Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

b. Beschwerde

 

Johannes Lerle

bis 2.8.2002: JVA Bayreuth

Pf.100654, 95406 Bayreuth

danach: Brüxer Str. 25

91052 Erlangen

Tel. 09131/302455

 

An Staatsanwaltschaft Nrnb.-Fürth

Fürther Str. 112

90429 Nürnberg

Bayreuth, 17.6.02

 

Betreff: Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.6.02 mit dem Az 108 Js 864/02

 

 

Hiermit lege ich gegen oben genannten Bescheid Beschwerde ein.

 

Begründung:

Die Aussage, keines der beschuldigten Gerichte hätte Embryonen das Menschsein abgesprochen, ist unzutreffend.

Zu Punkt 1 und 2 meiner Strafanzeige ist anzumerken, daß ich im verfahrensgegenständlichen Flugblatt Dr. Freudemann nirgendwo einer Straftat bezichtigt hatte. Da ein Mörder ein Straftäter ist, hatte ich Dr. Freudemann bewußt nicht einen Mörder, sondern einen “Berufskiller” genannt, eine Bezeichnung, die im StGB nicht vorkommt. Auf die ohnehin allgemein bekannte Straffreiheit seiner Menschentötungen hatte ich auch noch mit folgendem Satz ausdrücklich hingewiesen: ”Ein Berufskiller gibt sich mit Straffreiheit nicht zufrieden, sondern klagt das Grundrecht der freien Berufsausübung ein. Darüber hinaus habe ich im verfahrensgegenständlichen Flugblatt die Leser aufgefordert, bei Wahlen nur solche Politiker zu wählen, die die Interessen des Verbrechensopfers vertreten, welches “in panischer Todesangst den Mordinstrumenten des Folterknechtes auszuweichen versucht und dann doch bei vollem Schmerzempfinden lebendig zerstückelt wird”. Mit dieser Bitte an den Wähler hatte ich nochmals angedeutet, daß Dr. Freudemanns Menschentötungen politisch begünstigt werden, was auf Straffreiheit hindeutet.

Daß vorsätzliche Menschentötungen als “gesetzestreu” gelten, macht sie nicht weniger verabscheuungswürdig. Um diesem grausigen Geschehen entgegenzuwirken, habe ich die Einzelheiten des Tötungsvorganges geschildert. Doch durch meine wahren Tatsachenfeststellungen fühlte sich Dr. Freudemann beleidigt.

Die in meiner Strafanzeige zitierten Stellen aus Gerichtsurteilen beziehen sich auf das vefahrensgegenständliche Flugblatt, und dieses Flugblatt beschreibt die biologischen Vorgänge bei Dr. Freudemanns Menschentötungen. Somit beziehen sich die in meiner Strafanzeige zitierten Stellen auf biologische Vorgänge. Folglich ist es völlig eindeutig, daß in den Zitaten meiner Strafanzeige den von Dr. Freudemann im Mutterleib getöteten Kindern im biologischen Sinne das Menschsein abgesprochen wird.

Um die ungeheuerliche Menschenverachtung in den Zitaten aus Gerichtsurteilen zu verdeutlichen, gebe ich die Zitate im folgenden mit geringen Veränderungen wieder:

“Auch der Satz: ´Der Auschwitzer Lagerkommandant Höss tötet Menschen` stellt eine Herabsetzung dar, da er im Zusammenhang mit Mord geäußert wird und der Eindruck erweckt wird, wie wenn Höss lebende Menschen abtöten würde und nicht durch eine chemische Behandlung Juden”.

“Die Antifaschisten wissen genau, daß die rassenhygienische Tätigkeit des Lagerkommandanten Höss nicht lebende Menschen, sondern Juden betraf”.

Würde die Staatsanwaltschaft ebenfalls von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen, wenn solche Formulierungen z. B. in Flugblättern auftauchen würden? Würde die Staatsanwaltschaft im Sinne ihres Schreibens vom 4.6.02 mit dem Az.: 108 Js 864/02 deshalb nicht wegen Volksverhetzung ermitteln, weil in der Hitlerzeit die Strafbarkeit bei Tötung von Juden anders geregelt war als die Strafbarkeit bei “Tötung eines Menschen”?

Auch VRiLG Kriegel hat, anders als im “Bescheid” der Staatsanwaltschaft behauptet; den mit dem Fremdwort “Embryo” bezeichneten Kindern im Mutterleib das Menschsein abgesprochen (Punkt 3 meiner Strafanzeige). In der von mir zitierten Stelle schreibt er: “Nach den Erkenntnissen der Wissenschaft ist zwischen Mensch und Embryo ... zu unterscheiden”. Er schreibt von “Erkenntnissen”, und nicht von Definitionen oder Festlegungen durch Gesetzgeber oder Gerichte.

Aus der Wortwahl “Erkenntnisse” ergibt sich, daß mit “Wissenschaft” Naturwissenschaft gemeint ist. Es kann jedenfalls nicht die Rechtswissenschaft gemeint sein, denn in der Rechtswissenschaft wird nicht diagnostisch erkannt, sondern Gesetze, Gerichtsentscheidungen und Auslegungen derselben werden registriert und interpretiert. Hätte VRiLG Kriegel mit “Wissenschaft” die Rechtswissenschaft gemeint, dann hätte er nicht von “Erkenntnissen” geschrieben, sondern von “herrschender Meinung”, “höchstrichterlicher Rechtsprechung” und ähnlichem.

Daß VRiLG Kriegel das Fremdwort “Embryo” als “ungeborenes menschliches Leben” erklärt, bedeutet nicht, daß er die Kinder im Mutterleib als unsere Mitmenschen anerkennt. Denn der Ausdruck “menschliches Leben” ist mehrdeutig. “Menschliches Leben” wird nicht nur als Synonym für Mensch gebraucht, sondern ein Blutstropfen oder eine Ei- oder Samenzelle kann ebenfalls so bezeichnet werden. In der Hitlerzeit sprach man von “lebensunwertem Leben” anstatt von lebensunwerten Menschen, um die Tatsache zu verschleiern, daß es Menschen sind, die man tötet. In dieser Tradition sprechen heute die Kindermordbefürworter von “menschlichem Leben”, um die Bezeichnung “Mensch” für das Kind im Mutterleib zu vermeiden.

Dafür, daß VRiLG Kriegel mit “den Erkenntnissen der Wissenschaft” einen biologischen Sachverhalt meint, spricht auch, daß er im folgenden Satz auf die Konsequenzen hinweist, die der Gesetzgeber aus den “Erkenntnissen der Wissenschaft” gezogen habe. Zur Verdeutlichung seien die Aussagen in ihrem Zusammenhang zitiert: “Nach den Erkenntnissen der Wissenschaft ist zwischen Mensch und Embryo, d. h. dem ungeborenen menschlichen Leben, zu unterscheiden. Dies hat im Gesetz auch in der unterschiedlichen Regelung der §§ 211f., § 217 StGB und des § 218 StGB seinen Niederschlag gefunden” (S. 8 des Urteils mit dem Az.: 4 Ns 404 Js 415 95/1998).

Alle von mir in der Strafanzeige namentlich genannten Richter haben somit den mit dem Fremdwort “Embryo” bezeichneten Kindern im Mutterleib das Menschsein abgesprochen. Die gegenteilige Behauptung im “Bescheid” beruht auf einer sinnverändernden Interpretation der Gerichtsurteile.

Offenkundig aus Gründen kollegialer Solidarität und eventuell gemeinsamer Sympathien für den Kindermord versuchen Staatsanwälte, die Rechtsbeugungen ihrer Juristenkollegen im Richteramt zu vertuschen. Die sinnverändernde Interpretation der Gerichtsurteile geschah somit aufgrund einer Gesetzmäßigkeit, die der Volksmund folgendermaßen ausdrückt: “Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus”.

Johannes  Lerle