Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

IV.1.e. Berufung

Johannes Lerle

bis 18.4.2000:

JVA Lichtenau

Windsbacher Str.

91586 Lichtenau

 

ab 18.4.2000:

Brüxer Str-. 25

91052 Erlangen

Lichtenau, den 7.3.2000

Aktenzeichen: 1 Ds 404 Js 47438/98

 

Amtsgericht Erlangen

Postfach 1120

91051 Erlangen

 

B E R U F U N G S B E G R Ü N D U N G

 

Meine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 24.1.2000 (1 Ds 404.Js 47438/98) begründe ich hiermit wie, folgt:

 

1.) Straftaten Dr. Freudemanns

 

Die Behauptung der Urteilsbegründung (S.7 u. 8)., das verfahrensgegenständliche Flugblatt unterstelle Dr. Freudemann eine Straftat, ist absurd. Dabei hatte ich geschrieben, daß ich wegen meiner Beschreibung der Tätigkeit Dr. Freudemanns von der Justiz verfolgt werde und daß Dr. Freudemanns Menschentötungen von der Justiz geschützt werden. Somit informiert mein Flugblatt, daß die Justiz der Auffassung ist, daß Dr. Freudemann im Rahmen unserer sogenannten "Rechts"ordnung handelt, wenn er in Wahrheit Menschen tötet. Es ist somit offensichtlich, daß ich Dr. Freudemann keiner Straftat bezichtigt, noch eine “gezielte falsche Tatsachenbehauptung” (S.8) aufgestellt habe. Jeder unbefangene Flugblattleser wird die Bezeichnung "Verbrechen" für die Tätigkeit Dr. Freudemanns ausschließlich als Wertung auffassen. In der deutschen Sprache drückt dieses Wort nicht nur den Sachverhalt des § 12 StGB aus, sondern generell verabscheuungswürdige Taten. So wird z. B. die Tötung von Geisteskranken zur Hitlerzeit heute von vielen Menschen als "Verbrechen" gewertet, obwohl sie damals ebensowenig strafbar war, wie es heute die vorsätzlichen Menschentötungen Dr. Freudemanns sind.

 

2.) Mensch - Embryo - Rechtspositivismus

In der Urteilsbegründung heißt es: "Es kann dahinstehen bleiben, ob ungeborenes menschliches Leben als ´Embryo´, ´werdender Mensch´ oder ´Mensch´ zu bezeichnen- ist. Es handelt sich hierbei um verbale (Hervorhebung hinzugefügt) Definitionsfragen, ..." (S.6). Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft. Denn mit dem Menschsein steht und fällt der Schutz des Grundgesetzes, in dem es heißt: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" (Art. 2 Abs. 2) und "Die Todesstrafe ist abgeschafft" (Art. 102). Die Vokabel "Mensch" ist im Grundgesetz zwar nicht definiert, aber es wird unaugesprochcn vorausgesetzt, daß der ein Mensch ist, der von Adam und Eva abstammt. Nach §1923 BGB ist schon, wer "bereits erzeugt war" (d. h. im Leibe einer Frau), erbberechtigt. Da nur Menschen erben können, setzt das BGB voraus, daß das Kind im Mutterleib bereits ein Mensch ist.

Wird der Mensch aber als höherentwickelter Affe angesehen, dann erscheint der Übergang von Mensch und Tier allerdings fließend. So meinte man im 18. und 19. Jahrhundert in den USA und während der Hitlerzeit, daß die Neger, deren Pigmentierung in der Tat ähnlich stark ist wie bei den Affen, mit den Affen näher verwandt seien als die Nordeuropäer. Ähnlich fließend wieder Übergang vom Affen zum Menschen sei auch der Übergang von der befruchteten Eizelle zum Menschen, zumal noch bis in jüngster Zeit in Schulbüchern das sogenannte biogenetische Grundgesetz von den angeblich tierischen Entwicklungsstadien des menschlichen Embryos, das Ernst Haeckel nachgewiesenermaßen mittels Betrug und Fälschungen propagiert hatte, vermittelt wurde.

Es ist ungeheuerlich, daß eine Richterin die Abgrenzung des Begriffs "Mensch" als "verbale Definitionsfrage" bezeichnet. Denn,das hat zur Konsequenz, daß es zur-"Definitionsfrage" wird, daß es willkürlich festgelegt wird, für wen die schönen Worte unseres Grundgesetzes gelten. Im Amerika der Negersklaverei waren viele schöne Worte über Demokratie, Freiheit und Menschenrechte zu hören. Aber der Begriff "Mensch" wurde so definiert, daß er die Negersklaven nicht mit einschloß, die Menschenrechte für die Negersklaven folglich ebensowenig galten wie heute das "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" (Art. 2, Abs. 2 GG) für die Kinder im Mutterleib. Der Gegensatz, der zwischen den Menschenrechten auf dem Papier und der Negersklaverei bestand, zeigt, zu welchen Auswüchsen ein solches rechtspositivistisches Denken führen kann.

Ein zur Absurdität übersteigerter Rechtspositivismus der Urteilsbegründung zeigt sich auch darin, daß diese eine Unvereinbarkeit von "legalem Beruf" und "Kriminalunrecht" voraussetzt (S. 6). Dabei sollten besonders wir Deutschen aus der jüngsten Geschichte wissen, daß sich beides keineswegs immer gegenseitig ausschließen muß. In der Hitlerzeit hatten nämlich manche als illegalen Beruf" "Kriminalunrecht" ausgeführt. Wenn das vor 60 Jahren möglich war, warum sollte es heute nicht ebenso möglich. sein?

Wenn Kriminelle Gesetze machen, dann ist mit deren Gesetzen manche verabscheuungswürdige Tat nicht als Verbrechen greifbar. Würde Armin Schreiner, der Mörder der kleinen Natalie, die Gesetze machen, dann würde die Tötung Natalies nicht als Verbrechen gelten. Die Bezeichnung "Verbrechen" in Verbindung mit dem Namen des Täters würde somit gemäß der Begründung des angefochtenen Urteils den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen.

Unsere Gesetze werden in der Tat zum größten Teil von Personen mit einem moralisch minderwertigen Charakter gemacht: Von dem vorbestraften Graf Lambsdorff, von Wahlkampflügnern wie Kohl, von Ehebrechern wie Waigel, von Kriegshetzern während des Golfkrieges wie dem Erlanger Abgeordneten Friedrichs u. s. w. Derartige Bundestagsabgeordnete kommen gar nicht auf den Gedanken, daß es außerhalb ihres boshaften Herzens irgendwelche Normen für Gut und Böse geben könnte; bei ihnen ist es gar nicht im. Blickfeld, daß auch sie sich mit ihrer ungerechten Gesetzgebung vor dem allmächtigen Gott werden verantworten müssen, der da spricht: "Weh denen, die Böses gut und Gutes böse nennen, die aus Finsternis Licht und aus Licht Finsternis machen, die aus sauer süß und aus süß sauer machen" (Jes. 5.20).

Da ich mein Wertesystem dem Gotteswort entnehme, werde ich auch in Zukunft die grundgesetzwidrige vorsätzliche Tötung unschuldiger Menschen im Mutterleib als verabscheuungswürdiges Verbrechen werten und darüber in gleicher Weise sprechen, wie über andere, rechtswidrige Menschentötungen gesprochen wird, ganz gleich, welches "Kriminalunrecht" irgendwelche Rechtspositivisten als “legalen Beruf" werten, und unabhängig davon, ob sie es als "legale" Tätigkeit der deutschen "Rechts"ordnung einfügen.

3.) Schmähkritik

Der Vorwurf der Urteilsbegründung, mir gehe es "ausschließlich um eine gezielte Diffamierung Dr. Freudemanns ohne Sachbezug" (Betonung hinzugefügt; S.8), hat zur gedanklichen Voraussetzung, daß entgegen der Aussage der Urteilsbegründung in S. 6 es eben nicht dahingestellt geblieben ist, “ob ungeborenes menschliches Leben als 'Embryo', 'werdender Mensch' oder 'Mensch' zu bezeichnen ist”. Der Vorwurf, der Sachbezug würde fehlen, setzt vielmehr voraus, daß das Kind im Mutterleib nicht als Mensch anerkannt wird. Denn wem bewußt ist, daß die Kinder, die schwangere Frauen in ihren Körpern in das Klinikum Nord hineintragen, ebenso Menschen sind wie die kleine Natalie oder wie Hitlers Verbrechensopfer, dem ist der "Sachbezug" (S.8) der umstrittenen Aussage völlig klar.

Die heftigen Reaktionen (sowohl die zustimmenden als auch die ablehnenden) auch der Flugblattleser, die keinerlei Beziehung zu Dr. Freudemann haben, bestätigen mir immer wieder, daß die Leute erkennen, daß es um den Kindermord als solchen geht und nicht um die Person Dr. Freudemanns, daß der Name des Tötungsspezialisten beliebig austauschbar ist.

Die Ursache, weshalb ich Dr. Freudemnn namentlich genannt habe, ist, weil ich eventuellen Mißverständnissen vorbeugen wollte. Ich habe mich deshalb nicht auf die Aussage "Abtreibung =Mord" beschränkt, weil diese mehrdeutig ist. Es gab einmal den Gewerkschaftsslogan "Akkord ist Mord"., Dieser Slogan besagt nicht unbedingt, daß jeder Unternehmer, der in seinem Betrieb Akkordarbeit einführt, ein Mörder im Sinne des § 211 StGB ist. Um deutlichzumachen,. daß das als "Abtreibung" verharmloste Verbrechen nicht nur in irgendeinem übertragenen Sinne Mord ist, sondern daß es sich um einen wirklichen Mord handelt, bei dem ein Täter einen unschuldigen Menschen tötet, habe ich den Namen eines Tötungsspezialisten genannt.

Daß ich ausgerechnet Dr. Freudemann mit Namen nannte, liegt auch daran., daß er an der öffentlichen Auseinandersetzung bereits beteiligt war. Nicht nur in Karlsruhe, sondern auch in öffentlichen Veranstaltungen, z. B. in meiner Heimatstadt Erlangen, beschuldigte er den Freistaat Bayern, ihn bei seiner "Berufsausübung" zu behindern. Als Beitrag im Meinungskampf habe ich auf Tatsachen.hingewiesen, habe ich die berufliche Tätigkeit Dr. Freudemanns wahrheitsgemäß beschrieben. Doch "getroffene Hunde bellen", sagt ein Sprichwort. Das heißt, sie bemühen die Justiz um zu verhindern, daß in der geitigen Auseinandersetzung auch auf unbequeme wahre Tatsachen hingewiesen wird. Die heftige Reaktion Dr. Freudemanns und seiner Gesinnungsgenossen wird nur dadurch verständlich, daß ihnen der "Sachbezug" meiner beanstandeten Äußerungen voll bewußt ist.

Ähnlich scharfe Worte werden aber hingenommen, wenn es am "Sachbezug" mangelt. So hatte ein ARD-Fernsehjournalist den Präsidenten des Deutschen Bundestages Thierse kürzlich im Fernsehen "Folterknecht der CDU" genannt, nachdem dieser die CDU dazu verpflichtet hatte, für ihre verfassungswidrige Parteigeldbeschaffung 41 Millionen DM zurückzuzahlen.

Daß das angefochtene Urteil mir "Schmähkritik" "ohne Sachbezug" (S.8) vorwirft, hat zur gedanklichen Voraussetzung, daß die Kinder im Mutterleib nicht als Menschen anerkannt werden. Diese Denkvoraussetzung hätte in der Urteilsbegründung deutlich ausgesprochen werden müssen. Da aber ein Angeklagter nur dann verurteilt werden darf, wenn ihm die Schuld nachgewiesen ist, reicht es nicht aus zu behaupten, daß sogenannte Embryonen keine Menschen seien, sondern die Richtigkeit dieser Denkvoraussetzung müßte bewiesen werden.

Es ist bemerkenswert, daß die meisten meiner Äußerungen beim erstinstanzlichen Gerichtstermin, mit denen ich meine Formulierungen des verfahrensgegenständlichen Flugblates rechtfertigte, in der Urteilsbegründung unbeachtet blieben. Dies ist ein Rechtsfehler. Anstatt meine Argumente zu wiederholen, lege ich daher dieser Berufungsbegründung meine damalige schriftliche Prozeßvorbereitung bei und erkläre sie zum Bestandteil meiner Begründung, warum ich das ergangene Urteil nicht als rechtmäßig anerkennen kann. Ich bitte darum, daß das Gericht rational nachvollziehbar auf meine Gründe eingeht, soweit es sie für unhaltbar hält.

Johannes Lerle