Nürnberger Ketzerprozesse

gegen Kindermordgegner

EINE KETTE VON RECHTSBEUGUNGEN

II.3. Erneuter „BESCHLUSS“ des Landgerichts Nürnberg-Fürth gegen Lerle

Vorbemerkung:

Das früher ergangene entsprechende Zivilurteil war nicht vollstreckbar, da die Anwältin der Gegenseite es versäumt hatte, dieses meinem Anwalt fristgerecht zuzustellen.

 

Aktenzeichen: 17 O 2278/98

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. Zivilkammer, erläßt durch die unterzeichnenden Richter

in Sachen

 Klinikum Nürnberg, AdöR., vertreten durch den Vorstand Klaus Wambach, Flurstr. 17, 90419 Nürnberg

- Antragstellerin -

 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lock & Roth, Aufseßplatz 1, 90459 Nürnberg, Gz.: RC/PE-98-00192, Gerichtsfach 133

 gegen

Johannes Lerle, Brüxer Str. 25, 91052 Erlangen

- Antragsgegner -

- anwaltschaftlich nicht vertreten -

       wegen einstweiliger Verfügung;

      Unterlassung

wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung am 16.3.98 folgenden

BESCHLUSS:

I. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptung aufzustellen und/oder zuverbreiten: "Kindermord im Klinikum Nord".

II. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs ein Ordnunsgeld bis zu DM 500 000,00 und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

IV .Der Streitwert wird auf DM 11 000,00 festgesetzt.

GRÜNDE:

Bezüglich des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes wird auf den Antrag vom 13.3.1998 Bezug genommen.

Das Verhalten des Antragsgegners (Tragen eines T-Shirts in der Öffentlichkeit mit der Aufschrift "Kindermord im Klinikum Nord") ist auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht zu Ehrenschutz und Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit der Äußerung "Soldaten sind Mörder" entwickelten Grundsätze (Bundesverfassungsgericht, NJW 95, 3303 ff) durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht mehr gerechtfertigt. Die Aufschrift "Kindermord im Klinikum Nord" setzt sich nicht allgemein mit der Problematik des Schwangerschaftsabbruches auseinander, sondern bezieht sich speziell auf das von der Antragstellerin betriebene Klinikum. Durch die Gleichstellung der in diesem Klinikum Tätigen mit Mördern wird zum Ausdruck gebracht, die im Klinikum-Nord im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen tätigen Menschen seien zu besonders niederträchtigem Verhalten gegenüber anderen willens und fähig. Dies ist durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht mehr gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

 

gez. Dr. Schmidt gez. Heinemann gez. Glass

Vors. Richter am LG Richterin am LG Richer am LG