Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

II.4.f. Brief von Dr. Ernst an den Richter des Amtsgerichts

 

WORLD FEDERATION OF DOCTORS WHO RESPECT HUMAN LIFE, Postfach 1123, 89001 Ulm

Ulm, den 24. November 1997

An das

Amtsgericht Nürnberg

Fürtherstr. 110

90429 Nürnberg

 

Betr.: Stellungnahme der World Federation Of Doctors Who Respect Human Life zum Beleidigungsprozess Freudemann gegen Lerle

 

Sehr geehrter Herr Amtsgerichtsrat,

Wir wissen, daß es nicht üblich ist, daß Dritte unaufgefordert zu einem Prozeß Stellung nehmen, der in der Öffentlichkeit heftig diskutiert wird, und daß wir deshalb kein Recht darauf besitzen, daß unsere Stellungnahme vom Gericht offiziell zur Kenntnis genommen wird.

Dennoch möchten wir als Ärzteorganisation, die seit 33 Jahren sich mit der hier zur Diskussion stehenden Problematik beschäftigte und deren Tätigkeit durch diese Urteile tangiert wird, dem Gericht unsere Überzeugung gegenüber den nach unserer Meinung im Sinne eines höheren nicht wandelbaren Rechtes rechtswidrigen Urteilen zur Kenntnis bringen.

Herr Lerle ist uns nur aus den Pressenberichten bekannt. Er ist nicht Mitglied bei unserer Organisation und hat uns auch nicht um diese Stellungnahme gebeten.

Aus der Presse entnahmen wir, daß Herr Lerle den Abtreibungsmediziner Freudemann (Er verdient den Ehrentitel des Arztes nicht) des Mordes an "Kindern" bezichtigte, und ihn mit "KZ-Folterknechten" verglich und ihn als Berufskiller bezeichnete.

Nachdem die Herren Stapf und Freudemann eben vom BVG die Erlaubnis bekamen als wichtigste Abtreiber in Bayern diese laut BVG "rechtswidrige Handlung" "flächendeckend" tausendfach vorzunehmen, (Herr Stapf hat nach eigenen Angaben ca 70 000 ungeborene Kinder getötet und Herr Freudemann dürfte etwa halb so viele umgebracht haben. Dies ist etwa die Grösse der Stadt Ulm, die die beiden bisher ausradierten. 100 000 Kinder, das sind mehr als alle Euthanasieärzte im Dritten Reich zusammen umgebracht haben!) Sie haben keine moralische Berechtigung mehr sich als "Ärzte" zu bezeichnen. Angesichts dieser Verbrechen hat jeder normale Bürger das demokratische Recht und die Meinungsfreiheit, diese Massenkillerei an ungeborenen Kindern beim üblichen Namen zu nennen. Und nachdem Herr Freudemann und Herr Stapf öffentlich sogar vor dem obersten deutschen Gericht für die Durchführungserlaubnis dieser in den Augen aller hippokratischen Ärzte kriminellen Handlungen prozessierten, - wobei Herr Stapf die Tötungen ungeborener Kinder als seine ausschließliche und Herr Freudemann sie als fast ausschließliche Erwerbsquelle bezeichneten, gibt es für niemanden einen Grund, ihnen den für solche Tätigkeiten allgemein üblichen Titel zu verweigern. Wir erlauben uns das hohe Gericht auf folgende Fakten besonders hinzuweisen, die nach unserer Überzeugung in diesem Beleidigungsprozeß beachtet werden sollten:

1. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinen verschiedenen Urteilen immer wieder fest, daß bei der Abtreibung - oder euphemistisch ausgedruckt - beim "Schwangerschaftsabbruch" ein Mensch getötet wird. Dieses noch nicht geborene Kind ist nach unseren Gesetzen bereits vor der Geburt erbfähig mit allen sich daraus ergebenden personalen und rechtlichen Konsequenzen. Insbesondere steht es unter dem Schutz von Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes. (Recht auf Menschenwürde und auf Leben). Offensichtlich wurde Herr Lerle auch deshalb bestraft, weil er von "Kindermord" sprach, anstatt von der "Tötung ungeborener Kinder".

Hier müssen wir darauf hinweisen, daß die juristische Unterscheidung zwischen neugeborenem und ungeborenem Kind mit der verschiedenen Bewertung der Tötung ein nicht haltbarer Unsinn ist, weil hier einerseits eine Frühgeburt im 5./7.Monat als fertiger Mensch behandelt wird, aber ein Kind im 9. Monat im Mutterleib, das schon viel weiter entwickelt ist, nicht denselben gesetzlichen Schutz genießt). Die bisherige Zäsur zwischen geborenem und ungeborenem Kind ist deshalb angesichts der modernen Möglichkeiten der Frühgeburtbehandlung schon mit fünf Monaten juristisch nicht mehr haltbar und man muß grundsätziich nur vom "Kind" sprechen. Wenn Herr Lerle die Absaugung und Auskratzung dieser lebendigen ab 2. Monat schmerzempfindenden Kinder als heimtückischen "Kinder-Mord" bezeichnet und die Mörder als "Folterknechte", so entspricht dies voll dem hier zur Diskussion stehenden Sachverhalt. Die stückweise Tötung einer Katze wird von den deutschen Gerichten bestraft, aber nicht die grausame Zerstückelung eines lebendigen ungeborenen Kindes.

2. Trotz dieses Sachverhaltes spricht man in Medizin und Rechtswesen immer noch vom "ungeborenen Kind", vom Embryo oder auch vom Fetus, aber diese Begriffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch von Nichtmedizinern und Nichtjuristen nicht benützt. Eine schwangere Frau und werdende Mutter spricht vom ersten Augenblick an immer von ihrem "Kind". Ich habe dies in immerhin 58-jähriger ärztlicher Tätigkeit noch nie anders erlebt.

Als Ärzte benützen wir natürlich die medizinischen Begriffe, und bezeichnen deshalb solche Abtreibungszentren als "Embryonalmordinstitute". Der Gebrauch dieses Begriffes wurde uns vom Landgericht Ulm in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem DGB Baden-Württemberg ausdrücklich genehmigt. Az: 3 NS 192/80-01

3. Der Töter eines Menschen auf Bestellung gegen Bezahlung wird als "Killer" bezeichnet. Wenn er für die hemmungslose Ausübung dieser Tätigkeit vor dem höchsten deutschen Gericht kämpft, also für das Recht auf die Ermordung von Tausenden von (ungeborenen) Kindern, kann er nichts dagegen einwenden, wenn man ihn als "Embryonenkiller" oder auch als "Berufskiller" bezeichnet.

Unter "Mord" versteht man ebenfalls die beabsichtigte und geplante Tötung eines unschuldigen Menschen aus finanziellen Gründen.

Es besteht keinerlei Grund (entgegen dieser üblichen Bezeichnung einer solchen Tötung als "Mord"), sich im einzelnen auf die von der nationalsozialistischen Rechtsverbiegung 1941 aus ideologischen Gründen veränderte Definition des Mordbegriffes zu berufen.

Der Gebrauch des Begriffes "Kindermord in Klinik Nord" ist deshalb keine Beleidigung, sondern lediglich die Feststellung eines Sachverhaltes im Rahmen der Meinungsfreiheit mit den in der Sprache der Allgemeinheit üblichen Begriffen.

Bereits in der sog. "Ulmer Ärztedenkschrift" aus dem Jahr 1964, die von 400 Ärzten und 45 Universitätsprofessoren unterzeichnet wurde (darunter 24 Professoren für Frauenheilkunde) wird die Abtreibung als "Mord" bezeichnet. Ebenso in der Botschaft von Papst Paul VI. an den Weltärztetag 1973 in München und in vielen anderen Stellungnahmen anderer Persönlichkeiten. Leute, die solche "Morde" berufsmäßig ausführen, haben deshalb nicht das Recht sich gegen den Titel des Mörders zur Wehr zu setzen. Da etwa nach der Erklärung der Französischen Ärzte 1973 "Eine Abtreibung nicht die Handlung eines Arztes darstellt", haben Abtreibungsmediziner, die tausende ungeborener Kinder töten, nach unserer Überzeugung nicht das Recht sich als "Ärzte" zu bezeichnen. Sie haben insbesondere keinen "sozialen Achtungsanspruch" mehr. Wir lehnen jedes Ansinnen von "Kollegenschaft" mit solchen embryonalen Massenkillern radikal ab. (Siehe beiliegender Brief an die Bundesärztekammer!)

4. Die Forderung auf gerichtlichen Ehrenschutz der modernen Embryonenhenkerei (Papst Johannes Paul II. sprach jetzt von "Hinrichtung" des ungeborenen Kindes) ist deshalb im Grunde lächerlich. Im Prinzip wäre es dasselbe gewesen, wenn im Mittelalter Angehörige des unehrenhaften Berufs des Henkers, vor Gericht geklagt hätten, weil man sie "Henker" nannte, die ja im Dienste der Gesellschaft "flächendeckend" ebenfalls gegen Geld Menschen töteten. Selbst ihre Wohnung wurde entsprechend bezeichnet (z.B. "Henkersgraben") Nachdem sie diese Erwerbsform öffentlich gewählt hatten, bestand keinerlei Grund für besonderen Ehrenschutz dieses Berufszweiges mehr durch euphemistische Titelverfälschungen. Dasselbe gilt für die Embryonenkiller heute genauso.

Der Bruch eines Ehrenwortes ist zweifellos eine rechtswidrige, aber nicht strafbare Handlung. Dasselbe gilt für einen Ehebruch. Wer sein feierlich gegebenes Wort bricht, hat in diesem Punkt keinen Anspruch auf besonderen Ehrenschuz, nur weil diese rechtswidrige Handlung strafrechtlich nicht einklagbar ist. Mit seiner Ehre verwirkt er auch durch diese "rechtswidrigen Handlungen" das Recht auf den Ehrenschutz. Was "rechtswidrig" ist, ist auch nicht ehrenhaft.

Dies gilt in besonderem Maße auch für die ärztliche Berufsehre. Die absichtliche Tötung von Menschen ist seit 2400 Jahren der schwerste Verstoß gegen die ärztliche Standesordnung und Standesehre und den Grundsatz alles ärztlichen Handelns, niemals absichtlich zu schaden (Nil nocere) oder gar zu töten. Nicht einmal Adolf Hitler wagte es, öffentlich von den Ärzten die Preisgabe dieses hippokratischen Grundsatzes zu fordern. Seine Menschenversuche und Massentötungen an Geisteskranken wurden von einer kleinen Clique von Medizinern streng geheim ausgeführt und diese Mediziner wurden dann von den internationalen Gerichten wegen dieser antiärztlichen und antimenschlichen Verbrechen zum Tode verurteilt.

Wer die Urteile gegen Herrn Lerle unbefangen liest, muß zur Überzeugung kommen, daß das Gericht die Massentötung ungeborener Kinder als eine ehrenwerte soziale Tat mit "sozialem Achtungsanspruch" ansieht, aber nicht als "rechtswidrige und deshalb ehrlose und mörderische Tötungshandlung".

Oder will das Gericht etwa die rechtswidrige Massentötung von ungeborenen Kindern und die Tötungsfunktionäre der modernen Konsumgesellschaft als "ehrenhaften Beruf" und als Wohltäter der Menschheit gegen Überbevölkerung öffentlich deklarieren? Ihre Ehre als Ärzte haben diese Herrn jedenfalls verspielt. Oder interessiert das Gericht die 2400jährige ärztliche Standesethik des abendländischen Arzttums überhaupt nicht mehr und ist man lediglich deshalb bereit, diejenigen, die an der zweieinhalbjahrtausende alten Terminologie festhalten, wegen Beleidigung zu bestrafen, weil einige moralisch orientierungslos gewordene "Gesetzgeberinnen und Gesetzgeber" das, was jahrtausendelang als schlimmes Verbrechen galt (Das 2. Vatik. Konzil spricht von einem "verabscheuungswürdigen Verbrechen") nun pötzlich in einen zwar rechtswidrigen, aber dennoch sozialen Liebesdienst verwandelten! Sollen wir diese öffentliche Umfunktionierung der menschlichen Grundvorstellungen von Recht und Unrecht widerspruchslos mit vollziehen? Und soll die Wahrheit und Wirklichkeit dieser Massenverbrechen nun einfach durch Gerichte ins Gegenteil umfunktioniert werden und diejenigen, die sich ihre zweitausendjährige Vorstellung von Recht und Unrecht nicht einfach nehmen lassen, von den Gerichten zum Schweigen gebracht werden! Der Nationalsozialismus und der Kommunismus versuchten schon die Begriffe von Recht und Unrecht nach der Maxime "Recht ist, was dem Volk, bzw. der Weltrevolution nützt" umzufunktionieren und das ganze Volk zu zwingen, ihre Vorstellungen von Recht und Unrecht zu übernehmen. Darum wurde aus Massenmord "Rassenhygiene", oder "Säuberung" von Reaktionären, usw.

Und wenn wir Hitler in Kiew im September 1943 etwa einen Lügner und Verbrecher nannten, wegen der Morde an Geisteskranken und Juden, so waren wir nach den NS Gesetzen Hochverräter, die eigentlich wegen "Wehrkraftzersetzung" hingerichtet werden mußten. Denn das waren ja keine "Morde", sondern "Maßnahmen zum Schutz des deutschen Blutes und des deutschen Volkes".

Derjetzige Versuch, Leute wegen "Beleidigung" der Embryonenkiller zu bestrafen, die noch vor einigen Jahren als Verbrecher verurteilt worden wären, liegt auf derselben Linie und ist das Ergebnis einer ebenfalls totalitären Ideologie, die unter der Maske hemmungsloser Freizügigkeit mit Hilfe der Gerichte ein materialistisches Welt- und Menschenbild durchsetzen will. Ganz im Sinne Josef Stalins und seiner PDS, nachdem der Mensch nur ein Stück "denkende Materie" ist, und deshalb auch in jeder Phase seines Lebens in den Abfallkübel geworfen werden kann.

5. Nachdem die deutschen Gerichte gerade in den letzten Jahren einige Urteile fällten, in denen die Meinungsfreiheit wichtiger war als der Ehrenschutz - vor allem wenn sie von links in Anspruch genommen wurde - gibt es keinen Grund im vorliegenden Fall nun wieder plötzlich den "Ehrenschutz" von Leuten, die nach zweieinhalbtausendjähriger Überzeugung keine Berufsehre mehr besitzen, über die Meinungsfreiheit zu stellen.

Jemand, der das Recht für sich öffentlich fordert, Tausende ungeborener Kinder gegen Krankenkassen- und Privathonorar ermorden zu dürfen, muß es hinnehmen, wenn er und seine Tätigkeit öffentlich mit den dieser Betätigung voll entsprechenden Bezeichnungen benannt wird. Und Gerichte, die sich durch solche Urteile auf die Seite der Embryonenkiller gegen diejenigen stellen, die Artikel 1 und 2 GG gegen diese Massenkillerei verteidigen und die deshalb die Verteidiger des Lebensrechte kriminalisieren, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen durchführen, geraten in den Verdacht der Rechtsbeugung, jedenfalls in dem Sinne wie es das Frankfurter Oberlandesgericht 1947 in seinem Urteil gegen die Euthanasieärzte des 3. Reiches unter Hinweis auf ein dem jeweiligen "Strafrecht" übergeordnetes höheres Naturrecht feststellte. (Urteil vom 21.3.1947)

Wir sind der Meinung, daß dies eine Verletzung unseres Grundgesetzes ist und daß das Gericht die Anwendung des Widerstandsrechtes des Artikels 20 des Grundgesetzes durch Leute wie Herrn Lerle provoziert und unseren Staat aus einem Rechtsstaat zu einem Un-Rechtsstaat macht, der wie Professor Dr. Isensee von der juristischen Fakultät in Bonn feststellte, statt das Leben zu schützen, Menschen "tötet".

6. Wir selbst kennen den Herrn Lerle nicht persönlich. Wir möchten Sie lediglich auf die Gesamtproblematik hinweisen und Sie warnen, nicht den wesensmäßig ähnlichen Fehler zu begehen, wie viele Juristen im 3.Reich, die im Namen des Staates diejenigen kriminalisierten, die sich gegen die damaligen "Gesetze" für das wirkliche Lebensrecht gegen das Unrecht einsetzten. Wir möchten Sie außerdem über die Entwicklungen informieren, die nicht in den Medien erschienen.

Dazu gehört die Auseinandersetzung über die Zwangsmitgliedschaft aller Ärzte in den Ärztekammern nach der Preisgabe des Leitbildes des ärztlichen Berufes (Nur zu Heilen, aber niemals zu töten!) durch die Kammern. (Siehe Anlage!)

Mit dem Ausdruck vorzüglicher Hochachtung

i.A.der World Federation Of Doctors Who Respect Human Life

Dr.med.Siegfried Ernst, 89075 Ulm. Vizepräsident.

NB. Abschrift geht an Herrn Lerle.

 

Dieser Brief ist veröffentlicht in "Medizin und Ideologie" 4/97, S. 56-58.