Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

V. Strafprozeß wegen angeblicher Beleidigung von Richterin Rosinski

 

V.a.. Strafbefehl

Amtsgericht

Erlangen

 

 

Aktenzeichen: 4 Cs 902 Js 140542/00

 

Amtsgericht Erlangen,

Mozartstr. 23, 91052 Erlangen

 

Herrn

Dr. Johannes Lerle

Brüxer Str. 25

91052 Erlangen

 

 

- geb. 01.06.1952 in Halle - Geburtsname: Lerle Staatsangehörigkeit: deutsch

 

Strafbefehl

 

Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:

Am 24.01.2000 fand unter dem Az.: 1 Ds 404 Js 47438/98 vor dem Amtsgericht Erlangen die Hauptverhandlung gegen Sie wegen Beleidigung statt.

Als die Richterin Rosinski nach Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Urteilsverkündung den Sitzungssaal betrat, weigerten Sie sich, sich von Ihrem Sitzplatz zu erheben. Gleichzeitig äußerten Sie:

"Vor einem Gericht, das in Sachen Willert Rechtsbeugung begeht, habe ich keine Achtung" ...

Trotz erneuter Aufforderung, sich zu erheben, blieben Sie sitzen und äußerten weiter:

"Vor Rechtsbeugern in Strafsachen Willert habe ich keine Achtung. Ich bleibe sitzen. Ich halte Sie wegen einer Rechtsbeugung in Sachen Willert ...”

Die Geschädigte fühlte sich durch diese Äußerungen in Ihrer Ehre verletzt. Sie hat am 25.01.2000 form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. Der Dienstvorgesetzte hat am 03.02.2000 form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.

Sie werden daher beschuldigt,

eine andere Person beleidigt zu haben

strafbar als

Beleidigung gem. §§ 185, 194 Abs. 1, 3 StGB

Beweismittel:

Zeugen: Richterin am Amtsgericht Rosinski

zu laden Über das Amtsgericht Erlangen

JHS`in Dollinger, Amtsgericht Erlangen

Urkunden:

BZR-Auskunft

Strafantrag der Geschädigten Bl. 1

Strafantrag des Dienstvorgesetzten Bl. 20

sonstiges:

eigene Einlassung Bl. 19

Abschrift des Protokolls der Hauptverhandlung v. 24.01.2000 Bl. 3 ff

 

Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 30,-- DM festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 1.800,-- DM.

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe.

Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben.

Die schriftliche Erklärung muß in deutscher Sprache erfolgen.

 

gez. Dr. Schöpf

Richter am Amtsgericht

als weiterer aufsichtsführender Richter