Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

V.b. Einspruch

Johannes Lerle

Brüxer Str. 25

91052 Erlangen

Tel 09131/302455

Erlangen, den 25.4.2000

 

Amtsgericht

Erlangen

Mozartstr. 23

91052 Erlangen

 

E I N S P R U C H

 

gegen den Strafbefehl mit dem Aktenzeichen 4 Cs 902 Js 140542/00

 

Der Strafbefehl wurde offensichtlich ausgestellt, ohne die Akte Horst Willert (Aktenzeichen des Amtsgerichts Erlangen: 1 Cs 404 Js 42106/99) einzusehen. Denn diese Akte müßte den beiliegenden Brief an Frau Staatsanwältin Eckenberger vom 18.11.1999 enthalten, den ich Frau Richterin Rosinski ebenfalls zukommen ließ. In diesem Brief wies ich darauf hin, daß Herr Willert nicht zur Verteilung des verfahrensgegenständlichen Papiers kam. Auch Herr Willert sagte Frau Rosinski telefonisch, daß er kein Exemplar verteilt hatte. Erst danach, am 17.12.1999, wurde ein Beschluß, der inhaltlich eine Zahlungsverpflichtung ist, für Herrn Willert ausgefertigt. Somit war Frau Rosinski vor Zustellung der entsprechenden Zahlungsaufforderung davon informiert, daß Herr Willert kein einziges Exemplar des verfahrensgegenständlichen Papiers verteilt hatte.

Da Herr Willert völlig eindeutig keine Straftat begangen hat, ist es mehr als ein bloßer Rechtsfehler, von ihm Geldzahlungen zu verlangen, damit das Verfahren eingestellt wird. Durch die Strafsache Willert wird besonders offensichtlich, daß es in dem angeblichen Rechtsstaat Deutschland Rechtsbeugung gibt. Davon können sich selbst Nichtjuristen überzeugen, ohne daß sie den Inhalt des verfahrensgegenständlichen Papiers überhaupt zur Kenntnis nehmen müßten. Denn unabhängig von dessen Inhalt und unabhängig davon, ob Herr Willert den Inhalt des Papiers kannte, hat er schon allein deshalb den Straftatbestand der Beleidigung nicht erfüllt, weil er kein einziges Exemplar verteilt hatte. Und versuchte Beleidigung ist völlig eindeutig kein Straftatbestand, und es ist völlig undenkbar, daß eine Volljuristin nicht in der Lage sein könnte, diese Gesetzeslage nachzuprüfen, auf die ich im beiliegenden Schreiben an Frau SAin Eckenberger hinwies.

Weil der Tatbestand der Rechtsbeugung in der Strafsache Willert besonders offensichtlich ist, deshalb habe ich am 25.01.2000 bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Strafanzeige gegen Frau Richterin Rosinski gestellt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 108 Js 120/00 geführt.

Mich wegen Verweigerung des geforderten Kotaus zu bestrafen, ist schon deshalb rechtswidrig, weil unsere "Rechtsordnung" kein Gesinnungsstrafrecht kennt. Wenn ich keine Achtung vor Rechtsbeugern, die sogar im Sinne des StGB (§ 336 und § 12) als Verbrecher gelten, habe, dann kann ich auch nicht durch einen Kotau den Eindruck erwecken, ich hätte Achtung vor Frau Rosinski. Von Rechtsbeugung habe ich im Gericht erst dann gesprochen, als ich wegen meines Verhaltens zur Rede gestellt wurde. Die Tatsache, daß unsere "Rechtsordnung" kein Gesinnungsstrafrecht kennt, soll offenbar dadurch umgangen werden, daß man mich dafür bestraft, daß ich dem Gericht Auskunft über meine nicht strafbare Überzeugung, die mir den geforderten Kotau unmöglich machte, gab.

Als Anlage lege ich neben dem bereits zitierten Brief an Frau RAin Eckenberger auch ein Schriftstück bei, mit dem ich die Öffentlichkeit über die Rechtsbeugung in der Strafsache Willert informiert hatte.

Johannes Lerle