Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

V.c. Verteidigung im Strafprozeß wegen angeblicher Beleidigung von Richterin Rosinski am 13. Juni 2000

Da das StGB kein Gesinnungsstrafrecht kennt, kann es somit nicht strafbar sein, vor Frau Rosinski keine Achtung zu haben. Und niemand kann von mir erwarten, daß ich durch einen Kotau eine Gesinnung bekunde, die ich in Wirklichkeit nicht habe. Erst nachdem ich dafür, daß ich mich nicht erhob, zur Rede gestellt wurde, habe ich das Gericht darüber informiert, daß ich der Meinung bin, daß Frau Rosinski eine Rechtsbeugerin ist.

Daß ich von Rechtsbeugung in der Strafsache Willert sprach, ist auch deshalb nicht strafbar, da dies eine erweislich wahre Tatsache ist. Nachdem ich Herrn Willert meine "Vorbereitung für den Ketzerprozeß" zum Verteilen übergeben hatte, als ich aber noch mit ihm sprach, kam die Polizei zu uns. Ich ging ins Gerichtsgebäude. Irgendeine Gefahr für Herrn Willert sah ich nicht, da - wie ich gesehen hatte - er bis zum Eintreffen der Polizisten ja nichts verteilt hatte.

Als Frau Richterin Rosinski den Strafbefehl erließ, ging sie von dem Irrtum aus, daß Herr Willert meine Prozeßvorbereitung verteilt hätte. Herr Willert wollte einen Strafprozeß mit dem Risiko einer erheblich höheren Geldstrafe vermeiden, zumal meine Erfahrungen mit der Justiz ihm die allgemeine Volksweisheit bestätigten, daß Recht haben und Recht bekommen zweierlei ist. Auf meinen Hinweis, daß er schon allein dadurch, daß er kein einziges Papier verteilt hatte, keine Straftat begangen hat, meinte er, daß man die Gesetze so und anders auslegen könne.

Zweifellos war es ein Fehler, daß er in seinem Einspruch nicht erwähnte, daß er nicht zum Verteilen kam. Als ich davon erfuhr, teilte ich am 18.11.1999 Frau StAin Eckenberger schriftlich mit, daß der Beschuldigte kein einziges Schriftstück weitergab. Ein weiteres Exemplar dieses Briefes ging einige Tage später an Frau Rin Rosinski. Auch Herr Willert sagte Frau Rin Rosinski am Telefon, daß er keine Papiere verteilt hatte. Somit hat auch der Beschuldigte der Tatsachenbehauptung des Strafbefehls widersprochen. Frau Rosinski war also informiert, bevor der "Beschluß" vom 22.11.1999, Geldzahlungen für die Einstellung des Verfahrens zu fordern, am 17.12.1999 für Herrn Willert ausgefertigt wurde.

Da nach § 244, Abs. 2 der StPO das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle (also auch auf die entlastenden) Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, hätte dem Hinweis, daß Herr Willert nicht zum Verteilen kam, nachgegangen werden müssen. Ein Richter darf doch auch denen kein Unrecht zufügen, die in Gerichtssachen völlig unbeholfen sind und sich daher nicht angemessen gegen den Vorwurf einer Straftat gewehrt haben. Deshalb kam ich zu der Auffassung, daß in der Strafsache Willert das Recht gebeugt wurde.

Das Vorgehen von Frau Rosinski wäre auch dann Rechtsbeugung, wenn Herr Willert den Inhalt meiner verfahrensgegenständlichen Prozeßvorbereitung genauestens gekannt und dieses Papier auch verteilt hätte. Denn Frau Rosinski wußte, daß es sich nicht um Flugblätter im eigentlichen Sinn handelt. Die Blätter sollten auch nicht irgendwo in Erlangen verteilt werden, sondern vor dem Amtsgericht, also an Personen, die zum Prozeß kamen. Und mein Strafprozeß war öffentlich. Das heißt, jeder darf kommen und zur Kenntnis nehmen, weswegen ich angeklagt bin und was ich auf die Anklage erwidere.

Damit die vom Gesetzgeber vorgesehene Öffentlichkeit für Strafprozesse nicht durch Platzmangel im Gerichtssaal und durch unflexible Arbeitszeiten der Interessenten eingeschränkt wird, ließ ich meine Prozeßvorbereitung drucken. Darüber hinaus sollten die Papiere auch den Zuhörern als Gedächtnisstütze dienen, damit sie andere Personen über die Vorgänge im Gerichtssaal informieren können.

Dadurch erhält meine gedruckte "Vorbereitung für den Ketzerprozeß" den Charakter eines Dokuments und ist daher mit historischen Dokumenten vergleichbar. So gibt es z. B. Texte aus früheren Jahrhunderten, die, wären sie heute verfaßt worden, ihren Verfasser hinter Gitter bringen würden. Aber sie werden auch heute in wissenschaftlichen Veröffentlichungen wiedergegeben und in öffentlichen Bibliotheken der Allgemeinheit zugänglich gemacht, ohne daß die Staatsanwaltschaft einschreitet. So wie Herausgeber historischer Texte und Bibliothekare die Öffentlichkeit informieren, wer was geschrieben hat, so wollte Herr Willert die Interessierten informieren, was Johannes Lerle zu der Anklage der Staatsanwaltschaft sagt.

Darüber hinaus ist meine schriftliche "Vorbereitung für den Ketzerprozeß" auch vom Inhalt her nicht strafbar. Das einzige, was der Strafbefehl, den Herr Willert erhielt, zum Vorwurf macht, ist folgende Formulierung: "Und ich soll bestraft werden, nur weil ich die Sprache der Mörder gemieden und die Eigenaussage Dr. Freudemanns in einer euphemismusarmen Sprache wiedergegeben habe?! Hätte ich gesagt: Dr. Freudemann führt >Schwangerschaftsabbrüche< durch, dann hätte dies kein gerichtliches Nachspiel. Aber ich habe gesagt, und ich werde es auch in Zukunft sagen, daß es Menschen sind, die durch die als >Schwangerschaftsabbruch< verharmloste Tätigkeit Dr. Freudemanns zu Tode gefoltert werden. Dafür, daß ich die von Dr. Freudemann getöteten Personen, deren Hinrichtung von irgendwelchen schwerstkriminellen Schreibtischtätern in Bonn gefördert wurde, als Menschen bezeichnet habe, dafür soll ich in diesem Ketzerprozeß wegen angeblicher Beleidigung eines Berufskillers verurteilt werden?!"

Diese Worte sind die Schlußfolgerung aus den vorher aufgeführten Tatsachen, aus denen ersichtlich ist, daß schwangere Frauen Menschen in ihren Körpern tragen, daß Dr. Freudemann somit in der Tat Menschen tötet.

Daß Dr. Freudemann Menschen tötet, dem hatte nicht einmal Richterin Rosinski widersprochen, obwohl es am Anfang meiner "Vorbereitung für den Ketzerprozeß" heißt: "Somit darf ich feststellen, daß Anklage und Angeklagter darin übereinstimmen, daß sämtliche im verfahrensgegenständlichen Flugblatt genannten Fakten der Wahrheit, ja der vollen Wahrheit entsprechen". Daß eine derartige zum Widerspruch herausfordernde Formulierung widerspruchslos hingenommen wurde, zeigt, daß man nicht in der Lage ist, die von mir aufgeführten Tatsachen zu entkräften.

Weshalb wurde Herr Willert nicht wegen übler Nachrede verurteilt? Der Beleidigungsparagraph tritt doch zurück, wenn Strafbarkeit nach § 186 StGB vorliegt. Doch es ist zu offensichtlich, daß die in der "Vorbereitung für den Ketzerprozeß" genannten Tatsachen erweislich wahr sind, so daß eine Strafbarkeit nach § 186 StGB von vornherein ausgeschlossen ist.

Man kann doch nicht bestreiten, daß, wie ich geschrieben habe (S. 1f), die Kinder im Mutterleib in panischer Todesangst versuchen, den Mordinstrumenten Dr. Freudemanns auszuweichen, bevor sie nachgewiesenermaßen bei vollem Schmerzempfinden lebendig in Stücke gerissen werden. Die Ultraschallaufnahme des Films "Der stumme Schrei", auf die ich in meiner "Vorbereitung für den Ketzerprozeß" ebenfalls hingewiesen habe, läßt darüber hinaus erkennen, wie das Kind seinen Mund zum Schrei öffnet, bevor es lebendig zerstückelt wird. Auch hatte ich auf die Forschungen Prof. Dr. Erich Blechschmidts, des langjährigen Direktors des Anatomischen Instituts der Universität Göttingen, hingewiesen, der eindeutig nachgewiesen und dokumentiert hat, daß der Mensch seit seiner Zeugung sich nicht zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt. Ich hatte darauf hingewiesen, daß das sogenannte biogenetische Grundgesetz von den angeblich tierischen Entwicklungsstadien des menschlichen Embryos, das Ernst Haeckel nachgewiesenermaßen mittels Betrug und Fälschungen propagiert hatte, durch Prof. Blechschmidts Untersuchungen eindeutig widerlegt worden ist.

Daß das Kind im Mutterleib ein Mensch ist, ist ebenso eine Tatsache, wie daß 2x2 4 ist. 2x2 bleibt auch dann 4, wenn der Bundestag beschließen sollte, daß es 5 sei. 2x2 bleibt auch dann 4, wenn irgendwelche Richter oder wenn das Bundesverfassungsgericht feststellen sollte, daß 2x2=5. Der Gesetzgeber mag Gesetze machen wie er will, das BVerfG mag feststellen was es will, an der Tatsache, daß schwangere Frauen Menschen in ihren Körpern tragen, können sie nichts ändern. Das ist damit vergleichbar, wie kein Gesetzgeber und keine Justiz etwas an der Bewegung der Himmelskörper ändern können. An der Bewegung der Himmelskörper änderte sich nicht einmal dadurch etwas, daß die deutsche Justiz die Verbreiter vermeintlich falscher Auffassungen einsperren oder auf dem Scheiterhaufen verbrennen ließ. Ebenso kann niemand etwas daran ändern, daß das Kind im Mutterleib ein Mensch ist. Und wenn es eine Tatsache ist, daß das Kind im Mutterleib ein Mensch ist, dann ist es ebenso eine Tatsache, daß Dr. Freudemann Menschen tötet.

So wie man jemanden, der Musik macht, einen Musiker nennt, so wird jemand, der vorsätzlich Menschen tötet, als Killer bezeichnet. Und wenn er beruflich Menschen tötet, dann ist er eben ein Berufskiller, so wie jemand ein Berufsmusiker ist, der vom Musizieren lebt.

Die Bezeichnung "Killer" für jemanden, der Kinder im Mutterleib tötet, stammt übrigens nicht von mir, sondern der ehemalige Verfassungsrichter Dr. Hans Geiger hatte sie vor mir gebraucht, wenn er schrieb: "Ein Postulat, es gäbe im Rechtsstaat solche, die über fremdes Leben eines Unschuldigen verfügen dürfen, und solche, die sich diesem Verfügungsanspruch unterwerfen müssen, es gäbe also in unserer Gesellschaft von Rechts wegen Killer und Opfer, zerstört das Recht und den Rechtsstaat in seiner Wurzel" (Schriftenreihe der Juristenvereinigung Lebensrecht e. V. Nr. 9, S. 30; zitiert in Ludwig Mayer, § 218: Begräbnis zweiter Klasse für den Rechtsstaat. In: Medizin und Ideologie 3, 1997, S. 31). Wenn jemand, der Menschen im Mutterleib tötet, ein Killer ist und wenn Dr. Freudemann Menschen im Mutterleib tötet, dann ist Dr. Freudemann mit der Folgerichtigkeit einer mathematischen Beweiskette ein Killer.

Daß die Bezeichnung "Berufskiller" für Dr. Freudemann eine wahre Tatsachenfeststellung ist, habe ich in dem Papier, wegen dessen Herr Willert einen Strafbefehl erhielt, idiotensicher dargelegt, und es ist einfach völlig undenkbar, daß Frau Richterin Rosinski so dumm sein könnte, daß sie intellektuell nicht in der Lage gewesen wäre, meine sehr volkstümlich dargelegte Gedankenkette nachzuvollziehen. Die Bezeichnung Berufskiller für Dr. Freudemann, der grundgesetzwidrig hauptberuflich unschuldige Menschen tötet, habe ich erst am Ende meiner "Vorbereitung für den Ketzerprozeß" gebraucht, also an einer Stelle, an der der Wahrheitsbeweis bereits erbracht war.

Herrn Willert wegen dieser meiner Feststellung erweislich wahrer Tatsachen zu bestrafen, ist somit eindeutig Rechtsbeugung. Es kommt noch hinzu, daß Frau Rosinski nicht die Möglichkeit ernsthaft geprüft hat, ob bei dem Nichtjuristen Horst Willert ein Verbotsirrtum vorliegen könnte.

Die Tätigkeitsbezeichnung "Berufskiller" für Dr. Freudemann, der hauptberuflich grundgesetzwidrig unschuldige Menschen tötet, ist nach allgemeiner Rechtslehre auch dann nicht strafbar, wenn sie als ein Unwerturteil auffaßt wird, weil sich dieses vermeintliche Unwerturteil auf eine Tatsache gründet, die der Bezeichnete selbst zu verantworten hat. Daß die Tätigkeitsbezeichnung "Berufskiller" einen schlechten Klang hat, liegt daran, daß das vorsätzliche Töten unschuldiger Menschen von vielen verabscheut wird. Doch dafür kann man nicht Herrn Willert verantwortlich machen. Übrigens entspricht die negative Wertung vorsätzlicher Menschentötungen auch unserer sogenannten "Rechts"ordnung.

Diese schützt durch § 185 StGB die Ehre. Doch durch diesen Strafrechtsparagraphen wird nicht ein unverdient guter Ruf zum Rechtsgut erklärt.1In der Dissertation von Susanne Merz heißt es: "Der Begriff der Ehre ist daher, in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum, einheitlich aus einer normativen Sicht heraus zu bestimmen. Unter Ehre ist der objektiv verdiente Geltungswert einer Person zu verstehen", nicht aber jeder subjektiv angemaßte Ehranspruch.2 Außerdem ist unstrittig, daß jemand seine Ehre durch eigenes Verhalten mindern kann.3 Durch welches Verhalten kann man denn seine Ehre mehr mindern als dadurch, daß man grundgesetzwidrig vorsätzlich unschuldige Menschen tötet?

Die tatsachengemäße Tätigkeitsbezeichnung "Berufskiller" trotzdem als strafbare Beleidigung zu werten, hat zur gedanklichen Voraussetzung, daß die grundgesetzwidrigen Menschentötungen Dr. Freudemanns nicht als Unrecht betrachtet werden. Frau Rosinski bezeichnete diese in einem anderen Urteil als "gesetzestreue Tätigkeit".

Auch Nazirichter werteten es als "gesetzestreue Tätigkeit", Menschen im Rahmen der damaligen "Rechts"ordnung zu töten. In der heutigen Rechtsliteratur wird diesen Nazirichtern "Rechtsbeugung" vorgeworfen. Dies wird in den Ausführungen des Systematischen Kommentars zum Rechtsbeugungsparagraphen (§ 339 StGB, Rn 10) damit begründet, daß es "überpositive Rechtsgrundsätze gibt, die unmittelbare Rechtsgeltung entfalten und damit Bestandteil einer jeden staatlichen Rechtsordnung sind".

Wenn damals "gesetzestreue" Urteile Rechtsbeugung sein konnten, warum sollte das heute nicht möglich sein? Auch heute ist ebenso wie damals himmelschreiendes und menschenverachtendes Unrecht in Gesetzesparagraphen gefaßt. Die grundgesetzwidrige vorsätzliche Tötung unschuldiger Menschen im Mutterleib wurde von Bonner Abgeordneten durch § 13 des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes zur gesellschaftlichen Aufgabe aufgewertet, wodurch sich diese als Verfassungsfeinde entlarvt haben. Das gleiche ist von Verfassungsrichtern zu sagen, die ihre Mißachtung des Grundgesetzes dadurch auf die Spitze getrieben haben, daß sie den Tätern von grundgesetzwidrigen Menschentötungen sogar noch die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit für dieses grausige Morden zugesprochen haben. Somit entspricht meine Bezeichnung “Berufskiller” für Dr. Freudemann der jüngsten verfassungswidrigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Wenn es möglich ist, daß Urteile, die im Rahmen geltender Gesetze gefällt werden, Rechtsbeugung sein können, wieviel mehr dann solche Urteile, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. Daß Dr. Freudemann im Rahmen unserer sogenannten "Rechts"ordnung grundgesetzwidrig unschuldige Menschen tötet, ist leider eine traurige Tatsache. Doch daraus folgt noch lange nicht, daß Dr. Freudemann einen größeren Rechtsanspruch auf Geheimhaltung seiner Bluttaten hätte als z. B. der Mörder Dieter Zurwehme oder der Mörder der kleinen Natalie oder irgendwelche Nazischergen.

Allerdings gibt es eine Folgerichtigkeit des Bösen. Wenn ein Einbrecher bei einer Straftat überrascht wird, kann es vorkommen, daß dieser den potentiellen Zeugen tötet. Ebenso mag es folgerichtig erscheinen, auch mich mundtot zu machen. Aber noch gibt es kein Gesetz, daß solche Berufskiller, deren grundgesetzwidrige Menschentötungen als gesellschaftliche Aufgabe aufgewertet und deren Tätigkeit vom BVerfG als grundgesetzlich geschützte Berufsausübung anerkannt wurde, einen Rechtsanspruch hätten, vor der Verbreitung wahrer Tatsachen geschützt zu werden. Und solange diese Gesetzeslücke nicht geschlossen ist, gibt es keine gesetzliche Grundlage für die Bestrafung derer, die Dr. Freudemann wahrheitsgemäß als "Berufskiller" bezeichnen. Und Strafe ohne gesetzliche Grundlage ist nach Art. 103, Abs. 2 GG grundgesetzwidrig. Nur Rechtsbeuger können diesen elementarsten Grundsatz aller Rechtsstaatlichkeit ignorieren. Somit hätte Frau Rosinski auch dann Rechtsbeugung begangen, wenn Herr Willert das verfahrensgegenständliche Papier selbst verfaßt und auch verteilt hätte.

 

Schlußwort

Die gerichtliche Verfolgung der Lebensschützer müssen wir auf dem Hintergrund eines Kulturkampfes gegen Restbestände eines christlichen Erbes sehen. In vorchristlicher Zeit wurde unter "Recht" selbstverständlich das "Recht des Stärkeren" verstanden. Das Alte Testament zeigt viele Beispiele, wie eine derartige "Rechtsordnung" in der Praxis funktionierte. Besonders bekannt sind die Zustände in Sodom und Gomorra.

Mit der Verbreitung des Gotteswortes wuchs das Bewußtsein, daß es auch ein anderes Recht gibt als das "Recht des Stärkeren", daß es ein Recht gibt, das für den Starken gleichermaßen gilt wie für den Schwachen, das für den König ebenso gilt wie für den einfachen Bürger. Allerdings haben es Theologen zu aller Zeit verstanden, das Gotteswort so hinzubiegen, daß es erheblichen Freiraum für die Entfaltung der eigenen Bosheit zu bieten schien. Doch erst die totale Abkehr von Gott eröffnet ganz andere Möglichkeiten, die kriminelle Energie, die nach biblischer Lehre jeder Mensch in sich trägt, auch auszuleben. Wäre z. B. der Theologiestudent Josef Stalin nicht Generalsekretär einer atheistischen Partei, sondern ein Bischof geworden, dann hätte er einen christlichen Schafspelz tragen müssen. Dieser hätte dann seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt, so daß er seine wölfische Gesinnung nicht in gleichem Maße hätte ausleben können, wie es ihm unter seinen atheistischen Mitstreitern möglich war. Das erklärt, wieso die Kommunisten in so kurzer Zeit mehr Blut vergossen haben, als es den Verfälschern des Christentums in 2000 Jahren möglich war.

Wo die Verantwortung vor Gott fehlt, da ist letztlich keine Rechtsstaatlichkeit möglich, sondern dort kehrt das heidnische "Recht des Stärkeren" zurück. In der DDR war es Staatslehre, daß es keinen Gott gäbe. Zwar gab es dort eine Verfassung, aber der Gedanke war fremd, daß es ein überpositives Recht geben könnte. In der DDR wurde weder von "Rechtsstaatlichkeit" noch von "Unabhängigkeit der Justiz" geschwafelt. Die Justiz sollte vielmehr die Interessen des Proletariats, wie die SED sie definierte, vertreten. Unter der Denkvoraussetzung, daß es keinen Gott gibt, ist das SED-Unrecht dann auch folgerichtig.

Die Väter des Grundgesetzes, die ebenfalls unter einer antichristlichen Diktatur erlebt hatten, wohin die Abkehr von Gott führt, haben erkannt, daß es ohne etwas Höherem nicht geht. Das Grundgesetz sollte diese höhere Instanz sein, die die Vollmacht des Gesetzgebers bewußt begrenzt, so daß dieser z. B. die vorsätzliche Tötung unschuldiger Menschen nicht legalisieren, und schon gar nicht unterstützen darf. Doch das Grundgesetz mit all seinen schönen Worten ist keine wirkliche Realität, sondern es besteht nur aus Papier und Druckerschwärze. Somit kann es nicht in annähernd der gleichen Weise wie der Glaube an Gott die kriminelle Energie, die nach biblischer Lehre jeder Mensch in sich trägt, eindämmen. In dem Maße, wie es an der Bindung an Gott mangelt, in dem Maße dominiert das "Recht des Stärkeren", ganz gleich, welche schönen Worte in irgendwelchen Märchenbüchern, wie z. B. dem deutschen Grundgesetz, zu lesen sind.

Bundestagsabgeornete ohne Bindung an Gott haben das "Recht des Stärkeren" dadurch zur Rechtsnorm erhoben, daß sie grundgesetzwidrige Menschentötungen, wie Frau Rosinski leider zutreffend feststellte, als "gesetzestreue Tätigkeit" aufgewertet haben.

Doch Frau Rosinski ist vorzuwerfen, daß sie in ihrer Parteinahme für Dr. Freudemanns Kindermorde über das Unrecht hinausgeht, das irgendwelche schwerstkriminelle Schreibtischtäter in Gesetzesformulierungen gegossen haben. Der Gesetzgeber hat es bisher unterlassen, Tötungsspezialisten wie Dr. Freudemann vor der Verbreitung wahrer Tatsachen zu schützen. Folglich hätte Herr Willert auch dann keine Straftat begangen, wenn er das verfahrensgegenständliche Papier selbst verfaßt und auch verteilt hätte. Doch ein deratiges rechtsstaatliches Denken, das sich unter christlichem Einfluß in unserer Kultur herausgebildet hatte, hat Frau Rosinski bereits überwunden.

Die Idee des Rechtsstaates ist doch gerade die, daß es ohne solche Gesetze, die für alle gleichermaßen gelten, keine Bestrafung geben darf. Doch in einer Wolfsgesellschaft ist das anders. Dort gilt das Recht des Stärkeren. Der Starke fügt dem Schwachen Unrecht zu. Der Sachkundige betrügt den Sachunkundigen. Der Rechtskundige mißbraucht die Justiz, um dem Rechtsunkundigen, z. B. Herrn Willert, Unrecht zuzufügen. Rechtsauseinadersetzungen verkommen auf diese Weise zu einer Art Schachspiel, bei dem es nicht um Wahrheit und Gerechtigkeit geht, sondern darum, einen vermeintlichen Rechtsanspruch durchzusetzen. Der angebliche Rechtsstaat verkommt auf diese Weise zum Rechtsmittelstaat.

Das trifft offensichtlich auch für Frau Rosinski zu, die in ihrer Parteinahme für die Menschentötungen Dr. Freudemanns ihre Funktion innerhalb der Justiz mißbraucht, um Lebensschützer einzuschüchtern. Wie in der Wildnis ein Raubtier die Schwäche und die Unbeholfenheit des Beutetiers nutzt um es zu töten, so nutzte Frau Rosinski die juristische Unkenntnis und die total mißglückte Gegenwehr von Herrn Willert, wie sie in der extrem laienhaften Formulierung seines Einspruchs zum Ausdruck kommen, um ihn ohne Rechtsgrundlage zu bestrafen, um auf diese Weise meine Sympathisanten einzuschüchtern, damit in Zukunft niemand mehr ein von mir verfaßtes Schriftstück in die Hand nimmt.

 

1 Susanne Merz, Strafrechtlicher Ehrenschutz und Meinungsfreiheit, 1998, S.6.

2 a. a. O., S. 8.

3 a. a. O., S. 11.