Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

II.4.m. Zu diesem "BESCHLUSS" ist anzumerken:

 

Auch das Bayerische Oberste Landesgericht verkennt, daß bei der als "Schwangerschaftsabbruch" verharmlosten Tätigkeit Menschen getötet werden. Diese Revisionsinstanz ist somit einem letztlich menschenverachtenden Rechtspositivismus verfallen, ebenso wie die Justiz im NS-Regime, in dem sie allein die damals geltenden Gesetze zum Maßstab ihrer Urteile nahm.

Bemerkenswerterweise reden beide nicht von Menschen, sondern abwertend von "Leben". Dies deutet eine gewisse geistige Verwandtschaft an. Hierbei ist es für die Opfer gleichgültig, ob sie - wie unter Hitler - als "lebensunwert" oder - wie in der jetzigen Zeit - lediglich als "ungeboren" bezeichnet werden. Für die zu tötenden Menschen macht es auch keinen Unterschied, ob der Tötungsauftrag vom Staat oder aber von den eigenen Eltern kommt. In beiden Fällen waren bzw. sind Menschen unerwünscht und "mußten" bzw. "müssen" deshalb beseitigt werden. Unter Hitler auf Grund der damaligen NS-Ideologie, heute auf Grund der materialistisch und egoistisch überzogenen Lebensansprüche und Selbstverwirklichung. In beiden Fällen liegt eine Massenverblendung vor. So wie die Gegner der Tötung "lebensunwerten Lebens" unter Hitler verfolgt wurden, so geschieht es offenbart heute, wenn man ungeschminkt das Unrecht beim Namen nennt und die Täter bezeichnet.

Man braucht den Wortlaut der Begründung nur geringfügig ändern, und wir erhalten folgende Formulierung, die aus der NS-Zeit stammen könnte: Aus dem Vorwurf der Strafkammer auf S. 11 des Berufungsurteils, bei dem "medizinischen Eingriff" zur Euthanasie habe der Angeklagte entgegen seinem Wissensstand nicht zwischen "lebenden Menschen" und Geisteskranken unterschieden, kann nicht ohne weiteres geschlosen werden, das Gericht habe verkannt, daß auch Geisteskranke menschliches Leben darstellen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich vielmehr, daß das Gericht zutreffend dem Angeklagten vorhält, beschlossene Gesetze zu negieren, die das lebensunwerte Leben tatsächlich weniger schützen als das lebenswerte. In diesem Sinn ist die Gegenüberstellung der Strafkammer zwischen "lebenden Menschen" und "Geisteskranken" zu verstehen.

Zum Beruf des Richters gehört es, zwischen verschiedenen Rechtsgütern abzuwägen. In meinem Falle hat die Bayrische Justiz gezeigt, daß sie den Ehrenschutz eines Berufskillers als ein höheres Rechtsgut einschätzt als das sogar durch Art. 2 des Grundgesetzes geschützte Lebensrecht der Kinder im Mutterleib.

Die "Ehre" eines Berufskillers wird geschützt, ich aber soll Strafe zahlen oder ins Gefängnis! Ist das nicht eine Perversion der Gerechtigkeit?!

Johannes Lerle