Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

IV.1.g. Verteidigung in der Berufungsverhandlung wegen angeblicher Beeidigung durch das Flugblatt "Auf zum Ketzerprozeß" am 31. Juli 2000

 

Im angefochtenen Urteil (S. 6f) wird mir zum Vorwurf gemacht, daß meine Bezeichnungen "zu Tode foltern" und "Verbrechen" innerhalb der menschlichen Gesellschaft eine Mißachtung und Herabsetzung einer konkreten Person bewirken, wodurch angeblich der Straftatbestand des § 185 StGB erfüllt sei. Dabei wird aber verkannt, daß nach herrschender Meinung durch diesen Beleidigungsparagraphen nicht ein unverdient guter Ruf zum Rechtsgut erklärt wird.1 In der Dissertation von Susanne Merz heißt es: "Der Begriff der Ehre ist daher, in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum, einheitlich aus einer normativen Sicht heraus zu bestimmen. Unter Ehre ist der objektiv verdiente Geltungswert einer Person zu verstehen", nicht aber jeder subjektive Achtungsanspruch. 2

Wodurch hat Dr. Freudemann einen "objektiv verdiente(n) Geltungswert" seiner Person? Etwa dadurch, daß er nur im Rahmen geltender Gesetze unschuldige Menschen tötet? Das taten auch die Euthanasie"ärzte" im 3. Reich. Außerdem mag es manche NS-Schergen gegeben haben, deren Menschentötungen nach damaliger Rechtsauffassung mit der Formulierung des angefochtenen Urteils als "gesetzestreue Tätigkeit" bezeichnet werden könnten.

Nach der heutigen herrschenden juristischen Meinung ist es unstrittig, daß jemand seine Ehre durch eigenes Verhalten mindern kann.3 Durch welches Verhalten kann man denn seine Ehre mehr mindern als dadurch, daß man grundgesetzwidrig vorsätzlich unschuldige Menschen tötet? Die Kinder im Mutterleib hören doch nicht dadurch auf Menschen zu sein, "dass Dr. Freudemann im Rahmen geltender Gesetze rechtstreu handelt" (S. 8 des angefochtenen Urteils), wenn er sie tötet.

Wenn es im angefochtenen Urteil heißt, daß durch meine Formulierung "... die Dr. Freudemann zu Tode foltert ..." die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten seien, so wird verkannt, daß es sich hier nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenfeststellung handelt. Die Fakten, die ich in dem verfahrensgegenständlichen Flugblatt aufzählte, sind erwiesenermaßen wahr. Es ist eine Tatsache, daß das Kind im Mutterleib lebendig in Stücke gerissen wird. Es ist eine Tatsache, daß der Herzschlag von 140 auf 200 Schläge pro Minute ansteigt. Im Ultraschall kann man erkennen, wie das Kind den Mordinstrumenten auszuweichen versucht.

Leider hatte ich versäumt, noch stärker auf die Schmerzempfindlickeit des Kindes hinzuweisen. Diese ist für Kinder ab dem zweiten Monat durch folgenden Versuch nachgewiesen: Man hat einen sogen. "Embryo" gepikst und gleichzeitig einen Pfeifton erklingen lassen. Das Kind zuckte zurück. Später zuckte es beim Pfeifton zurück, ohne daß es gepikst wurde. Das beweist, daß Kinder im Mutterleib sogar schon lernfähig sind. Auf dem Hintergrund derartiger wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über die Schmerzempfindlichkeit der Kinder im Mutterleib ist es eine Tatsachenfeststellung, daß die Kinder zu Tode gefoltert werden.

Allerdings schadet es dem Ansehen Dr. Freudemanns, wenn die erweislich wahren Tatsachen des Todeskampfes der Kinder im Mutterleib der Öffentlichkeit bewußtgemacht werden. Wieso soll Dr. Freudemann einen größeren Rechtsanspruch auf Geheimhaltung seiner Mitwirkung an derart abscheulichen Verbrechen haben als solche Nazischergen, die im Rahmen der damaligen "Rechts"ordnung Menschen töteten? Gegen deren Namensnennung geht die Justiz doch auch nicht vor, selbst dann nicht, wenn sie noch leben.

Im Gegenteil: Wer zur Ehrenrettung solcher Personen, deren Namen im Zusammenhang mit Auschwitz allgemein bekannt sind, dadurch beitragen will, daß er die Historizität der "Gaskammern" verneint, wird eingesperrt.

Wenn es als strafbar gilt, Tatsachen zu leugnen, wie kann man mich dann dafür bestrafen, daß ich Tatsachen nenne? Ein solcher Widerspruch würde bedeuten, daß nicht gleiches Recht für alle gilt, sondern daß Gerichte nach der Interessenlage der politisch Mächtigen entscheiden oder danach, ob eine Äußerung im Sinne des Zeitgeistes oder gegen den Zeitgeist ist. Leugner der "Gaskammern" beriefen sich vor dem BVerfG auf ihr Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Doch sie scheiterten, weil es sich bei den "Gaskammern" in Auschwitz nicht um Meinungen, sondern um erwiesene Tatsachen handele.

Daß die Justiz sich um Tatsachen kümmert, paßt gar nicht zu den Erfahrungen, die ich bisher mit den Gerichten gemacht habe. In keinem Gerichtsurteil, auch in dem angefochtenen nicht, wurde registriert, daß schwangere Frauen Menschen in ihren Körpern tragen. In keinem Urteil wurde festgestellt, daß es somit eine wahre Tatsache ist, daß Dr. Freudemann Menschen tötet. Ganz im Gegenteil: Während des erstinstanzlichen Gerichtstermins saß ich im Unterhemd im Gerichtssaal, weil die anwesende Staatsanwältin und die Richterin die auf meinem T-Shirt aufgedruckte Tatsachenfeststellung "Dr. Freudemann tötet Menschen" nicht ertragen konnten.

Im Unterschied zu den Leugnungen der "Gaskammern" werteten Richter meine Tatsachenfeststellungen bisher lediglich als "Meinungsäußerungen". Und bei deren strafrechtlichen Bewertung blieb der Wahrheitsgehalt bisher unbeachtet. Kein Gericht interessierte sich jemals, ob meine Tatsachenfeststellungen wahr sind. Bisher beachteten Gerichte lediglich deren Wirkung. Doch selbst das nur unvollständig. In keinem der bisherigen Urteile wurde die Möglichkeit auch nur in Erwägung gezogen, daß durch meine drastisch formulierten Tatsachenfeststellungen Menschenleben wirksamer gerettet werden könnten als durch solche Formulierungen, die Dr. Freudemann bereit ist hinzunehmen.

Meine Tatsachenfeststellungen wie "zu Tode foltern" wurden nicht an der objektiven Wahrheit gemessen. Anscheinend war bei Frau Richterin Rosinski überhaupt nicht im Blickfeld, daß es eine solche überhaupt gibt. Doch in Wirklichkeit gibt es eine Wahrheit, die völlig unabhängig davon ist, was die Menschen meinen und was der Gesetzgeber beschließt. So bliebe z. B. 2x2 auch dann 4, wenn alle Mathematiker behaupten würden, daß 2x2=5. 2x2 bliebe auch dann 4, wenn der Bundestag beschließen würde, daß 2x2=5, selbst dann, wenn das BVerfG in Karlsruhe dem zustimmen sollte, daß 2x2=5. Niemand kann festsetzen, wieviel 2x2 wirklich ist, sondern wir können es nur diagnostisch erkennen. Ebenso kann kein Gesetzgeber und kein Gericht, auch das BVerfG nicht, festsetzen, ob das Kind im Mutterleib ein Mensch ist, der durch die Tätigkeit Dr. Freudemanns zu Tode gefoltert wird, sondern wir können dies nur diagnostisch erkennen.

Deshalb war es ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, meine Aussagen an irgendwelchen Gesetzen über die Strafbarkeit der Tätigkeit Dr. Freudemanns zu messen. Denn nirgendwo habe ich behauptet, daß Dr. Freudemann eine Straftat begeht, wenn er in Wahrheit Menschen zu Tode foltert. Meine Aussagen sind vielmehr an den gesicherten medizinischen Erkenntnissen zu messen.

Auch die Bezeichnung "Verbrechen" unterstellt dem Dr. Freudemann keine Straftat. Denn das verfahrensgegenständliche Flugblatt informiert, daß ich wegen meiner Tatsachenfeststellungen von der Justiz verfolgt werde. Das bedeutet, daß ich darüber informiere, daß die Justiz für die Menschentötungen Dr. Freudemanns Partei ergreift. Somit unterstellt das verfahrensgegenständliche Flugblatt dem Dr. Freudemann nicht nur keine Straftat, sondern informiert sogar, daß die Justiz dessen Menschentötungen nicht als strafbar ansieht.

Die Rechtsfehler des angefochtenen Urteils können wir nur auf dem Hintergrund eines Denkens verstehen, in dem davon ausgegangen wird, daß es überhaupt keine Wahrheit gibt. Auch dieses Denken ist ebenso wie der Verzicht auf jegliche Ethik, wodurch die vorsätzliche Tötung offensichtlich unschuldiger Menschen im Mutterleib überhaupt erst möglich wird, ein Ergebnis der Abkehr von Gott.

Als Jesus Christus vor Pilatus bekennt: Ich bin dazu geboren und in die Welt gekommen, daß ich die Wahrheit bezeugen soll. Wer aus der Wahrheit ist, der hört meine Stimme" (Joh. 18,37), da konnte der Heide Pilatus damit nichts anfangen, sondern bemerkt: "Was ist Wahrheit!". Durch das Denken in Wahrheitskategorien unterscheidet sich christliches Denken vom nichtchristlichen.

Wie Menschen handeln, die nicht in Wahrheitskategorien denken, kann man an der Steinigung der alttestamentlichen Propheten erkennen. Diese Propheten hatten den Menschen das kommende Unheil angekündigt, mit dem Gott auf die Sünden des Volkes antworten wird. Doch deren Botschaft wurde nicht am objektiv vorhandenen Gotteswort gemessen, sondern an den subjektiven Wünschen der Predigthörer.

Auch meine Aussage, daß Dr. Freudemann Menschen zu Tode foltert, wurde rechtsfehlerhaft nicht an den medizinisch gesicherten objektiven Tatsachen gemessen, sondern das angefochtene Urteil weist lediglich darauf hin, was eine derartige Tatsachenfeststellung innerhalb der menschlichen Gesellschaft bewirkt. Diese Gleichgültigkeit gegenüber der objektiven Wahrheit müssen wir auf dem Hintergrund des marxistischen Denkens sehen, das sich im Zuge der 68er Kulturrevolution epidemieartig ausgebreitet hat. Im Marxismus gibt es keine objektive unveränderliche Wahrheit, sondern lediglich sich ständig wandelnde Bewußtseinsinhalte.

Und wenn irgendein Richter den Bewußtseinsinhalt hat, daß die mit dem Fremdwort "Embryo" bezeichneten Kinder im Mutterleib keine Menschen seien, dann macht er aus seinem Bewußtseinsinhalt ganz einfach eine Tatsachenbehauptung und wirft mir unwahre Tatsachenbehauptungen vor, wenn ich in Wirklichkeit wahrheitsgemäß feststelle, daß Dr. Freudemann Menschen tötet.

Beim erstinstanzlichen Gerichtstermin habe ich derartige volksverhetzende Lügen aus Urteilsbegründungen zitiert und beantragt, daß im Urteil gebührend berücksichtigt und in der Urteilsbegründung zum Ausdruck kommt, daß die von Dr. Freudemann getöteten Kinder im Mutterleib Menschen sind. Doch diesem meinen Antrag wurde nicht entsprochen.

Dabei setzt das Bürgerliche Gesetzbuch als selbstverständlich voraus, daß die Kinder im Mutterleib Menschen sind. Denn Kinder in dem Alter, in dem sie von Dr. Freudemann lebendig zerstückelt werden, sind laut § 1923 des Bürgerlichen Gesetzbuches erbberechtigt. Da nur Menschen erben können, geht das Bürgerliche Gesetzbuch wie selbstverständlich davon aus, daß Kinder im Mutterleib bereits Menschen sind.

Daß der Mensch sich nicht erst zum Menschen entwickelt, sondern daß der Mensch seit seiner Zeugung Mensch ist und sich daher nicht zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt, hat Prof. Dr. Erich Blechschmidt, langjähriger Direktor des Anatomischen Instituts der Universität Göttingen, eindeutig nachgewiesen und dokumentiert (siehe sein Buch “Vom Ei zum Embryo”) “Embryo” bezeichnet nach Prof. Blechschmidt nicht eine andere Gattung als die Gattung Mensch, sondern den Menschen im vorgeburtlichen Zustand. So wie ein Kind ein Mensch ist, so ist auch der Embryo ein Mensch. Das biogenetische Grundgesetz von den angeblichen tierischen Entwicklungsstadien des menschlichen Embryos, das Ernst Haeckel nachgewiesenermaßen mittels Betrug und Fälschungen propagiert hatte, wurde durch Prof. Blechschmidts Untersuchungen eindeutig widerlegt. So sind z. B. die Falten am Hals keine Kiemen, sondern Beugungsfalten.

Kopien aus einer Veröffentlichung Prof. Blechschmidts, in denen bewiesen wird, daß das Kind im Mutterleib zur Gattung Mensch gehört, übergebe ich hiermit dem Gericht und bitte, daß dies im Protokoll vermerkt wird.

Hiermit frage ich das Gericht, ob es anerkennt, daß das Kind im Mutterleib, das nachgewiesenermaßen den genetischen Code eines Menschen in sich trägt, auch wirklich zur Gattung Mensch gehört?

Für den Fall, daß trotz meines Beweises, daß das Kind im Mutterleib ein Mensch ist, dennoch eine Verurteilung erwogen werden sollte, stelle ich den Beweisantrag nach § 244 StPO zu beweisen, daß die von Dr. Freudemann zu Tode gefolterten sogenannten "Embryonen" keine Menschen seien, und bitte, diesen meinen Beweisantrag auch im Protokoll zu vermerken. Denn mit dem Menschsein der von Dr. Freudemann zu Tode gefolterten Kinder im Mutterleib steht und fällt die Einstufung meiner inkriminierten Äußerungen als Tatsachenfeststellung. Auch möchte ich daran erinnern, daß die Beweislast für eine Straftat meinerseits bei der Anklage liegt. Wenn die Anklage nicht zwingend beweisen kann, daß die von Dr. Freudemann zu Tode gefolterten Personen keine Menschen seien, dann muß ich freigesprochen werden.

Es ist ein Rechtsfehler des erstinstanzlichen Urteils, daß es "dahinstehen bleiben" (S. 6 des Urteils) könnte, ob schwangere Frauen Menschen in ihren Körpern tragen. In diesem Urteil wurde lediglich darauf hingewiesen, daß Dr. Freudemann "im Rahmen geltender Gesetze" handelt (S. 7). Doch das hatte ich niemals bestritten. Dieser Hinweis offenbart, daß Frau Richterin Rosinski von der ersten Instanz nicht in Wahrheitskategorien denkt und auch nicht aus Wahrheitskategorien heraus urteilt. Sie fragte nicht: Ist es wahr, daß Dr. Freudemann Menschen zu Tode foltert? Sondern sie argumentierte damit, daß eine derartige Aussage eine Mißachtung Dr. Freudemanns in der menschlichen Gesellschaft bewirkt.

Ein Richter, der in Wahrheitskategorien denkt, muß aber anerkennen, daß es eine Tatsachenfeststellung ist, daß Dr. Freudemann Menschen zu Tode foltert. Da § 185 StGB nicht vor wahren Tatsachenfeststellungen schützt, ist es somit nicht strafbar, wahrheitsgemäß festzustellen, daß Dr. Freudemann Menschen zu Tode foltert.

Und das vorsätzliche Töten unschuldiger Menschen ist nach Art. 2, Abs. 2 GG grundgesetzwidrig. Dieses Grundrecht auf Leben bindet nach Art. 1 Abs. 3 GG auch die Rechtsprechung in diesem gegenwärtigen Strafprozeß als unmittelbar geltendes Recht. Nach Art. 19, Abs. 2 GG darf in keinem Fall ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Das bedeutet, daß weder der Gesetzgeber noch das BVerfG das Grundrecht auf Leben in seinem Wesensgehalt antasten darf. Somit entspricht die Wertung "Verbrechen" für die grundgesetzwidrigen vorsätzlichen Menschentötungen Dr. Freudemanns unserer sogen. "Rechts"ordnung. Und wenn diese Wertung unserer sogen. "Rechts"ordnung entspricht, dann kann sie ebenfalls nicht strafbar sein.

Allerdings gibt es eine Folgerichtigkeit des Bösen. Wenn ein Einbrecher bei einer Straftat überrascht wird, kann es vorkommen, daß dieser den potentiellen Zeugen tötet. Ebenso mag es folgerichtig erscheinen, auch mich mundtot zu machen. Aber noch gibt es kein Gesetz, daß solche Tötungsspezialisten, deren grundgesetzwidrige Menschentötungen als gesellschaftliche Aufgabe aufgewertet und deren Tätigkeit vom BVerfG als grundgesetzlich geschützte Berufsausübung anerkannt wurde, einen Rechtsanspruch hätten, vor der Verbreitung wahrer Tatsachen geschützt zu werden. Und solange diese Gesetzeslücke nicht geschlossen ist, gibt es keine gesetzliche Grundlage für meine Bestrafung wegen wahrer Tatsachenfeststellungen. Und Strafe ohne gesetzliche Grundlage ist nach Art. 103, Abs. 2 GG grundgesetzwidrig. Folglich müßte ich freigesprochen werden.

 

Schlußwort

Den gegenwärtigen Strafprozeß müssen wir auf dem Hintergrund eines Kulturkampfes sehen, in den die Befürworter des Kindermordes die Justiz hineingezogen haben. Daß die Justiz in geistige Auseinandersetzungen eingreift, entspricht durchaus deutscher Tradition. Ich erinnere nur an die Ketzerprozesse und an den Meinungsstreit, ob sich die Sonne um die Erde oder die Erde um die Sonne dreht. Auch hatte sowohl zur Hitlerzeit als auch in der DDR die Justiz Abweichungen von der jeweiligen Staatslehre bekämpft.

Wenn ich von der Justiz verfolgt werde, so keineswegs deshalb, weil ich Dr. Freudemann beleidigt hätte. Das ist lediglich der Vorwand. Wenn sich irgendwelche Bürger gegenseitig beleidigen, schreitet die Staatsanwaltschaft gewöhnlich auch nicht ein. Doch Dr. Freudemann unterscheidet sich von anderen Bürgern, z. B. von dem Mörder der kleinen Natalie und von dem Mörder Dieter Zurwehme, vor allem dadurch, daß seine grundgesetzwidrigen Menschentötungen legalisiert und zur gesellschaftlichen Aufgabe aufgewertet wurden. Dadurch trifft das sachgemäße Unwerturteil "Verbrechen" und die Tatsachenfeststellung, daß Dr. Freudemann Menschen zu Tode foltert, sowohl die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten als auch diejenigen, die bei Dr. Freudemann oder bei seinen Kollegen einen Mord in Auftrag geben.

Beim Kindermord geht es nicht um unterschiedliche Moralvorstellungen, sondern es geht um die Frage, ob es überhaupt Ethik und Moral gibt. Für die Tötung Erwachsener und für Kriege läßt sich irgendeine Rechtfertigung herbeilügen. Doch bei solchen Personen, die in ihrem bisherigen Leben noch nie den Leib ihrer Mütter verlassen haben, ist es besonders offensichtlich, daß sie unschuldig sind. Somit kann man die Kinder im Mutterleib mit keinem anderen Recht töten als allein mit dem "Recht des Stärkeren".

Da zum Verbrechertum nicht nur der Mord gehört, sondern auch die Lüge, deshalb wird gelogen, daß die von Dr. Freudemann getöteten Personen keine Menschen seien. Diese Lüge kann man z. B. schwarz auf weiß in der Begründung eines Zivilurteils und in der Begründung eines Strafurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth nachlesen. Damit dokumentieren diese Richter, daß sie moralisch ebenso niedrigstehen wie gewisse Nazi-Volksvehetzer, die gelogen hatten, daß die Juden keine Menschen seien.

Doch die Erkenntnis, daß die Kinder, die schwangere Frauen in ihren Körpern in das Klinikum Nord hineintragen, Menschen sind, ist nicht nur eine medizinische Binsenwahrheit, sondern darüber hinaus auch biblische Lehre. Indem Richter ihre Urteile mit einer gegenteiligen Auffassung begründen, bestrafen sie die Bezeugung des Gotteswortes. Dadurch führen sie die Tradition der Ketzerprozesse fort. Niemand sollte meinen, daß allein deshalb, weil keine Scheiterhaufen lodern, es keine Ketzerprozesse mehr gäbe. Verbrannt wurden nämlich nur ganz besonders "gefährliche" Ketzer. Kleinere "Irrlehrer" hatte man "lediglich" geköpft, ertränkt oder auch "nur" eingesperrt. Bestraft wurden die als Ketzer diffamierten Prediger nicht wegen ihrer Auffassungen, sondern wegen Verbreitung derselben.

Es war deren Überzeugung, daß allein das Gotteswort den Inhalt der christlichen Verkündigung bestimmen darf. Deshalb haben sie sich nicht von der weltlichen Obrigkeit irgendwelche Aussagen, die sie für das Gotteswort hielten, verbieten lassen.

Die Heilige Schrift lehrt völlig eindeutig, daß die Kinder im Mutterleib Menschen sind. Irgendwelche irdische Richter begründen aber ihre Rechtsbeugungen mit der Behauptung, daß die Kinder im Mutterleib keine Menschen seien. Deshalb komme ich nicht umhin, dieser richterlichen Lüge die biblische Wahrheit so lautstark und so allgemeinverständlich wie irgend möglich entgegenzuhalten.

Ganz gleich, wie der heutige Ketzerprozeß ausgeht, werde ich auch weiterhin die biblische Lehre verbreiten, daß die Kinder im Mutterleib von Gott geschaffene Menschen sind. Niemals habe ich bisher jemanden daran gehindert, Menschen zu töten, auch Dr. Freudemann nicht. Ich habe nur mit dem Wort gekämpft, mit dem Wort das unter die Haut geht, so daß die Hörer entweder aufhören Kinder zu töten oder aber die Justiz mißbrauchen, um die Wahrheit verstummen zu lassen.

Und die Justiz hat bisher in allen meinen bisherigen Gerichtsverfahren, einschließlich dem angefochtenen Urteil, ignoriert, daß meine Äußerungen gegen die Kindermorde Dr. Freudemanns in den Schutzbereich des speziellen Grundrechts der Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG fallen. Dieses Grundrecht steht im Unterschied zum Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht unter dem Schrankenvorbehalt der allgemeinen Gesetze (BVerfGE 32, 98 / 107 f.), wie z. B. § 185 StGB, sondern läßt nur verfassungsimmanente Schranken zu.

Allerdings war ich an Kampfhandlungen beteiligt, an Kampfhandlungen gegen die Armee des Teufels. Und der Teufel hat seine Soldaten auch im Justizapparat. Und so, wie der Teufel nach der Predigt Jesu (Joh. 8,44) sowohl ein Menschenmörder als auch ein Lügner und ein Vater der Lüge ist, so kämpfen seine Soldaten innerhalb der Justiz für die Menschenmorde Dr. Freudemanns. Wie es dem Wesen des Teufels entspricht, so lügen sie auch, daß Dr. Freudemann keine Menschen töte. Diesen Soldaten des Teufels ist vorzuwerfen, daß sie ihre Funktion und Macht innerhalb der Justiz in dieser geistigen Auseinandersetzung mißbrauchen, indem sie, wie ich es persönlich erlebt habe, sich nicht scheuen, Soldaten der Gegenseite ins Gefängnis zu werfen. Ich beabsichtige auch für die Zukunft nicht, die mir von der Justiz übermittelten Befehle des Teufels zu befolgen, die mir kundtun, welche Aussagen des Gotteswortes ich nicht mehr verbreiten dürfe.

Das Gotteswort lehrt, daß schwangere Frauen Menschen in ihren Körpern tragen. Um die biblische Lehre zu verdeutlichen, daß die Kinder im Mutterleib ebenso von Gott geschaffene Menschen sind wie Hitlers Verbrechensopfer, deshalb will ich auch in Zukunft über diese Kinder und über deren Ermordung in möglichst der gleichen Weise sprechen, wie über die Naziopfer gesprochen wird. Dort ist es durchaus üblich, die Täter mit Namen zu nennen, wenn deren Verbrechen beschrieben werden.

1 Susanne Merz, Strafrechtlicher Ehrenschutz und Meinungsfreiheit, 1998, S. 6

2 a.a.O., S. 8.

3 a.a.O., S. 11.