaft des Embryo als Mensch allgemein anerkannt ist, auch von der Rechtsprechung des BVerfG2, als auch die Schmerzempfindlichkeit des Embryo.3 Im übrigen wird der Begriff des "Folterns" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur für den Tatbestand der Schmerzzufügung zur Geständniserpressung, sondern allgemein für die Zufügung insbesonders seelischer Qualen verwendet.4

Die drastische, plakative und polemische Form der obengenannten Äußerungen ist durch § 193 StGB bzw. durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt.5 Selbst ausfällige und überzogene Kritik ist hiernach zulässig.6

b) Ähnliches gilt für die Bewertung von Dr. Freudemann als "Berufskiller". Auch hiermit soll lediglich in drastisch-plakativer Form das in der berufsmäßigen Praktizierung der Morde an ungeborenen Kindern liegende schwere Unrecht der Tötung menschlichen Lebens zum Ausdruck gebracht werden und zugleich Kritik an der Vornahme dieser Tötungshandlungen Dr. Freudemanns geübt werden. Denn "Killen" ist nichts anderes als eine plakative und drastische Bezeichnung für vorsätzliches rechtswidriges Töten anderer Menschen.

Daß es sich bei der "Abtreibung" um die Tötung von Menschen und um Unrecht handelt, wird auch von der bundesdeutschen Rechtsordnung anerkannt, wenn es in Art. 2 Abs. 2 GG ausdrücklich heißt: "Jeder hat das Recht auf Leben...", was nach ganz herrschender Meinung auch für das ungeborene Leben gilt, so daß dieses ebenfalls unter dem Schutz der Rechtsordnung steht.7 Auch das BVerfG bewertet in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1993 die nur auf die soziale Indikation gestützte sowie die ohne Indikation vorgenommene "Abtreibung" als rechtswidrig.8 Ebenso stellt nach unserer Rechtsordnung das menschliche Leben eines der höchsten Rechtsgüter dar, dessen vorsätzliche rechtswidrige Vernichtung rechtlich und ethisch schwerstes Unrecht darstellt. Dies gilt auch für die "Abtreibung", was auch daraus deutlich wird, daß die Strafbarkeit der "Abtreibung" in § 218 StGB und damit in unmittelbarem Anschluß an die Straftaten gegen das Leben (§§ 211 ff. StGB) enthalten ist. Daß die Tötung von Kindern in den ersten 12 Wochen seit der Empfängnis aufgrund der Gesetzesänderung von 1995 praktisch nicht mehr strafbar ist (§ 218 a StGB), vermag an dieser grundsätzlichen Bewertung nichts zu ändern.

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Geiger schreibt in diesem Zusammenhang: "Ein Postulat, es gäbe im Rechtsstaat solche, die über fremdes Leben eines Unschuldigen verfügen dürfen und solche, die sich diesem Verfügungsanspruch unterwerfen müssen, es gäbe also in unserer Gesellschaft von Rechts wegen Killer und Opfer, zerstört das Recht und den Rechtsstaat in seiner Wurzel".8a Prof. Geiger bewertet somit einen Mediziner, der "Abtreibungen" vornimmt, im Einklang mit unserer Rechtsordnung als "Killer". Da Dr. Freudemann berufsmäßig "Abtreibungen" vornimmt, trifft diese Bewertung auch auf ihn zu und kann folglich auch dann nicht rechtswidrig sein, wenn sie konkret auf ihn bezogen wird.

Bei den von Dr. Freudemann vorgenommenen "Abtreibungen" handelt es sich in ihrer weitaus überwiegenden Mehrheit um solche, für die nach früherem "Recht" lediglich die soziale Indikation gegeben war oder wo gar keine Indikation vorliegt und die somit auch nach der "Rechtsprechung" des BVerfG als rechtswidrig bewertet werden. Liegt aber bei diesen "Abtreibungen" eine rechtswidrige vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens vor und ist es nach dem oben Gesagten zulässig, dies in drastischer und plakativer Weise als "Killen" zu bewerten, so kann auch die personenbezogene Bewertung desjenigen, der diese "Abtreibungen" praktiziert, als "Killer" bzw. - da Dr. Freudemann die "Abtreibungen" berufs- und gewerbsmäßig vornimmt - als "Berufskiller" nicht rechtswidrig sein, da dies lediglich die logische Schlußfolgerung aus der Bewertung seines Verhaltens darstellt.

c) Auch die Bezeichnung der "Abtreibungs"-Werkzeuge als "Mordinstrumente" kann nicht rechtswidrig sein. Wenn es allgemein anerkannt ist, "Abtreibung" als "Mord" zu bezeichnen9, dann muß es auch zulässig sein, die für die "Abtreibung" verwendeten Werkzeuge (Curette, Lanzette usw.) als "Mordinstrumente" zu bezeichnen. Und wenn es zulässig ist, den "Abtreibungs"-Vorgang als "Folter" zu bezeichnen, dann muß es auch zulässig sein, den hierfür Verantwortlichen als "Folterknecht" zu bezeichnen. Auch in diesen beiden Fällen handelt es sich um zulässige drastisch-plakative und polemische Werturteile.

Somit sind die Äußerungen dieses Flugblattes bereits nach der älteren Rechtsprechung, die eine sachliche Angemessenheit der Äußerung in bezug auf das Verhalten des Angegriffenen verlangt, gerechtfertigt.

Erst recht muß dies gelten, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des BVerfG und der Obergerichte davon ausgeht, daß Meinungsäußerungen in der politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch dann zulässig sind, wenn sie ehrverletzend sind. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit will auch gewährleisten, daß jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er für sein Urteil keine Gründe angibt oder angeben kann10, wobei ich für meine Äußerungen sehr wohl Gründe angeben kann und angegeben habe. Unzulässig ist eine Kritik nach dieser Rechtsprechung nur dann, wenn sie Schmähkritik darstellt.11 Denn in der öffentlichen Auseinandersetzung muß auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil anderenfalls die Gefahr der Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht.12

Schmähkritik ist nach dieser Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn es dem Äußernden um die vorsätzliche Kränkung des Angegriffenen geht13, wenn nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Angegriffenen im Vordergrund steht14 oder wenn das geäußerte Urteil auch aus der Sicht des Äußernden keine sachliche Grundlage mehr hat.15 Besitzen die Äußerungen Sachnähe, d.h. Bezug zu dem Verhalten, der Zielsetzung oder Gesinnung des Angegriffenen, so scheidet Schmähkritik aus.16

Mir ging es bei Herstellung und Verbreitung dieses Flugblattes und den darin enthaltenen Äußerungen darum, auf das große Unrecht der von Staat und Gesellschaft geduldeten massenhaften "Abtreibungen", die eine vorsätzliche, rechtswidrige und ethisch in höchstem Maß verwerfliche Vernichtung menschlichen Lebens beinhalten, hinzuweisen und die Öffentlichkeit wachzurütteln und zu einem politischen und gesellschaftlichen Engagement gegen den Kindermord zu bewegen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die bundesdeutsche Gesetzgebung und die in Deutschland stattfindenden "Abtreibungen" allgemein als auch für die im Nürnberger Klinikum Nord durch Dr. Freudemann vorgenommenen "Abtreibungen" im besonderen. Daß "Abtreibung" Mord ist, darin sind sich alle Gläubigen aller christlichen Konfessionen von der Urchristenheit bis zur Gegenwart einig.

Es ging mir also darum, in der Öffentlichkeit deutlich zu machen, daß die "Abtreibung" schweres Unrecht darstellt und ethisch als Morden zu bewerten ist und daß konsequenterweise ein Mediziner, der berufsmäßig "Abtreibungen" vornimmt, ethisch als Mörder zu bewerten ist. Hingegen habe ich nicht behaupten wollen, Dr. Freudemann habe den Straftatbestand des Mordes (§ 211 StGB) erfüllt. Erst recht ging es mir nicht darum, ihn zu beleidigen oder zu kränken; dieses Ergebnis war lediglich die Nebenfolge meiner sachbezogenen Kritik.

Diesen Sachbezug habe ich in meinem Flugblatt auch deutlich gemacht, indem ich dessen allgemein gegen die "Abtreibung" gerichteten Inhalt auch auf die im Klinikum Nord in Nürnberg durch Dr. Freudemann konkret vorgenommenen "Abtreibungen" bezogen habe.

Der Bezug zu meinem ethischen Anliegen wurde z.B. dadurch deutlich, indem ich etwa auf den Todeskampf und die Schmerzen der Ungeborenen, auf die christliche und menschliche Pflicht der Hilfeleistung gegenüber Menschen in Lebensgefahr sowie auf die Möglichkeit der Umkehr zu Gott hingewiesen habe. Aus dem Dargelegten geht zugleich hervor, daß meine Äußerungen aus meiner christlich begründeten Sicht - und im übrigen auch aus der Sicht unserer Rechtsordnung - sehr wohl eine sachliche Grundlage haben, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt keine Schmähkritik gegeben ist.

In meinen Äußerungen liegt auch keine Verletzung der Menschenwürde Herrn Dr. Freudemanns, gegenüber der eine Rechtfertigung durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht in Betracht käme. Eine Verletzung der Menschenwürde liegt nur dann vor, wenn sich der Angriff gegen den unverzichtbaren und unableitbaren Persönlichkeitskern des anderen und damit gegen sein Menschsein als solches richtet und diesem den Wert abspricht.17 Der Vorwurf des "Mordes" bzw. ein "Mörder" zu sein, berührt nun zwar die Ehre des Angegriffenen, aber nicht sein Menschsein als solches und damit nicht die Menschenwürde.18 Dementsprechend hat auch das BVerfG in der Bezeichnung eines Soldaten als "geb. Mörder" keine Verletzung der Menschenwürde des Angegriffenen gesehen.19

Des weiteren ist es ohne Bedeutung, daß meinen Äußerungen keine entsprechenden Angriffe Dr. Freudemanns auf mich vorausgegangen waren. Denn das Recht auf freie Meinungsäußerung und zur Verwendung drastisch-plakativer und polemischer Ausdrücke besteht nicht nur in den Fällen des sog. "Gegenschlags", sondern unabhängig davon,20 außer beim Vorliegen von Schmähkritik.

Schließlich kann es auch - entgegen der Ansicht des LG Nürnberg-Fürth in dem gegen mich gerichteten Urteil der einstweiligen Verfügung - nicht darauf ankommen, daß sich meine Kritik anders als in dem "Soldatenurteil" des BVerfG nicht gegen eine Gruppe von Personen, etwa gegen die "Abtreibungsärzte" im allgemeinen, sondern gegen eine einzelne namentlich genannte Person richtete. Denn das Recht auf freie Meinungsäußerung besteht - wiederum bis zur Grenze der Schmähkritik - auch unabhängig hiervon, da es für das sachliche Anliegen und dessen Vertretung durch die entsprechende Meinungsäußerung keinen Unterschied machen kann, ob eine ganze Gruppe von Menschen, deren Verhalten kritisiert werden soll, angegriffen wird oder ob nur ein einzelner aus dieser Gruppe - ggf. wie hier sogar aus gegebenem Anlaß - kritisiert wird. Diese Auswahl zu treffen sowie das Ergebnis dieser Wahl steht im Ermessen des Äußernden und ist von seiner Meinungsfreiheit gedeckt, solange keine Schmähkritik vorliegt, d.h. solange es dem Äußernden nicht um die Sache, sondern um die vorsätzliche Kränkung des Angegriffenen ging. Dementsprechend hat das BVerfG auch einen ehrverletzenden Angriff auf einen einzelnen namentlich benannten Soldaten für zulässig erklärt, wobei es im übrigen auch dort um die Bewertung als "Mörder" ging.21

Wenn es trotz dieser eindeutigen Rechtslage, wenn es trotz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit und trotz § 193 StGB zu einer Verurteilung kommen sollte, dann werde ich nach dem Vorbild der angeblichen und tatsächlichen Ketzer der Vergangenheit unabhängig von der Strafbarkeit der für als richtig erkannten Aussagen mich nicht davon abhalten lassen, diese auch weiterhin zu verbreiten.

Zu Punkt 2:

Die Bezeichnung "Flugblatt" für das am 5. 9. den Polizeibeamten übergebene Schriftstück ist sachlich falsch. Ich übergab es am 5. 9. den Polizeibeamten als "Äußerung zur Sache", als sie meine Personalien im Zusammenhang mit der Verteilung des Flugblattes "Kindermord im Klinikum Nord" aufnahmen. Daß es sich lediglich um eine schriftliche Äußerung den Polizeibeamten gegenüber handelt, geht auch aus der Überschrift "Klarstellung gegenüber den Polizeibeamten, die mich beschuldigen, ich würde Dr. Freudemann beleidigen" hervor.

Diese schriftliche Äußerung nimmt Bezug auf eine zurückliegende und von den Polizeibeamten als Beleidigung gewertete mündliche Bezeichnung Dr. Freudemanns als "Mörder".

Da ich dieses Schriftstück weder vor dem Klinikum verteilt noch in Hausbriefkästen gesteckt hatte, es sich also lediglich, wie die Überschrift zeigt, um eine "Klarstellung gegenüber den Polizeibeamten" handelt, ist es somit ohne strafrechtliche Relevanz.

Auch der Inhalt ist nicht strafrechtlich relevant. Es ging mir in diesem Schriftstück lediglich darum, gegenüber den Polizeibeamten klarzustellen, daß man durch sein Verhalten auch dann den ethischen Unrechtsgehalt des Mordes verwirklichen kann, wenn die Tat strafrechtlich nicht gemäß § 211 StGB strafbar ist. Unter diesem Aspekt sind die einzelnen Aussagen dieses Schriftstücks zu interpretieren:

a) In der Äußerung "Wer bestreitet, daß Dr. Freudemann ein Mörder ist..." folgt zwar wiederum indirekt die Bewertung des Verhaltens von Dr. Freudemann als Mord. Dies ist aber nach dem zu 1.b) Gesagten rechtlich zulässig.

b) Die Äußerung, "die Menschen, die er ständig bei vollem Schmerzempfinden lebendig zerstückelt" ist eine Tatsachenbehauptung, jedoch keine unwahre. Denn es ist rechtlich unstreitig sowohl die Tatsache, daß der Embryo bereits ein Mensch ist, als auch die Tatsachen, daß er volles Schmerzempfinden und er bei den üblichen "Abtreibungs"-Methoden (Absaugen und Curettage) lebendig zerstückelt wird.

 

c) Die Äußerungen, die sich auf Adolf Hitler beziehen und worin ich behauptet habe, daß er Juden ermordet hat, obwohl diese nach damaliger "Rechts"-Praxis nicht als Menschen angesehen wurden, dient nur zur Erläuterung meiner Ansicht, daß man den ethischen Unrechtsgehalt des Mordes auch dann verwirklichen kann, wenn die Tat nach dem geschriebenen "Recht" nicht als Mord strafbar ist. Somit sind diese Äußerungen im übrigen im Hinblick auf eine mögliche Beleidigung Dr. Freudemanns ohne Bedeutung.

d) Für die Äußerung "Die Kinder, die Dr. Freudemann lebendig zerstückelt" gilt das gleiche wie für die Äußerung unter b). Die Bewertung dieser Tötungen als "heimtückisch" ist ein Werturteil, das durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist. Hiermit wollte ich, wie in dem Flugblatt ausgeführt, deutlichmachen, daß das getötete ungeborene Kind bei seiner Tötung wehrlos ist, was wohl unstreitig der Fall ist. Somit liegt auch hier der erforderliche Sachbezug vor, so daß auch insoweit keine Schmähkritik gegeben ist. Gleiches gilt für das Werturteil "grausam".

e) Für die Äußerung "Dr. Freudemann ist Mörder - sollte man meinen" gilt das gleiche wie für die Äußerung Dr. Freudemann "foltert" und ist ein "Berufskiller". Auch insoweit handelt es sich lediglich um drastische und plakative Werturteile, mit denen das in der "Abtreibungs"-Handlung liegende schwere Tötungsunrecht dargestellt und bewertet werden soll. Eine Schmähkritik liegt auch insoweit aus den Gründen nicht vor, die bereits unter 1.b) dargestellt wurden. Auch insoweit ging es mir nicht darum, Dr. Freudemann zu beleidigen, sondern lediglich darum, die in meinem Flugblatt enthaltenen Äußerungen gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten zu erläutern und zu rechtfertigen. Schließlich ist auch die Äußerung in dem zweiten Schriftstück "Beide verdienen gleichermaßen die öffentliche Verachtung, die einem Mörder zukommt", nicht etwa so zu verstehen, daß es die Absicht dieses Schriftstücks oder des Flugblattes gewesen sei, diese öffentliche Verachtung Dr. Freudemanns herbeizuführen. Vielmehr habe ich nur feststellen wollen, daß Dr. Freudemann aufgrund seines Verhaltens diese Verachtung verdient.

f) Gleiches gilt für die Äußerung, "Dr. Freudemann ist ein Kindermörder".

Nach alledem kann das Gericht in allen Punkten nur auf Freispruch erkennen, den ich, falls die Staatsanwaltschaft nicht die Klage fallen läßt, in der Hauptverhandlung beantragen werde.

Johannes Lerle

 

Fußnoten

1 Vergl. nur BVerfGE 12,130; BGHZ 31,308; Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 48. Aufl. 1997, Rn 12 zu § 193 StGB

2 BVerfGE 88,203 ff.

3 Vergl. dazu etwa Josef Wisser/Hermann Hepp, Zur Schmerzempfindlichkeit des ungeborenen Kindes, Schriftenreihe der Juristenvereinigung Lebensrecht e.V., Nr.6, 1989, S.55 ff.

4 Vergl. Der große Duden, Bd.7, Etymologie, 1963, S.179 (Stichwort: "Folter"

5 Vergl. z.B. BGHZ 45,296 ff.; BGH NJW 1974,1763; NJW 1981,2117; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 54. Aufl. 1995, Rn 189 zu § 823 BGB

6 Vergl. die in FN 5 genannte Rechtsprechung

7 BVerfGE 39,1 ff., 59; 88,203 ff., 252; Maunz/Dürig/Herzog, Grund-

gesetz, Bd.1, 4. Aufl. 1974, Rn 24 zu Art. 1 GG und Rn 21 zu

Art. 1 GG; Tröndle aaO, Rn 18 c vor § 218 StGB

8 BVerfGE 88,203 ff., 299

8a Willi Geiger, Zum Stand der Neuregelung des Lebensschutzes Ungeborener, Schriftenreihe der Juristenvereinigung Lebensrecht e.V., Nr.9, 1992, S.29 ff.; 30

9 Vergl. nur BVerfGE 69,270; OLG Frankfurt NJW 1989,1368 (obiter dictum); Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 46. Aufl. 1993, Rn 14 c zu § 193 StGB

10 BVerfGE 42,163 ff., 171

11 Vergl. z.B. BVerfGE 42,163 ff.; 54,129 ff.; 61,1 ff.; 86,1 ff.; BVerfG NJW 1991,95 f.; NJW 1994,2933; OLG München NJW 1996,2515f.; OLG Köln v. 23.8.1996 (6 U 98/96); OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996,164

12 BVerfG NJW 1991,96

13 BVerfGE 42,163 ff.; 54,129 ff.

14 BVerfG NJW 1991,96

15 BGH NJW 1980,1685; NJW 1981,2117 ff.; BVerfG NJW 1992,2035

16 OLG München NJW 1996,2515 ff. Auch in hohem Maße herabsetzende Äußerungen sind durch das Recht der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn sie - ihrer polemischen und sarkastischen Form entkleidet - einen hinreichenden Bezug zu dem Gegenstand der Kritik haben (OLG Köln v. 23.8.1996 (6 U 98/96)

17 Vergl. z.B. BGHSt 16,49; 19,63; OLG Düsseldorf NJW 1986,2518; OLG Frankfurt NJW 1995,143; Tröndle aaO, Rn 8 zu § 130 StGB

18 Vergl. z.B. OLG Frankfurt NJW 1995,143

19 BVerfGE 86,1 ff.

20 BVerfGE 42,163 ff.; 61,1 ff.; 86,1 ff.; NJW 1991,95 ff.; NJW 1994,2933. In all diesen Fällen wurde die ehrverletzende Äußerung für zulässig erklärt, ohne daß eine Äußerung des Angegriffenen vorangegangen wäre. Bereits die Aussage in BVerfGE 42,163ff.,169, daß das Grundrecht der Meinungsfreiheit gewährleisten wolle, daß jeder frei sagen könne, was er denkt, bezog sich nicht auf eine Reaktion als Gegenschlag, da in dem dort entschiedenen Fall kein vorangegangener Angriff auf den Äußernden vorlag

21 BVerfGE 86,1 ff.